Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.11.2012, Az.: 2 W 306/12
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde des Streithelfers im Kostenfestsetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 30.11.2012
- Aktenzeichen
- 2 W 306/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 30162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:1130.2W306.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 14.07.2009
Rechtsgrundlagen
- § 66 ZPO
- § 103 ZPO
- § 104 ZPO
Fundstellen
- BauR 2013, 514
- MDR 2013, 298-299
- NJW 2013, 8
- NJW-RR 2013, 446-448
- RVGreport 2013, 113-114
Amtlicher Leitsatz
Ein im Rechtsstreit beigetretener Streithelfer kann für die von ihm unterstützte Partei im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsmittel einlegen.
Tenor:
Auf sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten vom 28. Juli 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2009, durch den die von dem Beklagten an den Streithelfer des Klägers zu zahlenden Kosten auf 1.357,78 € nebst Zinsen festgesetzt worden sind, aufgehoben.
Das Landgericht hat erneut über den Kostenfestsetzungsantrag des Streithelfers des Klägers auf der Grundlage seines korrigierten Antrags vom 11. Juli 2011 zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Streithelfer des Klägers.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.357,78 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat den beklagten Notar im Rechtsstreit auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seinem früheren Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet, worauf dieser dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist. Auf Seiten des Beklagten ist dem Rechtsstreit dessen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beigetreten.
Nachdem das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht Celle auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten mit Urteil vom 25. März 2009 das landgerichtliche Urteil teilweise geändert. In der Kostenentscheidung hat es, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, entschieden, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagte 29 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Hauptsacheverfahren und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle wird auf Bl. 975 ff. d. A. Bezug genommen.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Streithelferin der Beklagten u. a. gegen den Kostenausgleichungsantrag des Streithelfers des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 Einwendungen erhoben und hierbei insbesondere geltend gemacht, die Abrechnung habe nach BRAGO und nicht nach RVG zu erfolgen, der Streithelfer, der zunächst den Kläger vertreten habe, könne zudem für seine Vertretung keine doppelten Gebühren geltend machen. Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2009, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 1032 f. d. A. verwiesen wird, die gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2009 von dem Beklagten an den Streithelfer des Kläger zu zahlenden Kosten auf 1.357,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 festgesetzt. Der Beschluss ist dem Beklagten am 16. Juli 2009 zugestellt worden.
Mit per FAX am 28. Juli 2009 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ist die Streithelferin auch im Kostenfestsetzungsverfahren dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat im eigenen Namen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Die Streithelferin vertritt die Ansicht, der Streithelfer des Klägers sei vorsteuerabzugsberechtigt. Der Kläger hätte sämtliche Sozien der Anwaltskanzlei H. und Kollegen bereits mandatiert gehabt und damit auch den in erster Instanz für den Streithelfer des Klägers tätigen Rechtsanwalt K., weshalb für den Kläger und dessen Streithelfer nur die Hälfte der für einen Rechtsanwalt ohne Mehrvertretungszusatz entstandenen Gebühren abzurechnen seien, wobei die Terminvertretungskosten anteilig auf alle fünf Parallelverfahren aufzuteilen seien. Die Abrechnung habe nach BRAGO zu erfolgen.
Der Beklagte hat sich das Vorbringen ihrer Streithelferin zu Eigen gemacht.
Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
den Beschluss aufzuheben und die Rechtspflegerin aufzugeben, die Kostenfestsetzung bzw. -ausgleichung unter Beachtung ihrer Argumente neu vorzunehmen.
Der Streithelfer des Klägers beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2010 haben der Kläger und sein Streithelfer ihre den Kostenfestsetzungen zu Grunde liegenden Kostenfestsetzungsanträge wegen der Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren (2 W 96/10) korrigiert. Nunmehr haben sie gemeinsam für die anwaltliche Vertretung eine Verfahrensgebühr nebst Erhöhungsgebühr sowie eine Terminsgebühr geltend gemacht, einschließlich Pauschale nach Nr. 7002 RVG und Mehrwertsteuer insgesamt zusammen 6.304,14 €. Auf den Hinweis des Landgerichts vom 5. Juli 2011, dass die Streithelferin des Beklagten zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die Abrechnung nach der BRAGO zu erfolgen hat, haben der Kläger und sein Streithelfer unter dem 11. Juli 2011 (Bl. 1090 d. A.) ihre Gebührenrechnung für die erste Instanz erneut korrigiert. Nunmehr machen sie für ihre anwaltliche Vertretung einen Betrag in Höhe von zusammen 5.176,02 € geltend.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 hat das Landgericht die Streithelferin des Beklagten darauf hingewiesen, dass sie nicht beschwert sei und ihr deshalb auch kein Beschwerderecht zustehe. Dem ist die Streithelferin des Beklagten entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, entgegen der Kommentarliteratur sei eine Streithilfe auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich. Aufgrund ihres früheren Beitritts im Rechtsstreit hätten ihr auch ohne erneuten Beitritt die gegebenen Rechtsmittel zugestanden. Ihre eigene Beschwer folge zudem aus der Bindungswirkung an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess, zumindest aber aus der Tatbestandswirkung der ggf. unanfechtbaren Kostenfestsetzungsentscheidung. Zumindest aber seien die Vorschriften über die Streithilfe entsprechend anwendbar. Die etwaig unzulässige Beschwerde im eigenen Namen wäre überdies als im Namen des Beklagten eingelegte Beschwerde auszulegen gewesen. Die Vertretungsmacht habe ihr nach § 6 AHB Vermögen zugestanden.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beschwerde sei unbegründet. Beschwert sei nur der Beklagte. Das Kostenfestsetzungsverfahren selbst kenne keine Nebenintervention und damit auch keine Streitverkündung.
