Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 15.11.2010, Az.: 4 B 5090/10

Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans für die Durchführung von Sanierungsarbeiten für Altlasten im Boden eines Gaswerksgeländes

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.11.2010
Aktenzeichen
4 B 5090/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 45183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2010:1115.4B5090.10.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 28.03.2011 - AZ: 7 ME 97/10

In der Verwaltungsrechtssache
der Axxx,
Antragstellerin,
Proz.-Bev.: Bxxx
gegen
die Cxxx,
Antragsgegnerin,
Beigeladen: Dxxx
Streitgegenstand: Bodenschutzrecht
- Antrag nach § 123 VwGO-
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer - am 15. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen flächendeckende Bodensanierungsmaßnahmen auf dem Gelände des ehemaligen Exxx.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fxxx. Dieses Grundstück liegt ca. 200 m Luftlinie entfernt von der südöstlichen Ecke des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Geländes, auf dem von 1825 bis 1930 das Gxxx betrieben wurde. Nach Betriebsaufgabe wurde das Grundstück weiträumig um rd. 3,00 m aufgefüllt, vorhandene Baulichkeiten wie Ofenhaus, Absetz- und Teerbecken wurden zugeschüttet. Derzeit wird das Gelände als gewässerbegleitender Grünzug genutzt.

Im Zuge der von der Beigeladenen betriebenen Hochwasserschutzplanungen für die Ihme wurden auf der gesamten 1,7 ha großen Gaswerksfläche Schadstoffbelastungen durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, Benzole, Toluole, Xylole, Cyanide u. ä. vorgefunden. Zudem bestehen besonders hohe Schadstoffkonzentrationen an den sog. Hotspots, also im Bereich der ehemaligen Produktionsanlagen, der fünf bis zu 250 m2 großen Absetzgruben, der Absetzbecken und dem Rohrnetz, an denen die Chemikalien vor dem Zuschütten verblieben sind. Das Ing.-Büro Hxxx bewertet in seiner unter dem 30.07.09 vorgelegten Gefährdungsabschätzung das derzeitige Gefährdungspotential der vorgefundenen Schadstoffe für das Schutzgut Boden als hoch, für das Schutzgut Bodenluft als mittel und für das Schutzgut Grundwasser als sehr hoch.

Die Beigeladene stellte unter dem 30.07.09 einen Sanierungsplan auf, der von der Antragsgegnerin unter dem 11.05.10 für verbindlich erklärt wurde. Das Konzept sieht vor, den verunreinigten Boden soweit vollständig abzutragen wie es für die als Hochwasserschutzmaßnahme geplante Vorlandabtragung sowieso erforderlich ist, die Hotspots vollständig auszukoffern und eine Grundwassersicherung durch Pump and Treat durchzuführen, soweit auf der Basis eines Monitorings eine Gewässergefährdung jenseits der Sanierungsfläche erkennbar wird.

Der für den zum Hochwasserschutz geplanten Ausbau der Ihme erforderliche Planfeststellungsbeschluss ist noch nicht ergangen.

Unter dem 22.09.10 beantragte die Fraktion "Die Linke" im Rat der Beigeladenen, das Planfeststellungsverfahren zu stoppen und die Bäume, mit denen der Grünzug bewachsen ist, nicht abzuholzen. Dieser Antrag wurde in der Ratssitzung vom 23.09.10 abgelehnt. Bei einer Bürgerinformationsveranstaltung am 27.10.10 machte der Stadtbaureferent der Beigeladenen deutlich, dass die Beigeladene an ihren Sanierungsplänen festhalte und zeitnah mit den Sanierungsarbeiten beginnen werde.

