Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.03.2004, Az.: 6 A 2803/02

Interesse des Dienstherrn; Ruhegehalt; Rückernennung; Versorgung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.03.2004
Aktenzeichen
6 A 2803/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Fühlt sich ein Studiendirektor psychisch nicht mehr den Aufgaben seines Amtes gewachsen und wird er auf seinen Antrag deswegen in das niedrigere Amt eines Oberstudienrats "zurückerkannt", so erhält er regelmäßig nach seiner Zurückversetzung eine Pension als Oberstudienrat und nicht als Studiendirektor.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

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I. Der Kläger begehrt eine höhere Versorgung.

2

Der Kläger wurde im ... geboren. Nach der Schulausbildung durchlief er eine Lehre und absolvierte anschließend ein Ingenieurstudium an der TU Hannover. Mit Wirkung vom 1. April 1976 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt. Zum 1. Oktober 1975 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt. Seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Ernennung zum Studienrat erfolgte mit Wirkung vom 1. April 1977. Am 29. September 1980 wurde er zum Oberstudienrat befördert. Seine Beförderung zum Studiendirektor erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1983. Er war an den Berufsbildenden Schulen II der Stadt O... als Koordinator und Fachlehrer tätig.

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Im Jahre 1986 erkrankte seine erste Ehefrau schwer und seine Schwiegermutter verstarb. In der Folgezeit verschlimmerte sich die Erkrankung seiner Ehefrau, so dass sich der Kläger durch ihre Betreuung und die gleichzeitigen starken Anforderungen seines Berufs sehr belastet fühlte. Mit Schreiben vom 16. Mai 1991 beantragte der Kläger aus persönlichen Gründen seine Entlassung aus dem Amt eines Studiendirektors und bat um Rückstufung in das Amt eines Oberstudienrats zum 1. August 1991. Diesen Antrag, der sich nicht bei Akten befindet, hat der Kläger später nach eigenen Bekundungen wieder zurückgezogen. Nach seinem Vorbringen hätten sein Schulleiter und Kollegen ihn in langen Gesprächen veranlasst, von seinem Begehren auf Rückernennung Abstand zu nehmen. In der Folgezeit versah der Kläger normal seinen Dienst. Im Mai 1991 nahm er an einer gewerkschaftlichen Tagung und im Oktober 1991 an einer hessischen Lehrerfortbildungsmaßnahme teil.

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Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 beantragte der Kläger erneut, zum Oberstudienrat rückernannt zu werden. Zur Begründung führte er aus, dass es die Erkrankung seiner Ehefrau ihm gebiete, sich stärker als bisher möglich seiner Familie widmen zu können. Unter Umständen werde es erforderlich werden, dass er zu einem späteren Zeitpunkt eine Stundenreduzierung beantrage. Die Aufgaben eines Koordinators mit den weitgehenden Belastungen seien von ihm auf Dauer nicht zu bewältigen. Ausweislich eines Vermerks in der Personalakte vom 4. Juni 1993 wurde die Entscheidung über diesen Antrag im Einverständnis mit dem Kläger zunächst zurückgestellt. Am 17. Mai 1993 verstarb die erste Ehefrau des Klägers.

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Mit Schreiben vom 14. April 1994 beantragte der Kläger erneut, zum Oberstudienrat mit Wirkung vom 1. August 1994 rückernannt zu werden. Er führt dazu „private und gesundheitliche Gründe“ an. In einem handschriftlichen Vermerk vom 29. April 1994 ist festgehalten, dass in zahlreichen Gesprächen versucht worden sei, den Kläger von seinem Begehren auf Rückernennung abzubringen.

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Mit Bescheid und Urkunde vom 21. Juni 1994, ausgehändigt am 4. Juli 1994, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1994 zum Oberstudienrat ernannt und er zugleich in ein Amt der Bes.Gr. A 14 BBesO an den Berufsbildenden Schulen II in O... eingewiesen mit der Aufgabenstellung „Betreuung der Berufsgruppe Raumausstattung in dem Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung“ unter gleichzeitiger Aufgabe des bisherigen Dienstpostens Koordinierung schulfachlicher Aufgaben. In der Folgezeit versah der Kläger den Dienst eines Oberstudienrates an seiner Schule. Am 4. Oktober 1996 heiratete der Kläger erneut.

