Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.12.2014, Az.: 10 UF 302/14
Rechtsanwalt; Rechtsassessor; Bevollmächtigter; Beistand; Zurückweisung; persönliche Anhörung der Kindeseltern; Vertagung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.12.2014
- Aktenzeichen
- 10 UF 302/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 24.10.2014 - AZ: 629 F 3574/14
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 2 S 2 Nr 2 FamFG
- § 10 Abs 3 S 1 FamFG
- § 12 S 4 FamFG
- § 160 Abs 1 S 1 FamFG
- § 160 Abs 3 FamFG
- § 33 Abs 1 FamFG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Wird eine nicht zu einem familiengerichtlichen Termin als Vertreterin zulassungsfähige Rechtsassessorin (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2014 - 10 WF 190/14 - MDR 2014, 1263 f. NdsRpflg 2014, 333 f. = juris = BeckRS 2014, 17383) vom Gericht durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen, bedarf es auch auf entsprechenden Antrag des betroffenen Beteiligten keiner "Vertagung" des Termins.
2. Weigert sich ein im Termin erschienener betroffener Elternteil nach der Zurückweisung seiner nicht zulassungsfähigen "Vertreterin", ohne diese im Rahmen einer persönlichen Anhörung inhaltliche Angaben zu machen und weiter an dem Anhörungstermin in einer Kindschaftssache teilzunehmen, kann eine solche Verweigerung der persönlichen Anhörung insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG ein Absehen von einem weiteren Anhörungsversuch gemäß § 160 Abs. 3 FamFG rechtfertigen.
Tenor:
1. Der Kindesmutter wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 24. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.
Gründe
I.
Die Kindeseltern, die nicht verheiratet waren oder sind, üben die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam aus. Seit der Trennung der Kindeseltern im Februar 2013 leben die Kinder im Haushalt der Kindesmutter; der Umgangskontakt zum Kindesvater war zwischenzeitlich durch die Kindesmutter unterbrochen worden. In einem vorangegangen Verfahren (Amtsgericht - Familiengericht - Hannover 629 F 3724/13) hatten sich die Kindeseltern darauf geeinigt, nach vier begleiteten Umgangskontakten beim Jugendamt in einem Abschlussgespräch die weiteren Umgangskontakte zu regeln. Nach Durchführung von drei - völlig unproblematisch verlaufenen - begleiteten Umgangsterminen (ein vierter hatte wegen Erkrankung abgesagt werden müssen), vereinbarten die Kindeseltern vierzehntägige mehrstündige unbegleitete Umgangstermine. Bereits nach zwei dieser Umgänge verweigerte die Kindesmutter einseitig deren weitere Durchführung sowie ihre Teilnahme an dem noch ausstehenden Abschlussgespräch, so dass ab März 2014 wiederum keinerlei Kontakte der Kinder zum Vater mehr möglich waren. Daraufhin begehrte der Kindesvater im Juli 2014 die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinen Kindern.
Das Amtsgericht hat für die betroffenen Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt und das zuständige Jugendamt beteiligt. Es hat zugleich Anhörungstermin auf den 27. August 2014 anberaumt, zu dem alle Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen waren.
Zwei Tage vor dem Anhörungstermin ist die Kindesmutter dem Begehren des Kindesvaters mit dem ausdrücklich angekündigten Antrag entgegengetreten, „den Antrag auf Gewährung von Umgangsrecht zurückzuweisen“ und hat auch inhaltlich jeglichen Kontakt des Vaters mit seinen Kindern abgelehnt. Dies will sie darauf stützen, dass der Kindesvater „nicht über die charakterliche Zuverlässigkeit“ verfüge, die „die Befähigung zur Ausübung des Umgangsrechts voraussetze“. Er habe sich „außergerichtlich in den letzten Monaten nicht um ein regelmäßiges Umgangsrecht bemüht“. Zudem solle er ohne Führerschein die Kinder „in einem Auto geführt“ und diese „im übrigen nicht im Kindersitz befestigt“ sowie sich mit diesen in „öffentlichen Lokalen aufgehalten“ haben [gemeint ist mit Letzterem konkret der Besuch in einem Speiselokal während eines begleiteten Umgangs !]. Zugleich hat sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht und dazu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die sich nicht des seit Januar 2014 vorgeschriebenen aktuellen Formulars bediente und dem keinerlei Belege beigefügt waren.
