Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.11.2012, Az.: 10 UF 269/12

Vorliegen einer der Beschlussfassung über eine einstweilige Anordnung vorausgegangenen "mündlichen Erörterung" i.S.v. § 57 S. 2 FamFG bzw. "mündlichen Verhandlung" bei wirksamer Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Antragsgegner i.R.d. Termins

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.11.2012
Aktenzeichen
10 UF 269/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:1102.10UF269.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 25.10.2012 - AZ: 604 F 5161/12

Fundstellen

  • FPR 2012, 5
  • FamFR 2012, 566
  • ZKJ 2013, 132

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine der (ggf. erneuten) Beschlußfassung über eine einstweilige Anordnung vorausgegangene "mündlicher Erörterung" im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG bzw. "mündlicher Verhandlung" im Sinne von § 54 Abs. 2 FamFG liegt nur dann vor, wenn auch dem Antragsgegner im Rahmen des Termins wirksam rechtliches Gehör gewährt worden ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn dem in einem anberaumten Termin nicht erschienenen Antragsgegner die Terminsbestimmung sowie die Antragsschrift nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bekanntgegeben wurden.

  2. 2.

    Hat vor (ggf. erneuter) Beschlußfassung über eine einstweilige Anordnung eine mündliche Erörterung/Verhandlung im Rechtssinne tatsächlich nicht stattgefunden, ist eine Beschwerde gemäߧ 57 Satz 2 FamFG nicht eröffnet, stellt jedoch eine - entsprechend der im Anordnungsbeschluß erteilten Rechtbehelfsbelehrung - eingelegte "Beschwerde" gegen die einstweilige Anordnung einen Antrag auf Neuentscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG dar.

In der Familiensache
S. F.T.,
Antragsgegner und "Beschwerdeführer",
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro S., C. & Coll.,
gegen
A. M.,
Antragstellerin und "Beschwerdegegnerin",
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro N. G.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht H., den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht F. und die Richterin am Amtsgericht W. am 2. November 2012
beschlossen:

Tenor:

Auf den als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf des Antragsgegners wird die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 25. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung und Neuentscheidung über die einstweilige Anordnung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten sind für das "Beschwerdeverfahren" nicht zu erheben (§ 20 Abs. 1 FamGKG).

Gründe

1

I.

Die Beteiligten sind Eltern eines 2007 geborenen gemeinsamen Sohnes, der bei der Antragstellerin lebt, die auch allein die elterliche Sorge ausübt. Sie haben - nach längerer Trennung - seit Februar 2010 erneut eine Beziehung geführt, die im Juni 2012 von der Antragstellerin beendet wurde.

2

Die Antragstellerin hat am 1. Oktober 2012 bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz gestellt. Dazu hat sie unter Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung einen Vorfalles zwischen "am 18., 19. oder 20. September 2012" vorgetragen, bei dem der Antragsgegner sie in ihrer Wohnung gewürgt, mit Gegenständen beworfen und für nicht ganz unerhebliche Zeit eingeschlossen haben soll. Die herbeigerufene Polizei habe dem Antragsgegner einen bis zum 28. September 2012 befristeten Platzverweis erteilt. Nachdem der Antragsgegner am 29. September 2012 unangemeldet zur Abholung ihm gehörender Gegenstände vor der Wohnung erschienen und es erneut zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei, halte sie - auch im Hinblick auf behauptete einschlägige Vorstrafen, eine laufende Bewährung sowie täglichen Marihuana-Konsum des Antragsgegners - Schutzmaßnahmen für geboten.

3

Das Amtsgericht hat noch am selben Tag - nach vorheriger fernmündlicher Abstimmung mit der Antragstellerin - Anhörungstermin auf den 15. Oktober 2012 bestimmt und die Ladung beider Beteiligter gegen Zustellungsurkunde angeordnet.

4

Eine Sitzungsniederschrift über den Termin vom 15. Oktober 2012 befindet sich nicht in der Akte. Auf fernmündliche Nachfrage ist von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts der Inhalt eines abgespeicherten Anhörungsprotokolls übermittelt worden. Danach ist im Termin allein die Antragstellerin mit ihrer zwischenzeitlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten erschienen und vom Amtsgericht ergänzend angehört worden.

5

Mit nach seinem Wortlaut "auf Grund mündlicher Erörterung" ergangenem Beschluß vom 15. Oktober 2012, der auch in den Gründen auf das Ankreuzen von im Vordruck vorgesehenen (zudem nicht einmal wie vorgesehen inhaltlich ausgefüllten) Textbausteinen beschränkt ist und keinerlei auf den konkreten Fall bezogene Angaben enthält, hat das Amtsgericht - befristet bis zum 14. April 2013 - die begehrte Gewaltschutzanordnung erlassen. Damit wird dem Antragsgegner u.a. die Annäherung an die Wohnung der Antragstellerin, das Aufsuchen des vom gemeinsamen Sohn besuchten Kindergartens, Verbindungsaufnahme mit Ausnahme von eMail-Kontakten zur Absprach des Kindesumgangs verboten und ihm die Wahrung eines Abstands zur Antragstellerin von 50 m aufgegeben. Der Beschluß enthält eine Rechtbehelfsbelehrung, nach der allein die binnen zwei Wochen beim Amtsgericht einzulegenden Beschwerde eröffnet sei. Das Amtsgericht hat zugleich auch die Zustellung des Beschlusses über den Gerichtsvollzieher veranlaßt.