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Nachdem der Kläger im Februar 2001 erkrankt war, wurde er auf seinen Antrag mit Verfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 16. August 2001 mit Wirkung zum 1. September 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

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Mit Versorgungsbescheid vom 19. Oktober 2001 setzte der Beklagte die Versorgung des Klägers fest. Dabei wurde als Besoldungsmerkmal für die Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge die zuletzt vom Kläger erhaltene Besoldung aus dem Amt eines Oberstudienrats - Bes.Gr. A 14 BBesO - bestimmt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2001 mit der Begründung Widerspruch ein, dass er seinerzeit auch im Interesse des Dienstherrn aus dem früher bekleideten höheren Amt in das niedrigere Amt als Oberstudienrat rückernannt worden sei, weil er weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen habe vermeiden wollen. Denn durch die langjährige Krebserkrankung seiner ersten Ehefrau und deren Tod sei er an die Grenze seiner Belastbarkeit gekommen. Im Zuge von Umstrukturierungen habe er die Leitung der Abteilung Gestaltung übernommen, es sei ihm jedoch nicht gelungen, in dieser Abteilung so Fuß zu fassen, dass sich eine produktive Zusammenarbeit nicht entwickeln konnte. Da er im Interesse der Schule und der Kollegenschaft gehandelt habe, sei es seiner Meinung nach gerechtfertigt, ihm eine Versorgung unter Zugrundelegung der früheren höheren Besoldung nach Bes.Gr. A 15 BBesO zu gewähren. Daraufhin fragte der Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2002 bei der Bezirksregierung Weser-Ems an, ob seinerzeit die Rückernennung des Klägers auch deswegen erfolgt sei, um durch diese Maßnahme eine Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2001 dem Beklagten mit, dass bei der Rückernennung des Klägers zum Oberstudienrat dienstliche Interessen nicht vorgelegen hätten. Er habe den Antrag aus persönlichen Gründen gestellt und mit der Erkrankung seiner Ehefrau begründet. Auch ergäben sich für eine Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand aus der Krankenakte keinerlei Anhaltspunkte. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2002 wies daraufhin der Beklagte den eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass dienstliche Gründe für die Rückernennung nicht vorgelegen hätten, weil die Vertreter der Behörden vielmehr versucht hätten, ihn von seinem Vorhaben der Rückernennung abzubringen. Auch habe die Bezirksregierung Weser-Ems aufgrund seiner Krankenakte keine Anhaltspunkte für die Rückernennung zur Vermeidung einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gefunden.

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Am 28. Juni 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Zu Unrecht verneine der Beklagte das Interesse des Landes an seiner Rückernennung. Eine andere Tätigkeit habe für ihn als Studiendirektor nicht zur Verfügung gestanden. Er sei durch die Aufgaben eines Koordinators und den gleichzeitig weiterzuführenden Fachunterricht psychisch so belastet gewesen, dass er sonst bei einer Weiterführung der Dienstgeschäfte auf dem betreffenden Dienstposten ernsthaft und dauerhaft erkrankt wäre. Auch sei er über die versorgungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu keinem Zeitpunkt belehrt worden. Ebenso fehle es an einem entsprechenden klarstellenden Vermerk, so dass dies nicht zu seinen Lasten gehen könne.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge auf der Grundlage von Bezügen nach der Bes.Gr. A 15 BBesO zu gewähren, und

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den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass der Kläger nach seiner Rückernennung zum Oberstudienrat vollschichtig über lange Jahre berufstätig gewesen sei. Dies spreche gegen die Annahme, er sei in das niedrigere Amt rückernannt worden, um eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Personalakten des Klägers von der Bezirksregierung Weser-Ems - Außenstelle Osnabrück -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil konnte durch den Einzelrichter ergehen, weil der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 5. September 2002 auf ihn zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Die angefochtenen Bescheide des Beklagten begegnen entgegen der Ansicht des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) idF der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) in der seither insoweit unveränderten Fassung. Danach wird das Ruhegehalt auf der Basis der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gewährt, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben. Dies waren hier Dienstbezüge nach der Bes.Gr. A 14 BBesO, die der Kläger als Oberstudienrat seit seiner Rückernennung mit Wirkung zum 1. August 1994 erhielt.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm auch nicht ausnahmsweise ein Ruhegehalt auf der Grundlage der höheren Dienstbezüge eines Studiendirektors nach A 15 BBesO zu gewähren. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, nach den höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist. Denn zutreffend wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass der Kläger nicht auch im Interesse des Dienstherrn in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes übergetreten ist.