Wegen des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel der Streithelferin des Beklagten hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den nunmehr gestellten neuen Kostenfestsetzungsantrag des Streithelfers des Klägers vom 11. Juli 2011.
1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Streithelferin beschwerdeberechtigt, wobei die fehlende Beschwer entgegen der Annahme des Landgerichts nicht zur Unbegründetheit, sondern vielmehr zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen würde.
Die Streithilfe ist in entsprechender Anwendung des § 66 ZPO zulässig.
a) In der Kommentarliteratur zum Zivilprozessrecht wird einhellig die Auffassung vertreten, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Nebenintervention bzw. eine Streithilfe nicht möglich sei. Eine Begründung wird für diese Ansicht wird indes nicht angegeben. Stattdessen wird lediglich auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17. Juli 1995 (RPfleger 1996, 83) verwiesen (vgl. etwa Zöller/Voll-kommer, ZPO, 29. Aufl., § 66 ZPO Rdnr. 3) bzw. auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (JurBüro 1963, 233). Das OLG Nürnberg hat in dieser Entscheidung ohne jede Begründung unter Hinweis auf die Literatur lediglich als obiter dictum festgestellt, im Kostenfestsetzungsverfahren sei ein Beitritt nicht möglich, § 66 ZPO sei nicht entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu die berechtigte Kritik von Lappe in KoRsp ZPO § 104 B Nr. 216 zu einer späteren in der Sache gleichlautenden Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahre 1995). Die Entscheidung des OLG Karlsruhe betraf bereits kein Kostenfestsetzungsverfahren. Das OLG hat zwar diesen Begriff verwendet, sich in seiner Entscheidung hierbei allerdings missverständlich ausgedrückt. Tatsächlich handelte es sich um ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO, in dem gemäß dem seinerzeit geltenden § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren lediglich sinngemäß anwendbar waren (entsprechend heute § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG). Es handelte sich also gerade nicht um ein originäres Kostenfestsetzungsverfahren. Entscheidend für die Ansicht des OLG Karlsruhe, dass in diesem Verfahren eine Nebenintervention nicht zulässig sein sollte, war, dass in diesem Verfahren nur der Prozessbevollmächtigte und die von ihm vertretene Partei beteiligt seien und deshalb für die Zulassung auch kein praktisches Bedürfnis bestehe. Begründet hat das OLG seine Auffassung also mit den Besonderheiten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens.
b) Gründe, eine Nebenintervention bzw. eine Streithilfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zuzulassen, bestehen nach Ansicht des Senats nicht.
Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Danach ist etwa der Haftpflichtversicherer des Beklagten befugt, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als dessen Streithelfer beizutreten; das rechtliche Interesse ergibt sich aus der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess (vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1997, 157 [OLG Hamm 29.04.1996 - 6 U 187/95]; OLG Köln OLGR 1998, 384). Mithin konnte und durfte im Streitfall die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beitreten und gemäß § 67 ZPO selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, wie sie es etwa dadurch getan hat, dass sie selbst für den Beklagten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat.