6

Am 16. Oktober 2012 ist die an den Antragsgegner unter der von der Antragstellerin angegebenen Anschrift abgesandte Ladung, der auch eine beglaubigte Antragsschrift beigefügt war, an das Amtsgericht zurückgekommen, da der "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" war. Das Amtsgericht hat eine erneute Zustellung unter einem - bis dahin nicht aus der Akte ersichtlichen - Zusatz "c/o ..." veranlaßt, deren Erfolg aus der Akte nicht ersichtlich ist.

7

Am 19. Oktober 2012 hat der Antragsgegner - offenkundig nach Zustellung (allein) des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher - über seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluß vom 15. Oktober 2012 eingelegt. Zur Begründung hat er - in Anlehnung an die gänzlich allgemein gehaltene Beschwerdebegründung stereotyp - das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 1 GewSchG in Abrede genommen.

8

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 die Sache dem Senat vorgelegt.

9

II.

Die Sache ist unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Vorlageverfügung zur Neuentscheidung nach Durchführung einer mündlichen an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

10

Der - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung sowie der (objektiv unzutreffenden) Angabe im Beschluß hinsichtlich einer ihm zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung - als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf des Antragsgegners stellt bei zutreffender Auslegung unter den Umständen des vorliegenden Falles tatsächlich einen Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG dar. Entgegen der Annahme des Amtsgerichtes hat eine mündliche Verhandlung oder Erörterung nämlich bislangnicht stattgefunden, so daß gemäß § 57 Satz 2 FamFG eine Beschwerde derzeit auch nicht zulässig wäre.

11

1.

Die Beschwerde gegen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen ergangene Entscheidungen ist nach § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich unstatthaft. Sie ist nach § 57 Satz 2 FamFG ausschließlich für dort abschließend aufgezählte Verfahrensgegenstände - zu denen gemäß Nr. 4 auch Anträge nach den §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz wie vorliegend gegeben gehören - eröffnet, auch das allerdings nur, soweit das Gericht des ersten Rechtszugs "auf Grund mündlicher Erörterung entschieden hat".

12

Ist dagegen die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung in einer Familiensacheohne mündliche Verhandlung ergangen, ist gemäß § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

13

Insofern ist für den in Konstellationen der vorliegenden Art - alternativ ausschließlich - statthaften Rechtsbehelf entscheidend, ob die einstweilige Anordnung "auf Grund mündlicher Erörterung" bzw. nach "mündlicher Verhandlung" ergangen ist.

14

2.

Zweck eines Termins zur mündlichen Erörterung bzw. Verhandlung in fG-Verfahren ist vor allem die Aufklärung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) und in Ausprägung des Rechts auf rechtliches Gehör (37 Abs. 2 FamFG) die Gelegenheit für die Beteiligten, ihre Position dem Gericht mündlich zu vermitteln (vgl. Zöller29-Feskorn, FamFG § 32 Rz. 5 m.w.N.) sowie Gelegenheit zur gütlichen Einigung zu geben (vgl. Keidel17-Giers, FamFG § 57 Rz. 5). Dabei tritt der zweitgenannten Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere in Verfahren des eiligen Rechtsschutzes, in denen eine vorläufige Entscheidung zunächst auch ohne jegliche Gewährung von rechtlichem Gehör für den Antragsgegner ergangen ist, ganz entscheidend in den Vordergrund. Insofern setzt eine im Sinne der §§ 54 Abs. 2, 57 Satz 2 FamFG auf mündlicher Verhandlung/Erörterung beruhende Entscheidung - auch nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - zwingend voraus, daß dem Antragsgegner eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

15

Dies erfordert wiederum zwar nicht, daß der Antragsgegner in einem - von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin - anberaumten Termin tatsächlich zugegen ist; insofern setzt eine mündlicher Verhandlung/Erörterung im hier maßgeblichen Rechtssinn nicht das Erscheinen oder die Vertretung beider Beteiligter voraus. Die Beteiligten - namentlich auch dem Antragsgegner - müssen jedoch eine tatsächliche Möglichkeit zur Teilnahme am oder Vertretung im Termin und zur Verwirklichung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör haben. Die ist offenkundig nicht der Fall, wenn sie nicht rechtzeitig und verfahrensordnungsgemäß von dem Termin und dessen Gegenstand unterrichtet werden (vgl. auch OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22. Juni 1992 - 3 WF 96/92 - FamRZ 1992, 1198 zum vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht).