Am 29.10.10 hat die Antragstellerin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht um zu verhindern, dass die Beigeladene vor Abschluss des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit der Bodensanierung beginnt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die geplanten Sanierungsmaßnahmen führten zur Rodung einer Vielzahl von Bäumen und vernichteten ein Naherholungsgebiet. Die vorgesehenen Ersatzanpflanzungen seien nicht ausreichend. Da ihr Wohngrundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zum Sanierungsgebiet liege, bestehe die Gefahr, dass die leicht flüchtigen Schadstoffe im Zuge der Sanierung auf ihr Grundstück gelangten und sowohl ihr Eigentum als auch ihre Gesundheit beeinträchtigten. Zudem sei die flächenhafte Sanierung des Gaswerkgeländes nicht erforderlich; damit sollten nur vollendete Tatsachen im Hinblick auf die geplante Hochwasserschutzmaßnahme geschaffen werden. Saniere man nur die Hotspots, könnten der Großteil der Bäume und damit der Charakter des Grünzuges als Naherholungsgebiet erhalten bleiben.

Unter dem 05.11.10 legte die Antragstellerin gegen den für verbindlich erklärten Sanierungsplan Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen Sanierungsmaßnahmen in Form der Abholzung von mehr als 100 Bäumen und der flächendeckenden Abtragung von Erdreich auf dem Gelände des ehemaligen Ixxx zu untersagen,

hilfsweise

festzustellen, dass ihrem Widerspruch vom 05.11.10 gegen den für verbindlich erklärten Sanierungsplan aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist ebenso wie die Beigeladene darauf hin, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Es gebe keine materiell-rechtliche Position, auf die sie sich berufen könne. Der Sanierungsplan sehe zahlreiche Maßnahmen vor, um die umliegende Wohnbevölkerung vor Schadstoffen, Lärm- und Staubbelastungen während der Sanierung zu schützen. Warum diese Maßnahmen nicht auch für den Gesundheitsschutz der 200 m entfernt lebenden Antragstellerin ausreichen sollten, habe sie nicht vorgetragen. Auf Naturschutzbelange könne sie sich nicht berufen. Einen Anspruch darauf, dass die aus Grundwasserschutzgründen erforderliche flächenhafte Sanierung in einer Form durchgeführt werde, die sie als weniger belastend empfinde, habe die Antragstellerin ebenfalls nicht. Wegen der offensichtlich fehlenden Antragsbefugnis der Antragsteller komme ihrem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu.

Neben der Gerichtsakte waren die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen Gegenstand der Beratung der Kammer; auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Mit ihrem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin nicht den statthaften Rechtsbehelf gewählt. Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist diese Rechtsschutzmöglichkeit ausgeschlossen, wenn über einen Antrag nach §§ 80 und 80a VwGO die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes verlangt werden könnte. Diese Konstellation liegt hier vor.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich die konkrete Verpflichtung der Beigeladenen, das Gaswerkgelände zu sanieren, nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Zwar verpflichtet § 4 Abs. 3 BBodSchG jeden Grundstückseigentümer, die im Boden seines Grundstücks lagernden Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit bestehen. Diese gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen wurde für die Altlast im Boden des Gaswerksgeländes jedoch konkretisiert, Rechtliche Grundlage für die Durchführung der von der Beigeladenen geplanten Sanierungsarbeiten ist nun die unter dem 05.10.10 erfolgte Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans vom 30.07.09, § 13 Abs. 6 BBodSchG. Diese allgemein als Verwaltungsakt angesehene Verbindlichkeitserklärung genehmigt die Umsetzung des Sanierungsplanes, den die Beigeladene als nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Sanierung verpflichtete Grundstückseigentümerin hat aufstellen lassen. Gleichzeitig wird die Beigeladene aber auch verpflichtet, die im Plan festgelegten Sanierungsziele einzuhalten und die im Plan festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn 62 ff). Will sich die Antragstellerin als u. U. von den Sanierungsmaßnahmen Betroffene gegen die der Beigeladenen genehmigte Sanierung wenden, müsste sie also gegen die Verbindlichkeitserklärung Widerspruch erheben - dies ist unter dem 05.11.10 auch erfolgt - und ggf. über einen Antrag nach §§ 80 und 80a VwGO die Aussetzung der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes verlangen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dürfte daneben allenfalls Raum sein, wenn die Antragstellerin ein Einschreiten von der Antragsgegnerin verlangen will für den Fall, dass die Beigeladene sich über eine bestehende aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches hinwegsetzen wollte. Anhaltspunkte dafür sind der Kammer jedoch nicht ersichtlich.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Dieser Antrag festzustellen, dass dem unter dem 05.11.10 gegen die Verbindlichkeitserklärung erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt, ist in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO statthaft weil zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene gehen davon aus, dass der Widerspruch der Antragstellerin sie nicht an der unverzüglichen Umsetzung der im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Geländefreilegung hindert. Deshalb sieht die Kammer auch ein Feststellungsinteresse und damit eine Antragsbefugnis der Antragstellerin als gegeben an.