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Dabei steht es der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, wenn die Übertragung des niedrigeren Amtes (sog. Rückernennung) auch im Interesse des Beamten erfolgte. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ist zur Berechnung des Ruhegehalts nach den höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes nur dann ausgeschlossen, wenn der Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt lediglich im eigenen Interesse des Beamten erfolgt ist. Besteht daneben auch ein Interesse des Dienstherrn an dem Übertritt, so sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Ruhegehalts nach den höheren Dienstbezügen aus dem früheren Amt erfüllt. Dabei ist auch nicht etwa zu fordern, dass das Interesse des Dienstherrn schwerer wiegt; vielmehr müssen nur Eigeninteressen des Beamten bestehen, wenn er an der Versorgung aus dem niedrigeren Amt festgehalten werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. September 1987 - 2 OVG A 113/84 - ZBR 1989, 250; Schütz-Schachel, Beamtenrecht, Stand: Dezember 1998, § 5 BeamtVG, Rdn. 74). Dabei ist es für die Anwendung der Vorschrift unerheblich, ob der Übertritt vom Beamten selbst beantragt wird oder ob er mit seiner Zustimmung auf Veranlassung des Dienstherrn in das neue Amt übertritt. Regelmäßig wird dabei die Entscheidung darüber, dass das Einverständnis mit dem Übertritt bzw. der Antrag auf den Übertritt in das niedriger besoldete Amt als nicht lediglich im eigenen Interesse erklärt bzw. gestellt worden ist, durch einen entsprechenden Vermerk aktenkundig gemacht, damit spätere Rechtsstreitigkeiten - wie der vorliegende - vermieden werden können und zudem der Beamte sich über die Rechtsfolgen seiner Entscheidung im Klaren ist. Dabei ist auch in der Kommentierung etwa als ein auch im Interesse des Dienstherrn liegende Rückernennung der Fall genannt, dass ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurücktritt, um eine Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das Gericht der Überzeugung, dass vom Kläger der Antrag auf Rückernennung zum Oberstudienrat ausschließlich im eigenen Interesse erfolgte. Dies wird zum einen bereits dadurch deutlich, dass der Schulleiter und andere Mitarbeiter der Behörde stets versuchten, ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Des weiteren wird das dadurch unterstrichen, dass der Kläger anschließend vollschichtig als Oberstudienrat seinen Dienst versah, so dass von einer drohenden Dienstunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt keine Rede sein kann. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst in seinem früheren Antrag vom 26. Februar 1993 eine eventuelle Stundenreduzierung angesprochen hatte, so dass - hätte tatsächlich eine Dienstunfähigkeit gedroht - zunächst diese zur Behebung seiner psychischen Schwierigkeiten, wie er sie nunmehr behauptet, ins Auge zu fassen gewesen wäre. Insbesondere fehlt es aber an einem entsprechenden Vermerk, der im Hinblick auf den damaligen Zeitpunkt feststellt, dass die Rückernennung auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt. Allein aus dem Fehlen eines derartigen Vermerks kann nunmehr der Kläger nicht herleiten, tatsächlich sei es auch im Interesse des Dienstherrn gewesen. Im Übrigen liegt es für einen akademischen vorgebildeten Beamten, der bereits seit langem im Dienst ist, auf der Hand, sich über die dienstrechtlichen Folgen einer Rückernennung zu informieren, und es gehört zum Grundwissen des Beamten, dass eine Rückernennung versorgungsrechtliche Nachteile nach sich ziehen kann.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, ob er seinerzeit nach seinem Verständnis in einem allgemeineren, wohlverstandenen Interesse der Kollegenschaft oder der Schulleitung gehandelt hat, als er sich den Aufgaben eines Koordinators nicht mehr gewachsen fühlte. Denn dieses subjektive Gefühl des Klägers, nicht mehr optimal seinen dienstlichen Aufgaben gewachsen zu sein, ist zu unterscheiden von einem dienstlichen Interesse des Dienstherrn an der Rückversetzung eines Beamten in ein niedrigeres Amt. Soweit in der Rechtsprechung und Kommentierung sonst der Gedanke genannt wurde, dass die Rückernennung dann im dienstlichen Interesse lag, wenn damit eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden werden sollte, sind damit Fälle gemeint, dass sonst tatsächlich unmittelbar der Ruhestand die einzig verbleibende Alternative gewesen wäre. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger fürchtete lediglich, möglicherweise auf lange Sicht krank zu werden. Er war jedoch noch nicht dienstunfähig. Darüber hinaus zeigt das vorliegende Verfahren, dass nicht nur auf eine schlichte Behauptung eines Ruhestandsbeamten hin zehn Jahre nach dem betreffenden Ereignis Ermittlungen von Amts wegen angebracht sind, die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers auszuforschen. Es liegt in der Risikosphäre eines Beamten, wenn er aufgrund seiner subjektiven Einschätzung meint, den Anforderungen seines Amtes nicht mehr gewachsen zu sein, und daraus die Konsequenz zieht, eine Rückernennung zu beantragen. Denn mit seinem Begehren will der Kläger die versorgungsrechtlichen Folgen seines damaligen Tuns rückgängig machen und so gestellt werden, als wäre er während der aktiven Dienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand als Studiendirektor tätig gewesen, obwohl er lediglich tatsächlich Dienste in einem niedrigeren Amt leistete. Eine derartige Überbürdung des Risikos eines solchen Verhaltens des Beamten ist daher - wie die Vorschrift zeigt - nur dann geboten, wenn sich handfeste Anhaltspunkte dafür finden, dass die Rückernennung auch im Interesse des Dienstherrn erfolgte. Derartige Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht gegeben.

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Die Klage war daher mit den kostenrechtlichen Nebenentscheidungen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO iVm §§ 708, 711 ZPO abzuweisen.