Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.11.2012, Az.: 14 W 39/12

Prozesskostenhilfe für die Klage des Insolvenzschuldners nach Freigabe der Ansprüche durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.11.2012
Aktenzeichen
14 W 39/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:1112.14W39.12.0A

Fundstellen

  • KSI 2013, 43
  • NZI 2012, 7
  • NZI 2013, 89-91
  • VRR 2013, 223-225
  • ZIP 2013, 1191-1192
  • ZVI 2013, 97-98

Amtlicher Leitsatz

Prozesskostenhilfe für eine erfolgversprechende und nicht mutwillige Klage eines Insolvenzschuldners, mit der vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder endgültig freigegebene Ansprüche verfolgt werden sollen, kann nicht mit der Begründung versagt werden, dadurch werde die gesetzliche Regelung in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO umgangen, weswegen ein Prozess insgesamt zu unterbleiben habe, wenn eine zunächst vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter erwogene eigene Klagerhebung daran gescheitert ist, dass die Insolvenzgläubiger trotz Zumutbarkeit der Kostenaufbringung entsprechende Vorschusszahlungen verweigert haben.

Lediglich im Falle einer bloß modifizierten Freigabe, bei der die Ermächtigung des Schuldners zur Geltendmachung der Ansprüche mit der Vereinbarung verbunden wird, den Erlös zur Masse abzuliefern, scheidet eine Prozesskostenhilfebewilligung für die beabsichtigte Klage des Schuldners aus.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erneute Entscheidung wird dem Landgericht übertragen mit der Maßgabe, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu versagen.

Gründe

1

1. Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist begründet. Ihm kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der materiellen und immateriellen Folgen des am 3. September 2008 als Beifahrer in dem vom Antragsgegner zu 1 gefahrenen und bei der Antragsgegnerin zu 3 versicherten Fahrzeug der Antragsgegnerin zu 2 erlittenen Verkehrsunfalls sowie auf Feststellung der Einstandspflicht der Antragsgegner für weitere künftige unfallbedingte Schäden nicht mit der Begründung versagt werden, dadurch werde die gesetzliche Regelung in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO in unzulässiger Weise umgangen, weswegen ein Prozess insgesamt zu unterbleiben habe, wenn eine zunächst vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter erwogene Klagerhebung daran gescheitert sei, dass die Insolvenzgläubiger trotz Zumutbarkeit der Kostenaufbringung entsprechende Vorschusszahlungen verweigert hätten.

2

a) Der Antragsteller macht hier eigene Ansprüche geltend, für die ihm auch selbst eine Prozessführungsbefugnis zusteht.

3

Zwar sind die Ersatzansprüche des Antragstellers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zunächst mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse gefallen mit der Folge, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf die bestellte Treuhänderin übergegangen (§ 80 Abs. 1 i. V. m. § 304 Abs. 1 und § 313 InsO) und dem Schuldner als Rechtsträger die Prozessführungsbefugnis entzogen worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 50 Rdnr. 21 m. w. N.). Die Treuhänderin hat jedoch - nachdem die von ihr selbst beabsichtigte Klage an der Weigerung der Insolvenzgläubiger zur Aufbringung des ihnen nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2011 zumutbaren Kostenvorschusses gescheitert ist - mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 (Anlage K 25 - Anlagenhefter) gegenüber der anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers erklärt, sie gebe "die Rechte des Schuldners aus dem Verkehrsunfall vom 3. September 2008 zum weiteren Einzug durch Ihren Mandanten aus der Insolvenzmasse frei".

4

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Erklärung handelt es sich nicht lediglich um eine sog. modifizierte Freigabe. Dabei wird der Schuldner lediglich ermächtigt, die Ansprüche als weiterhin massezugehörige Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, jedoch verbunden mit der Vereinbarung, den Erlös zur Masse abzuliefern. Geschieht dies zu dem Zweck, die Masse von der Belastung mit Prozesskosten zu verschonen, ist eine derartige Freigabe grundsätzlich wegen § 138 BGB unwirksam (vgl. dazu Eickmann in: Heidelberger Komm. zur InsO, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 49 f. m. w. N. und Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, Komm. zur InsO, 50. Lieferung 2012, § 85 Rdnr. 57 a m. w. N.), sodass dann dem Schuldner für eine eigene Klage mangels Prozessführungsbefugnis auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte.