16

So verlangt § 32 FamFG Abs. 2 allgemein und sogar für den fakultativen Erörterungstermin ausdrücklich eine angemessene Frist zwischen Ladung und Termin. § 15 Abs. 1 FamFG ordnet an, daß Dokumente, deren Inhalt eine Terminsbestimmung enthält, den Beteiligten bekannt zu geben sind. Für eine solche Bekanntgabe schreibt § 15 Abs. 2 FamFG alternativ die förmliche Zustellung nach den Vorschriften der ZPO oder eine Aufgabe zur Post vor, bei der allerdings die Zugangsvermutung widerleglich bleibt.

17

Eine solche erforderliche Bekanntgabe der Terminsbestimmung an den Antragsgegner ist im vorliegenden Verfahren tatsächlich jedoch unzweifelhaft nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat für die Ladung vorliegend eine förmliche Zustellung gewählt, die allerdings - aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Adressierung - jedenfalls vor dem Termin nicht erfolgt ist. Das Fehlen einer erfolgten Ladung war auch bei Aufruf des Termins unschwer erkennbar, da sich ein entsprechender Zustellungsnachweis für die Ladung nicht bei den Akten befand.

18

Dem Antragsgegner ist mangels Kenntnis vom Begehren der Antragstellerin und dem dazu anberaumten Termin durch dessen Abhaltung kein rechtliches Gehör gewährt worden, er hatte keinerlei Möglichkeit, der Darstellung der Antragstellerin entgegenzutreten. Damit erfüllt das amtsgerichtliche Vorgehen aber die entscheidende Funktion der vor einer Beschwerdeeröffnung zwingend vorgeschriebenen mündlichen Erörterung nicht und stellt eine mündliche Erörterung im Rechtssinne nicht dar. (Vgl. zum Erfordernis der ordnungsgemäßen Ladung aller Beteiligten zu einem Erörterungstermin als Beschwerdevoraussetzung im einstweiligen Anordnungsverfahren auch OLG Frankfurt/M. - Beschluß vom 12. April 2011 - 3 UF 25/11 - FamRZ 2012, 571 f. = [...]).

19

3.

Die danach vorzunehmende Aufhebung der Vorlageverfügung samt Zurückverweisung zur ordnungsgemäßen Bescheidung durch das Amtsgericht entspricht im übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausgangslagen. Eine Aufhebung der Vorlageverfügung und Zurückverweisung zur Bescheidung ist danach namentlich etwa auch dann geboten, wenn das Amtsgericht eine sofortige Beschwerde ohne vorherige dokumentierte und das Beschwerdevorbringen inhaltlich berücksichtigende Abhilfeprüfung und -entscheidung dem Beschwerdegericht vorlegt.

20

Soweit das OLG Dresden (Beschluß vom 21. Februar 2002 - 22 WF 88/02 - FamRZ 2002, 1498 f = NJW 2002, 2722 ff. = [...]) noch für das vor dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht die Auffassung vertreten hat, die (damals sofortige) Beschwerde "setze nur voraus, daß aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden wurde; darauf ob die Verhandlung prozeßordnungsgemäß durchgeführt und alle Beteiligten hierzu rechtzeitig geladen wurden, komme es insofern nicht an", kann dem schon aus den obigen Erwägungen nicht gefolgt werden. Im übrigen hat auch das OLG Dresden im genannten Fall das Verfahren an das Amtsgericht zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Abhilfeprüfung (!) zurückverwiesen, ging also selbst davon aus, daß ohne erstinstanzliche, ggf. nachgeholte Gewährung rechtlichen Gehörs eine Beschwerdeentscheidung nicht in Betracht kommt. Dabei ist durch die im Rahmen des seit dem 1. September 2009 geltend Verfahrensrecht erfolgte Umgestaltung des Rechtsmittels in eine (befristete) Beschwerde dem Amtsgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufgrund des Vorliegens einer Endentscheidung im Sinne des FamFG eine Abhilfeprüfung verschlossen. Insofern kommt der vom OLG Dresden beschrittene Weg innerhalb des heutigen verfahrensrechtlichen Systems nicht mehr in Betracht und ist die Auslegung der "Beschwerde" in einen Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG zur Erzielung des letztlich auch vom OLG Dresden für erforderlich gehaltenen Ergebnisses einer vorherigen erstinstanzlichen mündlichen Erörterung/Verhandlung zwingend geboten.

21

4.

Angesichts des Vorgesagten bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung mehr dazu, welche Konsequenzen sich daraus ergeben müßten, daß die amtsgerichtliche Entscheidung gerade auch in ihrer Begründung keinerlei Bezug zum konkreten Fall enthält und sich auf die - unvollständige - Widergabe eines allgemeinen Formulartextes beschränkt.

H.
F.
W.