Der Feststellungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Widerspruch der Antragstellerin dürfte nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unzulässig sein, weil der Antragstellerin die Widerspruchsbefugnis fehlt: Einem aus diesem Grunde unzulässigen Widerspruch kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.92 - 7 C 24/92 -, NJW 1993, 1610f).

Der Widerspruch der Antragstellerin scheitert an der fehlenden Widerspruchsbefugnis. Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO müsste die Antragstellerin darlegen können, dass sie durch den für verbindlich erklärten Sanierungsplan bzw. dessen Umsetzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Sie müsste sich auf die Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht nur zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sind, sondern daneben zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind. Derartige Vorschriften sind der Kammer weder aus dem Bereich des Bodenschutz- noch des Naturschutzrechts ersichtlich.

Als drittschützende Norm anzuerkennen ist § 4 Abs. 3 BBodSchG, der dem Pflichtigen aufgibt, die Sanierung so vorzunehmen, dass von der zu sanierenden Bodenverunreinigung dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (vgl. VG Schleswig, Bes. v. 25.09.01 -14 B 79/01 -, NVwZ 2002, 754 ff). Der Schutz des Einzelnen beschränkt sich dabei auf den Schutz von Individualrechtsgütern wie Gesundheit und Eigentum (Frenz, a. a. O., 2000, § 4 Rd. 109,189), während das Interesse der Allgemeinheit im Bereich des Bodenschutzrechtes darauf gerichtet ist, die natürlichen Bodenfunktionen in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen (Frenz, a. a. O., § 2 Rd. 70 m. w. N.). Für die Antragstellerin heißt dies, dass sie sich auf § 4 Abs. 3 BBodSchG allenfalls insoweit berufen kann, wie sie durch bzw. infolge der Sanierung unmittelbare Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit oder ihres Grundstückseigentums zu befürchten hätte. Dies hat die Antragstellerin jedoch substantiiert nicht geltend gemacht.

Die Antragstellerin trägt insoweit vor, es bestehe die Gefahr, dass die leicht flüchtigen Schadstoffe und belastete Stäube im Verlauf der Sanierung auf ihr Grundstück verweht würden und damit sowohl ihre Gesundheit beeinträchtigen als auch den Wert ihres Eigentums mindern könnten. Dabei übersieht sie, dass der für verbindlich erklärte Sanierungsplan gerade im Hinblick auf diese Gefahren eine Vielzahl von Vorkehrungen trifft. Die Beigeladene weist insoweit zu Recht darauf hin, dass Ziffer 5.3.2 der Verbindlichkeitserklärung einen Maßnahmenplan zur Geruchsminimierung vorschreibt. Nach Ziffer 5.3.4. sind die Vorgaben der TA Lärm zum Schutz gegen Baulärm bei den Sanierungsarbeiten zu beachten. Zudem muss der gesamte Sanierungsvorgang durch einen Sachverständigen gutachterlich begleitet werden, Ziffer 5.5.2. Unter Ziffer 5.5.5 ist vorgeschrieben, dass Verschleppungen und Verwehungen von Schadstoffen auf angrenzende Bereiche durch geeignete Maßnahmen wie etwa Befeuchtungen zu vermeiden sind. Zudem schreibt der Sanierungsplan (Anlage 19) für den Bauverlauf die Anlage einer Baustraße nördlich des Sanierungsgebietes und südlich des Stadtwerkegeländes vor. Über diese Straße wird der Bodenabtragsverkehr direkt zur SxxxJxxx geführt, so dass wohl ausgeschlossen werden kann, dass LKWs mit belastetem Bodenmaterial über die Kxxx und damit unmittelbar am Grundstück der Antragstellerin vorbeifahren. Der Sanierungsplan sieht weiter als Aufstellungsort für Container und als Bereitstellungsfläche ein Gelände unmittelbar an der Lxxx vor. Zwischen diesem Bereich, der die Hauptlast der Sanierung zu tragen haben wird, und dem Grundstück der Antragstellerin liegen nicht nur mehr als 400 m Luftlinie, sondern auch die Gebäude der Stadtwerke und des Jugendzentrums Mxxx, die für das Grundstück der Antragstellerin abschirmend wirken.