Dass die Regelungen der §§ 66 ff. ZPO entsprechend auf andere Verfahren Anwendung finden können, ist unstreitig. Nach dem Bericht des Rechtsausschusses des Dt. Bundestages zum Entwurf des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes (BT-Drucks. 11/8283, IV zu Art. I, zu Nr. 31 a - neu = S. 48) ist der Gesetzgeber bereits ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu erwarten sei, dass die Rechtsprechung für das selbstständige Beweisverfahren die §§ 66 ff. ZPO entsprechend anwendet (vgl. BGHZ 134, 192). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auch in Fällen der auf Verurteilung zu einer Geldzahlung gerichteten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (sog. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Streithilfe entsprechend den Regeln der Zivilprozessordnung zulässig (vgl. BGHZ 38, 110;BGHZ 70, 346), beispielsweise das OLG Hamm hat auf dieser Grundlage etwa entschieden, dass eine Nebenintervention im Versorgungsausgleichsverfahren (NJW-RR 1991, 1093 [OLG Hamm 04.03.1991 - 4 UF 350/90]) und im WEG-Verfahren (NJW 1993, 279 [OVG Hamburg 23.01.1992 - Bf VII 23/91]) zulässig ist. Da es Zweck der Streitverkündung ist, einem Dritten die Einflussnahme auf einen zwischen anderen Parteien anhängigen Prozess durch Unterstützung einer Partei zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung des Verfahrens auf seine Rechtsstellung auswirken kann, hat deshalb eine entsprechende Anwendung in solchen Verfahren zu erfolgen, wo ein auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtliches streitiges Verfahren Einfluss auf die Rechtsstellung eines Dritten (des Streithelfers) haben kann.
Die Begründung, warum im Haftpflichtprozess die Streithilfe des Versicherers im Rechtsstreit zulässig ist, gilt gleichermaßen für das Kostenfestsetzungsverfahren. Nach dem Versicherungsvertrag muss die Streithelferin den Beklagten von Ansprüchen aus dem Haftpflichtfall freistellen. Das gilt nicht nur für materiell-rechtliche Ansprüche, sondern auch für gebührenrechtliche Forderungen, die durch das Führen eines Haftpflichtprozesses entstehen. Auch insoweit folgt daher das rechtliche Interesse der Streithelferin für die Streithilfe aus der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung für den Deckungsprozess. Da die Regelungen in den §§ 66 ff. ZPO auch dem Zweck dienen, widersprüchliche Prozessergebnisse zu vermeiden und die Zahl der Prozesse zu verringern (vgl. BGHZ 134, 192, zitiert nach Juris Rdnr. 16), besteht sogar ein ausgesprochenes praktisches Bedürfnis dazu, die Streithilfe in den Fällen zuzulassen, in denen bereits im Rechtsstreit ein Beitritt des Streithelfers erfolgt ist und dieser ein Interesse daran hat, im Kostenfestsetzungsverfahren gleichfalls Einwendungen geltend zu machen. Andernfalls müsste nämlich erst in einem zu führenden Deckungsprozess geklärt werden, ob der Beklagte alle ihm möglichen Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht hat. Dies würde zu überflüssigen Prozessen mit ggf. sogar widersprüchlichen Ergebnissen führen und liegt nicht im Interesse der Parteien.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist - wie die echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit- ein kontradiktorisches und auf Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages gerichtetes streitiges Verfahren. Gründe, warum deshalb eine Streithilfe im Kostenfestsetzungsverfahren anders zu beurteilen sollte als eine solche in entsprechenden streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sind nicht ersichtlich.
Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn der Streithelfer erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren den Beitritt erklärt, kann für den Streitfall dahinstehen.
Soweit der Einzelrichter des Senats in seinen Beschlüssen vom 6. April 2010 (2 W 96/09 und 2 W 97/09) eine gegenteilige Ansicht vertreten hat, hält der Senat hieran nicht fest.
2. Auf das zulässige Rechtsmittel konnte der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, weshalb er aufzuheben war.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat den Anspruch der Streithelferin des Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Art.103 GG verletzt, als sie vor der Entscheidung die Einwendungen der Streithelferin des Beklagten gegen die beantragte Kostenfestsetzung inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Insoweit ist die Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Hätte die Rechtspflegerin die Einwendungen des Streithelfers des Beklagten wenigstens inhaltlich zur Kenntnis genommen, was sich unbeschadet der Frage der Beteiligung der Streithelferin im Verfahren angeboten hätte, hätte sie festgestellt, dass die Einwendungen zumindest zum Teil berechtigt sind und auf der Grundlage des bis dahin gestellten Kostenfestsetzungsantrags eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen kann. Den Ausführungen der Streithelferin des Beklagten, dass die anwaltlichen Kosten jedenfalls nur für eine gemeinsame Vertretung von Kläger und Streithelfer geltend gemacht werden können und die Kosten auf der Grundlage der BRAGO zu ermitteln sind und nicht auf der Grundlage des RVG, haben der Kläger und sein Streithelfer mittlerweile dadurch Rechnung getragen, dass sie einen gemeinsamen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag bzw. -ausgleichungsantrag gestellt haben. Damit haben sie selbst den zu ihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Grundlage entzogen.
Die Rechtspflegerin wird daher nunmehr über den neu gestellten Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Juli 2011 unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Streithelferin des Beklagten zu entscheiden haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war zur Klärung der Frage zuzulassen, ob ein im Rechtsstreit beigetretener Streithelfer für die von ihm unterstützte Partei im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsmittel einlegen kann. Der Rechtsstreit hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat von der einhelligen Literaturmeinung und der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.