5

Für eine in dieser Weise beschränkte Freigabe enthält die hier vorliegende schriftliche Erklärung der Treuhänderin aber keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist sie als sog. echte Freigabe zu qualifizieren, bei der der Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder) einen Gegenstand der Masse an den Schuldner mit der Absicht herausgibt, den Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag zu lösen und dem Schuldner daran die dauernde Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder zu verschaffen (vgl. dazu Eickmann, aaO., Rdnrn. 42 und 46). Denn die Treuhänderin hat ohne jede Einschränkung "die Rechte des Schuldners aus dem Verkehrsunfall ... aus der Insolvenzmasse frei (gegeben)"; dies erfolgte zum Zweck des "weiteren Einzug(s)" durch den Antragsteller. Damit ergibt sich aus der Erklärung der Treuhänderin eindeutig der Wille, dem Schuldner wieder die volle eigene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nebst zugehöriger Prozessführungsbefugnis zu verschaffen. Etwaige Einschränkungen oder Vorbehalte kommen in dem Wortlaut der Erklärung in keiner Weise zum Ausdruck; sollten sie gleichwohl beabsichtigt gewesen sein, wären sie als geheime Vorbehalte unbeachtlich (vgl. dazu Lüke, aaO., § 85, Rdnrn. 68, 69 zu der wegen der damit verbundenen Freigabewirkung vergleichbaren Situation bei der Ablehnung der Aufnahme eines schon anhängigen, aber durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter).

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b) Wer im eigenen Namen ein eigenes Recht geltend machen will, hat dafür - wenn die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist - Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern er nach seinen (vgl. § 114 Satz 1, 1. Hs. ZPO) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Grundsätzlich ist dabei allein die Vermögenslage des Antragstellers maßgebend (vgl. BGH, BGHZ 47, 289 - juris-Rdnr. 24). Vermögende Dritte, die an einem positiven Prozessergebnis für die bedürftige Partei insoweit interessiert sind, als sie gegen diese Ansprüche geltend machen und vollstrecken wollen bzw. können, bleiben außer Betracht (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 35 m. w. N.; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rdnr. 9; OLG Düsseldorf, NJW 1958, 2021; ebenso auch OLG Hamm, VersR 1982, 1068 für sicherungsabgetretene und BGH, BGHZ 36, 280 für gepfändete Forderungen). Das mögliche Interesse der Insolvenzgläubiger an einem Prozesserfolg des Antragstellers steht deshalb einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dessen Klage hier von vornherein nicht entgegen. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens auf die streitgegenständlichen Ansprüche ohnehin keinen Zugriff haben, da die von der Treuhänderin freigegebenen Ansprüche zum freien, nicht in die Insolvenzmasse fallenden Vermögen des Schuldners gehören (vgl. § 89 Abs. 1 InsO).

7

Einzelvollstreckungen durch Insolvenzgläubiger wären erst nach Beendigung des Verfahrens wieder möglich, wobei dies aber - weil der Antragsteller ausweislich des Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. Februar 2009 (Anlage K 20 - Anlagenhefter) einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat - hier bis zum Ende der sog. Wohlverhaltensperiode aufgeschoben wird (§ 294 Abs. 1 i. V. m. § 287 Abs. 2, § 295 InsO) und zudem gemäß § 301 Abs. 1 InsO im Falle einer Erteilung der Restschuldbefreiung auch nur für solche Insolvenzgläubiger gilt, deren Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Insolvenztabelle (Bl. 14 ff. des Prozesskostenhilfeheftes) betrifft das aber lediglich Forderungen im Umfang von 1.287,39 €.

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c) Vor diesem Hintergrund kann eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht unter Hinweis auf eine missbräuchliche Rechtsausübung versagt werden. Dies würde voraussetzen, dass rechtsmissbräuchlich von einem vermögenden Berechtigten eine arme Partei vorgeschoben wird (BGHZ 47, 289 - Rdnr. 24; OLG Hamm, VersR 1982, 1068), für die Rechtsübertragung auf den Antragsteller insgesamt kein triftiger Grund erkennbar ist (OLG München, Beschluss vom 23. März 2010 - 5 W 1019/10 - juris-Rdnr. 6 und Zöller-Geimer, aaO., m. w. N.) oder die Vorgehensweise in erster Linie der Umgehung von § 116 ZPO dient (für unter § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO fallende Fallgestaltungen z. B. OLG Hamburg, MDR 1988, 782 und OLG Köln, VersR 1989, 277).

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Dafür gibt es hier aber keine konkreten Anhaltspunkte. Der Antragsteller wird nicht mittels der von der Treuhänderin erklärten Freigabe der Ansprüche aus der Insolvenzmasse vorgeschoben, um der Masse bzw. den vermögenden Insolvenzgläubigern die Aufbringung der Prozesskosten zu ersparen, weil ein Erfolg der Klage weder der Masse noch unmittelbar den Insolvenzgläubigern zugutekäme. Für die Freigabe gab es auch einen triftigen Grund, weil dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, auf die Durchsetzung (evtl.) berechtigter Ansprüche zu verzichten, mit denen er seine auch nach erteilter Restschuldbefreiung fortbestehenden Schulden (§ 302 InsO) tilgen und mit dem verbleibenden Überschuss die ihm aus dem Unfallgeschehen resultierenden materiellen Einbußen und immateriellen Beeinträchtigungen ausgleichen kann. Allein der Umstand, dass die Insolvenzgläubiger die Kosten einer Prozessführung nicht selbst aufbringen wollen und damit letztlich - soweit es gewöhnliche Insolvenzforderungen betrifft - für den Fall der Restschuldbefreiung auf ihre eigenen Forderungen verzichten, kann nicht dazu führen, dass auch dem Schuldner die Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche versagt bleibt (sofern Erfolgsaussicht zu bejahen ist). Er würde sonst ohne sachlichen Grund gegenüber sonstigen prozesskostenhilfearmen Anspruchstellern benachteiligt, gegen die ebenfalls fällige Forderungen Dritter bestehen, wegen denen aber (noch) keine Vollstreckungsmaßnahmen betrieben werden.

