Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.11.2012, Az.: 13 W 79/12

Qualifizierung des Anspruchs auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten als Nebenforderung; Streitwerterhöhende Wirkung der durch vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.11.2012
Aktenzeichen
13 W 79/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:1105.13W79.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 23 O 38/11

Fundstellen

  • AGS 2012, 572-574
  • JurBüro 2013, 140-141
  • MDR 2013, 53-54
  • NJW-RR 2013, 188-189

Amtlicher Leitsatz

Bei den durch die vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach§ 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend wirkt, solange die der Beauftragung zu Grunde liegende Forderung Gegenstand des Prozesses ist.

In der Beschwerdesache
H. P. 1. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin H. P. GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer M. M. B. und C. G. W., O. 34-36, M.,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro S., O. 34 - 36, M.,
Geschäftszeichen:
gegen
S. B. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin S. B. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer H. -P. S. und M. J., A. 101, I.,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro L. & R., P. 164, H.,
Geschäftszeichen:
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und die Richter am Oberlandesgericht B. und F. am 5. November 2012
beschlossen:

Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde werden der Beschluss der Zivilkammer 23 (3. KfH) das Landgerichts Hannover abgeändert und der Gebührenstreitwert auf 34.700 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat bei der Streitwertbemessung den auf Erstattung der vorgerichtlich in Höhe von 1.099 EUR entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag werterhöhend berücksichtigt. Es hat dazu die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem bezifferten Verzugsschaden nicht um eine Nebenforderung im Sinne § 4 Abs. 2 ZPO handele. Aufgrund der Bestimmung des § 15a RVG könne ferner nicht mehr darauf abgestellt werden, dass der Rechtsanwalt dem "Zwangsabzug" im Kostenfestsetzungsverfahren nur dadurch entgehen könne, dass er seine abzusetzenden Gebühren als gesonderten materiellen Schadensersatz und Teil der Klageforderung geltend mache. Hinzu komme hier, dass die Klägerin von der Notwendigkeit einer Klage angesichts der vorprozessualen Weigerungshaltung der Beklagten habe ausgehen müssen.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Streitwertbeschwerde, mit der sie eine Herabsetzung des Gebührenstreitwerts auf den Wert der Hauptforderung von 34.700 EUR erreichen möchte. Sie hält den Streitwertbeschluss wegen§ 4 Abs. 2 ZPO für fehlerhaft.

3

II.

1.

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Wert der erforderlichen Beschwer wird erreicht. Durch die Addition des Wertes der beiden Klageanträge wird die nächste Gebührenstufe von 830 EUR erreicht. Dadurch entsteht bei den von der im Rechtsstreit unterlegenen Klägerin zu tragenden Gerichts- und Anwaltsgebühren ein Gebührenunterschied von mehr als 200 EUR.

4

2.

Die Beschwerde ist begründet. Zu.U.nrecht hat das Landgericht den Wert des auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrags bei der Streitwertberechnung berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).

5

a)

Grundsätzlich ist zwar der Wert der beiden kumulativ gestellten Anträge nach § 39 Abs. 1 Hs. 1 GKG zusammenzurechnen.

6

b)

Etwas anderes ergibt sich indessen aus § 43 Abs. 1 GKG, wonach Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. So liegt es hier.

7

aa)

Unter Nebenforderungen im Sinne § 43 Abs. 1 GKG fallen die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbrachten Vermögensopfer, soweit sie in der Entstehung vom Bestand einer Hauptforderung rechtlich abhängen und mit dieser gemeinsam von derselben Partei gegen denselben Schuldner im selben Prozess geltend gemacht werden (MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 2 und 26; Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 4 Rn. 8). Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH,Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, [...] Rn. 9).

8

Der auf eine materiell-rechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kosten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, stellt neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - IV ZB 8/07, [...] Rn. 4; Beschluss vom30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, [...] Rn. 5). Dies gilt auch für § 43 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, [...] Rn. 5; a.A. LG Aachen,Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 5 T 223/05, [...] Rn 2; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 43 Rn. 9).

9

bb)

Der Umstand, dass die Klägerin die Kostenerstattung als Verzugsschaden geltend macht, steht der Behandlung als Nebenforderung im Sinne§ 43 Abs. 1 GKG nicht entgegen. Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzverlangens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO, Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., vor § 91 Rn. 16). Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich - wie hier - herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von§§ 4 ZPO, 43 GKG handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, [...] Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2005 - 3 W 20/05, [...] Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 W 18/06, [...] Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 23 W 2914/06, [...] Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 24). Die Ersatzfähigkeit der durch die Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten hängt davon ab, in welchem Umfang ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses besteht, und stellt damit keinen gleichwertigen Berechnungsposten eines insgesamt berechneten Anspruchs dar. Nicht anders verhält es sich im Übrigen bei Zinsen, die zwar ausdrücklich in den Bestimmungen erwähnt werden aber - anders als Kosten - nicht im Rahmen der Prozessvorbereitung entstanden sind.

10

cc)

Dass aufgrund der Bestimmung in § 15a RVG nunmehr keine Notwendigkeit bestehe, die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten neben der Hauptforderung einzuklagen, anstatt sie nach§ 103 ZPO festsetzen zu lassen, lässt sich aus Sicht des Senats nicht als Argument gegen die Einordnung als Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG anführen.

11

Mit dem neu eingefügten § 15a RVG hat der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung von § 15a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne klargestellt, der zufolge sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungsvorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher zwar eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, [...] Rn. 8).

12

Die für die vorprozessuale anwaltliche Aufforderung entstehende Geschäftsgebühr zählte jedoch ohnehin nicht zu den nach § 103 ZPO festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO. Vorprozessuale Aufforderungs- oder Mahnschreiben, insbesondere wenn darin eine Frist zur Erfüllung der Forderung gesetzt wird, dienen neben der materiell-rechtlichen Zielsetzung, etwa zur Begründung des Verzugs, in erster Linie der außergerichtlichen Erledigung, da der Schuldner zur Erfüllung der Forderung angehalten werden soll. Auch das damit möglicherweise weiter verfolgte Ziel, es dem Schuldner zu verwehren, den später gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, [...] Rn. 7;Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, [...] Rn. 10 ff.).

13

ee)

Ob die Klägerin davon ausgehen musste, dass sie ohne Klage nicht zu ihrem Rechts kommen würde, ist für die Frage des Streitwerts unerheblich. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Frage der Begründetheit des Anspruchs auf Erstattung der durch die Beauftragung entstandenen Kosten.

14

3.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dr. K.
B.
F.