Zum Anhörungstermin erschien die Kindesmutter nicht in Begleitung ihrer Verfahrensbevollmächtigten, sondern der für deren Kanzlei tätigen Rechtsassessorin Q., der bereits vor geraumer Zeit aufgrund erheblicher Straftaten die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden ist. Letztere verwies auf eine von der Verfahrensbevollmächtigten ausgestellten „Untervollmacht“ und vertrat die Auffassung, als solche zur Vertretung der Kindesmutter zugelassen werden zu müssen. Nachdem die Amtsrichterin auch unter Hinweis auf die ausdrückliche diesbezügliche Rechtsprechung des Senates (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. August 2014 - 10 WF 190/14 - MDR 2014, 1263 f. = NdsRpflg 2014, 333 f. = juris = BeckRS 2014, 17383: “Ein Rechtsassessor … kann … nicht … als Vertreter zugelassen werden”) die Rechtsassessorin Q. durch Beschluss zurückgewiesen hatte, wurde die Sitzung auf Antrag der Kindesmutter kurzfristig unterbrochen. Nach entsprechender Beratung mit Rechtsassessorin Q. begehrte die Kindesmutter anschließend von der Eingangstür des Sitzungssaales her eine Vertagung. Zugleich weigerte sie sich ausdrücklich, den Saal zu betreten und an der Anhörung - auch nur zur Gewährung rechtlichen Gehörs für die anderen Verfahrensbeteiligten und Erörterung über ihren Vertagungsantrag - weiter teilzunehmen oder den Saal „ohne ihren Beistand, Frau Q.“, zu betreten und erklärte ausdrücklich, sie habe ansonsten zur Sache nicht mehr zu sagen. Ungeachtet des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises, dass unter diesen Umständen der Termin auch ohne sie fortgesetzt und anschließend eine Entscheidung getroffen werden könne, verließ die Kindesmutter endgültig den Saal. Nach Erörterung mit den anderen Beteiligten, die im Hinblick auf die Dauer des von der Kindesmutter herbeigeführten Kontaktabbruches zwischen den Kindern und ihrem Vater von mehr als einem halben Jahr einer Vertagung widersprachen, hat das Amtsgericht den Vertagungsantrag zurückgewiesen und die Anhörung weiter durchgeführt.
Der Kindesmutter ist anschließend die Niederschrift über die erfolgte Anhörung übermittelt und ihr Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegeben worden. In ihrer in zwei Schriftsätzen erfolgten Stellungnahme hat sie sich zum einen weitschweifig mit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Zurückweisung der Rechtsassessorin Q. auseinandergesetzt. Zum anderen hat sie ihre bereits dargelegte ablehnende Auffassung zu jeglicher Form des Umgangs zwischen den Kindern und ihrem Vater wiederholt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2014, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, eine Umgangsregelung angeordnet. Danach finden ab dem 15. November 2014 an jedem dritten Wochenende eines Monats Umgänge statt, und zwar jeweils samstags von 13:00 bis 17:00 Uhr und sonntags von 10:00 bis 17:00 Uhr; diese sind bis Ende Januar 2015 vom Kindesvater alleine - also ohne Einbeziehung von Familienangehörigen - zu gestalten. Weiter findet an den restlichen Sonntagen jeweils ein - im einzelnen geregelter - Telefonkontakt statt. Zugleich hat das Amtsgericht für die Zeit bis Ende April 2015 eine Umgangspflegschaft angeordnet und eine Umgangspflegerin bestimmt. Neben zahlreichen weiteren Detailregelungen - etwa für Erkrankungsfälle der Kinder bzw. Elternteile sowie zu den Einzelheiten der Übergabe - hat das Amtsgericht bestimmt, dass der Kindesvater - soweit er die Kinder mit einem Pkw abholen will - der Umgangspflegerin jeweils bei der Übergabe eine gültige Fahrerlaubnis sowie das Vorhandensein altersangemessener Kindersitze nachzuweisen hat und anderenfalls mit den Kindern öffentlich Verkehrsmittel zu nutzen hat.
Gegen diese, ihr am 29. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung hat die Kindesmutter am 12. November 2014 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt, und eine Begründung „innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 29. Dezember 2014“ (!) angekündigt sowie für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht hat. Gegenüber der Umgangspflegerin hat die Kindesmutter parallel dazu mitgeteilt, bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts den Umgang nicht zuzulassen; entsprechend hat sie den ersten Umgangstermin am 15. November 2014 blockiert. Mit - weitgehend identischen - Schriftsätzen vom 28. November bzw. 3. Dezember 2014 hat die Kindesmutter sodann ihre Beschwerde begründet. Dabei wiederholt sie ausführlich erneut ihre Rechtsauffassung zur Vertretungsbefugnis der Rechtsassessorin Q. sowie ihre Auffassung, dass dem Kindesvater keinerlei Umgang mit den Kindern gestattet werden könne.
II.