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Soweit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu die Nachweise in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts) die Ansicht vertreten wird, die Verweigerung einer zumutbaren Kostenaufbringung durch die Insolvenzgläubiger führe dazu, dass der Prozess "unterbleibe", kann sich dies deshalb nur auf die Prozessführung des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO beziehen.

11

Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird dadurch die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch nicht überflüssig. Denn die Vorschrift bezweckt nach Ansicht des Senats nur die Beteiligung derjenigen an den Verfahrenskosten, die an der Prozessführung des Insolvenzverwalters wirtschaftlich beteiligt sind, weil das Obsiegen ihre Befriedigungsaussichten deutlich verbessern würde (vgl. dazu Zöller-Geimer, aaO., § 116 Rdnr. 9). Gerade daran fehlt es aber im Falle der Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder.

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2. Die Rückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO.

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Im Hinblick auf die anstehende Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

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a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner dürfte eine Ölspur auf der Straße wohl nicht als Erscheinungsform höherer Gewalt zu qualifizieren sein (vgl. OLG Düsseldorf, SVR 2011, 423 - juris-Rdnr. 45 m. w. N.), sodass jedenfalls die Halterhaftung der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 StVG n. F. i. V. m. § 115 VVG eingreifen würde. Die Beweislast für ein fehlendes Verschulden des Antragsgegners zu 1 (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) liegt bei diesem; etwa verbleibende Zweifel an der Unabwendbarkeit der Kollision gingen insoweit zu seinen Lasten.

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b) Jedenfalls in den Schriftsätzen, die zum vorliegenden Rechtsstreit eingereicht worden sind, dürfte vom Antragsteller ein Haushaltsführungsschaden noch nicht mit ausreichend Substanz dargetan sein (vgl. dazu z. B. OLG Celle - 14. Zivilsenat -, SP 2007, 428 - juris-Rdnr. 27 f.). Denn für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens nach §§ 842 f. BGB kommt es darauf an, welche Arbeitsleistung vom Verletzten tatsächlich ohne den Unfall erbracht worden wäre (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnrn. 186 und 191 m. w. N.). Da der Kläger nach seinem Vorbringen nicht allein lebte, kann im vorliegenden Fall auch kein Mindestschaden geschätzt werden. Auch die Heranziehung gängiger Tabellenwerke (wie etwa von Schulz-Borck/Hofmann ist nur dann möglich, wenn der Verletzte die haushaltsspezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls konkret darlegt (und ggf. beweist; vgl. dazu Lang, Anm. zu BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08, juris PR - VerkehrsR 7/2009 m. w. N.; Brandenburgisches OLG, SP 2008, 46; LG Köln DAR 2008, 388; OLG München, Urteil vom 1. Juli 2005 - 10 U 2544/05; KG, KGR 2006, 749; OLG Koblenz, OLGR 2006, 385; OLG Celle - 3. Zivilsenat -, OLGR 2009, 661/663).

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c) Wer als Schädiger einen auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurtes gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt, muss nicht nur beweisen, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorschriftswidrig nicht angeschnallt war, sondern auch, dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre (vgl. OLG Celle - 14. Zivilsenat -, SP 2010, 11 unter Abschnitt B I. 2. m. w. N., und BGH, NJW 1980, 2125 [BGH 01.04.1980 - VI ZR 40/79]; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rdnr. 554). Ein Anscheinsbeweis kommt ihm dabei nur zugute, wenn und soweit er einen für die Gurtpflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für die konkreten streitgegenständlichen Verletzungen typischen Unfallverlauf darlegt und ggf. beweist. Das dürfte hier zwar für die Verletzungen infolge des von den Antragsgegnern (bislang unbestritten) vorgetragenen Kopfanpralls des Antragstellers gegen die Windschutzscheibe gelten; in Bezug auf die weiteren Verletzungen am Oberschenkel und dem Fersenbein käme es hingegen auf das konkrete Schadensbild am Fahrzeug an, zu dem bisher näherer Sachvortrag der Antragsgegner jedoch fehlt.

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d) Wegen des Streits der Parteien zu einem möglichen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII wird das Landgericht zu prüfen haben, ob eine Aussetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht kommt (vgl. dazu näher OLG Celle, Beschluss vom 5. März 2010 - 14 W 1/10 und 10/10, juris-Rdnrn. 17 ff.).