Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 4 W 166/12

Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung i.R. eines Beschlusses nach § 7 ErbbauRG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.11.2012
Aktenzeichen
4 W 166/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:1122.4W166.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gifhorn - 31.07.2012

Fundstelle

  • FGPrax 2013, 88-89

Amtlicher Leitsatz

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine den in der Hauptsache obsiegenden Antragsteller benachteiligenden Kostenentscheidung im Rahmen eines Beschlusses nach § 7 ErbbauRG beträgt gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwei Wochen.

Tenor:

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrte die Erteilung einer Zustimmung der Antragsgegnerin zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Buchgrundschuld.

2

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert des Erbbaurechts mit aufstehenden Gebäuden die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Eintragung der Buchgrundschuld ersetzt und die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben; die Parteien haben im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der die Entscheidung innerhalb eines Monats mit der Beschwerde angefochten werden kann. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 2. August 2012 zugestellt worden. Er hat am 20. August 2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach einem dem Antragsteller erteilten Hinweis, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde wegen einer Fristversäumung bestehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts möglicherweise falsch sein könnte, hat der Antragsteller auf den ihm am 17. Oktober 2012 zugestellten Hinweis am 25. Oktober 2012 die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und im Übrigen erneut sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts und beantragt im Übrigen, dem Amtsgericht aufzugeben, ein Gutachten über den geschaffenen Wert (Sachwert) zu erstellen. Zur Begründung gibt er an, das Amtsgericht habe bei der Kostenentscheidung das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Antragsgegnerin sei vollumfänglich unterlegen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz nebst weiteren Ergänzungen Bezug genommen.

3

II. 1. Dem Antragsteller ist gemäß § 17 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 2. August 2012 schuldlos versäumt.

4

Die Frist beträgt gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwei Wochen, da sie sich gegen einen Beschluss richtet, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, nämlich die Ersetzung zur Zustimmung der Eintragung einer Buchgrundschuld, zum Gegenstand hat. Zwar richtet sich die Beschwerde nicht ausdrücklich gegen den Beschluss, da der Antragsteller in der Hauptsache obsiegt hat, sondern gegen die Kostenentscheidung. Mangels einer Differenzierung im Gesetz zwischen einer erteilten und einer abgelehnten Genehmigung (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn 14 b; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 63 FamFG Rn 4) sowie mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen ist von einer einheitlichen Frist zur Einlegung der Beschwerde auch gegen die Kostenentscheidung auszugehen.

5

Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Antragsteller am 2. August 2012 zugestellt worden. Diese Frist war bei Einlegung der Beschwerde am 20. August 2012 verstrichen.

6

Dem Antragsteller ist jedoch Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 17 Abs. 2 FamFG wird ein fehlendes Verschulden vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist. Dies ist der Fall. Die Belehrung geht von einer Frist von einem Monat aus. Dies ist unzutreffend.

7

2. Die Beschwerde ist im Übrigen insbesondere im Hinblick auf die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung (Keidel/Meyer-Holz, aaO., § 58 Rn 95) und des Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts von mehr als 600 € zulässig. Die Erstellung des Gutachtens hat Kosten von 1.879,13 € verursacht. Auf den Antragsteller entfallen nach der Kostenentscheidung des Amtsgericht etwas mehr als 900 €.

8

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

9

a) Soweit der Antragsteller eine erneute Beweiserhebung begehrt, ist er durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert. Denn der Tenor des Beschlusses entspricht in vollem Umfang dem Begehren des Antragstellers. Mit welcher Begründung dieser Beschluss gefasst ist, entzieht sich jedenfalls insoweit einer Anfechtung, als das Amtsgericht angeblich mit einem unsachgemäßen Verkehrswertgutachten den Beschluss begründet haben soll. Soweit der Antragsteller meint, es hätte ein anderes Gutachten eingeholt werden müssen, mag er dies in einem anderen Verfahren verfolgen, sofern zur Führung dieses Verfahrens Anlass besteht.

10

b) Das Amtsgericht hat bei der Kostenentscheidung das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Dieses Ermessen ist gemäß § 81 Abs. 2 FamFG u. a. dann eingeschränkt, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat oder der Antrag eines Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung muss ein vollständiges Unterliegen nicht zwingend zu einer Kostenauferlegung führen. Gleichwohl kann natürlich das Maß des Antragserfolges ein Kriterium bei der Kostenentscheidung sein, so wie auch weitere Kriterien zur Verfügung stehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 30. April 2012, Az.: 31 Wx 68/12, Rn. 8 m. w. N. - aus juris). Dem Gericht sind jedoch bei einer Billigkeitsabwägung Grenzen gesetzt, innerhalb derer es sich entscheiden muss. Dabei darf das Beschwerdegericht aber nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Eingangsgerichts setzen, sondern hat zu überprüfen, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde oder nicht. Letzteres ist hier nach Ansicht des Senats der Fall.

11

Die Grundsätze der Billigkeitsabwägung hat das Amtsgericht nicht verletzt. Weder hat die Antragsgegnerin durch ein grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben noch hatte der Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des gestellten Antrags von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Über den Wert des Grundstücks war ein Gutachten einzuholen. Dieser von mehreren Parametern zu bestimmende Wert musste der Antragsgegnerin nicht bekannt sein, auch wenn diese in Immobiliengeschäften erfahren ist bzw. deren Geschäftsführer im Gutachterausschuss tätig war. Das Amtsgericht hat erkannt, dass es bei der Kostenentscheidung ein Ermessen hat; Anhaltspunkte dafür, dass es dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Argument des Amtsgerichts, dass das Gutachten auch dem Antragsteller Vorteile bietet, etwa im Hinblick auf Kaufverhandlungen, nicht unvertretbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kostenentscheidung auch anders hätte ausfallen können.

12

III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 84 FamFG.