Der Kindesmutter kann die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden, weil sie weder bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen dargelegt, noch - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu III. ergibt - ihre Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit bedarf es nicht einmal weiterer Erörterung dazu, dass ihre Rechtsverfolgung insgesamt auch als verfahrenkostenhilferechtlich mutwillig zu beurteilen sein und sie gegenüber ihrer Verfahrensbevollmächtigten einen entsprechenden Ersatzanspruch aus Falschberatung haben dürfte.
III.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter kann in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Dabei kann der Senat unmittelbar in der Sache entscheiden, da die amtsgerichtliche Entscheidung in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise ergangen ist und von einer Wiederholung der erstinstanzlich erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich einer erneuten Anhörung der Beteiligten, kein weiterer entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
a. Die vom Amtsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsassessorin Q. als „Terminsbevollmächtigte“ aufgrund einer „Untervollmacht“ im Anhörungstermin am 27. August 2014 ist nicht nur zu Recht erfolgt sondern war sogar - wie der Senat gerade für die nämliche Personenkonstellation bereits ausdrücklich ausgesprochen hat - zwingend geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2014 - 10 WF 190/14 - a. a. O.). Die gegen dieses rechtliche Ergebnis hier vorgebrachten Einwendungen waren sämtlich bereits in dem besagten Senatsbeschluss zugrundeliegenden Verfahren geltend gemacht und beschieden worden und bedürfen insofern keiner nochmaligen Erörterung. Eine derartige Zurückweisung ist zudem - wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang betreffend die nämliche „Vertreterin“ ausdrücklich entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2013 - 10 WF 375/13 - nicht veröffentlicht) - auch offenkundig ungeeignet, eine - im Streitfall allerdings ohnehin erst im Rahmen der Beschwerdebegründung gegenüber dem Senat thematisierte - Befangenheitsablehnung der zuständigen Amtsrichterin zu rechtfertigen.
b. Das Amtsgericht war weiter auch nicht etwa gehalten, den Anhörungstermin nach der Zurückweisung der Rechtsassessorin Q. zu „vertagen“. Der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter war bereits aus einer Vielzahl anderer Verfahren, in denen die Rechtsassessorin Q. ebenfalls durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen worden war, die zugrundeliegende Rechtsauffassung bekannt. Insofern wäre - soweit die Verfahrensbevollmächtigte tatsächlich am Terminstag verhindert gewesen sein sollte - allenfalls ein rechtzeitig vorher angebrachter Verlegungsantrag in Betracht gekommen. Im Übrigen war es der Kindesmutter ohnehin auch unproblematisch möglich, die aus ihrer Sicht bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigenden Gesichtspunkte im Anhörungstermin persönlich darzulegen, noch zumal diese von ihrer Verfahrensbevollmächtigten auch bereits schriftsätzlich vorgetragen waren. Insofern kommt es nicht einmal weiter entscheidend darauf an, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senates unter den Umständen des Streitfalls ohnehin keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung oder Beiordnung bestand.
Einer Vertagung stand im Streitfall schließlich auch durchgreifend entgegen, dass die Kindesmutter seit geraumer Zeit und in Verstoß gegen die zwischen den Kindeseltern vereinbarte Umgangsregelung bewusst jeglichen Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater unterband, so dass der vom Gesetzgeber für Kindschaftssachen besonders hervorgehobene Beschleunigungsgesichtspunkt zu beachten war. Jegliches weitere Zuwarten hätte vielmehr grundrechtliche gesicherte Positionen der Kinder wie des Kindesvaters tangiert.
Zugleich hätte die durch eine solche Vertagung eintretende wesentliche Verfahrensverzögerung, die auf einer - vorliegend unproblematisch zu bejahenden - schuldhaften Verletzung eigener Mitwirkungspflichten eines Verfahrensbeteiligten beruht, auch zur Folge haben müssen, gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die Verfahrenskosten ganz oder zumindest teilweise der Kindesmutter aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. September 2014 - 10 UF 134/14 - NZFam 2014, 916 ff. = BeckRS 2014, 17188 = juris).
c. Das Amtsgericht musste - nachdem die Kindesmutter im Anhörungstermin ganz bewusst und ausdrücklich ihre persönliche Anhörung verweigert hatte - schließlich auch zu diesem Zweck keinen weiteren Termin anberaumen und einen weiteren Versuch der persönlichen Anhörung der Kindesmutter unternehmen.