Angesichts dieser Vielzahl von Schutzmaßnahmen und der relativ großen Entfernung zwischen Sanierungsbereich und dem Grundstück der Antragstellerin sind der Kammer keine von den Sanierungsarbeiten ausgehenden Gefahren für deren Gesundheit oder Eigentum ersichtlich. Dass die verbindlich vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen für ihren Gesundheits- und Eigentumsschutz nicht ausreichend sein sollen, hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Soweit das Grundstück der Antragstellerin im Verlaufe der Sanierungsarbeiten dennoch Beeinträchtigungen erfahren sollte, sieht die Kammer dies nicht als erheblich i.S. des § 4 Abs. 3 BBodSchG an.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte landschaftsschutz- und naturschutzrechtliche Unzulässigkeit der im Zuge der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Rodungen vermittelt ebenfalls keine Widerspruchsbefugnis. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Denn die Vorschriften des Landschaftsschutz- und Naturschutzrechts bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven Abwehrrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.07 - 4 C 12/05 -, [...]). Dies gilt ebenfalls, soweit die Antragstellerin die angeordneten Ersatzanpflanzungen als unzureichend kritisiert.

Eine Widerspruchsbefugnis kann die Antragstellerin auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie bei Durchführung der Altlastensanierungsmaßnahme ihre Rechte im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zumindest gefährdet, wenn nicht gar vereitelt sieht. Nach Auffassung der Kammer ist das Sanierungsverfahren als völlig eigenständig anzusehen neben dem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren, das derzeit durchgeführt wird, um die Ihme aus Hochwasserschutzgründen auszubauen. Die nach der vorliegenden Gefährdungsabschätzung vom 30.07.09 von der Altlast ausgehende sehr hohe Grundwassergefährdung kann nur durch flächendeckende Abtragung des auch flächenmäßig stark belasteten Erdreichs und darüber hinaus durch Auskofferung der Hotspots erreicht werden. Die Sanierung ist somit unabhängig vom geplanten Ausbau der Ihme zum Grundwasserschutz erforderlich und müsste auch ohne die geplanten Vorlandabtragungen durchgeführt werden. Da die Winterzeit nach den Angaben des Ing.-Büro Hxxx besonders geeignet ist, um den mit leicht flüchtigen Schadstoffen kontaminierten Boden mit möglichst geringen Gefährdungen für die Umgebung zu sanieren, wird auch der von der Beigeladenen geplante Baubeginn nicht zu beanstanden sein. Ökologische Einwendungen der Antragstellerin oder des BUND im Wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren, wie etwa die der unzureichenden Kompensationsmaßnahmen, werden mit der Durchführung der Altlastensanierung auf dem Gaswerksgelände nicht abgeschnitten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Bemessung legt die Kammer den aktuellen Streitwertkatalog der Bausenate beim OVG Lüneburg zugrunde, nach dem die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Wohngrundstückes mit 15.000,00 € zu bewerten ist. Dieser Wert ist für das hier vorliegende Eilverfahren zu halbieren.

Behrens
Kleine-Tebbe
Schraeder