(1) Maßgeblicher Zweck der gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG für Fälle der vorliegend gegeben Art grundsätzlich vorzunehmenden persönlichen Anhörung der Eltern („soll“) sind gleichermaßen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. insofern bereits Senatsbeschluss vom 12. August 2011 - 10 UF 118 - NJW-RR 2011, 1512 f. = ZKJ 2011, 431 f. = FamFR 2011, 449 = juris = FamRZ 2011, 1805 [Ls]; ebenso Senatsbeschluss vom 2. November 2012 - 10 UF 269/12 - NdsRPfl 2013, 83 f. = juris = BeckRS 2012, 22989 = FamFR 2012, 566 für die mündliche Erörterung im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG).
(2) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Kindesmutter war aber bereits durch ihre Teilnahmemöglichkeit am (weiteren) Anhörungstermin hinreichend Genüge getan. Insofern kommt es nicht weiter entscheidend darauf an, ob sie von einer ihr eröffneten effektiven Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht oder - wie hier - ganz bewusst davon absieht (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 2. November 2012 a. a. O.). Insofern bedurfte es im Streitfall auch nicht einmal zwingend der Übersendung des Anhörungsprotokolls und der Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist dazu für die Kindesmutter.
(3) Unter den Umständen des Streitfalls bedurfte es auch keiner (weiteren) Sachaufklärung durch einen erneuten Versuch einer persönlichen Anhörung der Kindesmutter. Zwar ist das Familiengericht grundsätzlich verpflichtet, auf ein unterbliebenes Erscheinen eines Elternteils trotz dessen ordnungsgemäßer Ladung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens vorrangig mit Ordnungsmitteln gemäß § 33 Abs. 3 FamFG zu reagieren und so das Erscheinen sicherzustellen. Ein solcher Fall des Nichterscheinens lag im Streitfall aber nicht vor, da die Kindesmutter tatsächlich zum Termin erschienen war und sich lediglich ausdrücklich weigerte, an diesem weiter teilzunehmen und inhaltliche Erklärungen im Sinne einer persönlichen Anhörung abzugeben. Damit war aber ein Fall gegeben, in dem die Bemühungen des Gerichts zur persönlichen Anhörung des Elternteils unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes gemäß § 155 Abs. 1 FamFG nicht erfolgreich waren, so dass nach § 160 Abs. 3 FamFG von der persönlichen Anhörung der Kindesmutter abgesehen werden konnte (vgl. so etwa ausdrücklich auch Prütting/Helms3–Hammer, FamFG § 166 Rz. 12). Für die persönliche Anhörung der Kindesmutter bedurfte es im Übrigen gerade auch keinesfalls der Anwesenheit der zurückgewiesenen „Vertreterin“, bei der es sich zudem gerade auch nicht um deren Verfahrensbevollmächtigte handelte. In der persönlichen Anhörung der Kindeseltern geht es um deren persönlichen Eindruck und deren eigene direkte - und gerade nicht um etwa durch Begleitpersonen oder Bevollmächtigte gefilterte oder beeinflusste - Äußerungen.
d. Zutreffend ist schließlich das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass es einer zusätzlichen persönlichen Anhörung der betroffenen Kinder schon aufgrund ihres Alters, deren nicht einmal von der Kindesmutter in Abrede genommener engen Beziehung zum Kindesvater und der erst kurz zurückliegenden Vorverfahren vorliegend nicht bedurfte.
2. Auf der Grundlage zutreffender Erwägungen und mit einer - auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - in keiner Weise zu beanstandenden Ausgestaltung hat das Amtsgericht vorliegend im Übrigen den Umgang zwischen den betroffenen Kindern und dem Kindesvater geregelt. Dabei hat es insbesondere den von der Kindesmutter einzig substantiiert geäußerten Bedenken hinsichtlich der Mitnahme im Pkw sowie der Einbeziehung weiterer Verwandter in den Umgang völlig sachgerecht entsprochen.
Für das zentrale Anliegen der Kindesmutter dagegen, die mit der ausdrücklich beantragten vollständigen Antragsabweisung - die bereits offenkundig unzulässig wäre - inhaltlich einen vollständigen Umgangsausschluss erstrebt, besteht auch auf der Grundlage ihrer gänzlich neben der Sache liegenden und rechtlich völlig unerheblichen Äußerungen keinerlei Anlass oder Möglichkeit.
3. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Verhalten der - anwaltlich beratenen - Kindesmutter, die ganz bewusst gegen eine wirksame gerichtliche Regelung des Umgangs verstoßen hat, bereits die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen, auf die in der amtsgerichtlichen Entscheidung wie insofern erforderlich auch ausdrücklich hingewiesen war, rechtfertigt. Spätestens bei weiterer Umgangsverweigerung oder -erschwerung durch die Kindesmutter wird das Amtsgericht ihr gegenüber auch auf der Ebene der elterlichen Sorge entsprechende Maßnahmen zu prüfen haben.