Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.03.2004, Az.: 2 A 2330/01

Abstrakte Gefahr; Gleichheitsgrundsatz; Hundesteuer; Kampfhund; Konkrete Gefahr; Steuergerechtigkeit; Steuersatz; Typisierung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.03.2004
Aktenzeichen
2 A 2330/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen American Staffordshire Terrier ist zulässig.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur begründet, soweit die Beklagte ursprünglich einen höheren Betrag als 3.000,00 DM als Kampfhundesteuer festsetzte. ...

2

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

3

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Die Klage wird, soweit die Beklagte dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen hat, keinen Erfolg haben.

5

Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses Ergebnis schon deshalb ergibt, weil die Klägerin den Änderungsbescheid vom 17. Juli 2002 nicht innerhalb der ihr zustehenden Klagefrist von einem Jahr nach Zustellung des Bescheides - er enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung - in das Klageverfahren einbezogen hat. Dieser Änderungsbescheid, der nicht automatisch Gegenstand des Klagebegehrens der Klägerin geworden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl. 2003, § 79 Rn. 4), könnte den Widerspruchsbescheid vollständig ersetzt haben, weil die Beklagte auch auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und auf ihr Vorbringen im Klageverfahren verwiesen hat.

6

Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass der Änderungsbescheid nur die den Betrag von 3.000,00 DM übersteigende Kampfhundesteuer betrifft, ergibt sich für die Klägerin keine günstigere Entscheidung.

7

Der Bescheid vom 12. Januar 2001 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2001, geändert durch den Bescheid vom 17. Juli 2002, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zu der streitigen erhöhten Hundesteuer für die von ihr im Jahre 2001 gehaltenen Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier ist nicht zu beanstanden.

8

Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Hundesteuer für das Jahr 2001 kommt jeweils nur die mit Art. 105 Abs. 2a GG zu vereinbarende Vorschrift des § 3 Abs. 1 und 4 NKAG i.V.m. § 3 der - soweit ersichtlich - in formeller und materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstandenden Hundesteuersatzung (nachfolgend = HStS) der Beklagten in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 (1) d) HStS betrug die Steuer für jeden Kampfhund jährlich 1.200,00 DM.

9

Zwar folgt die dazu erforderliche Eigenschaft der Hunde der Klägerin als „Kampfhund“ nicht schon aus § 3 Abs. 1 (2) <1. Abs.> HStS. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck erfasst diese Bestimmung nur diejenigen Hunde, die sich im Einzelfall unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit als (individuell) gefährlich erwiesen haben. Denn diejenigen Hunde, bei denen kraft ihrer Rassezugehörigkeit die „Kampfhundeeigenschaft“ vermutet wird, sind abschließend in § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS erfasst, während (2) <1. Abs.> zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteil des Nds. OVG vom 5. August 2002 - 13 L 4102/00 -, NST-N 2002, 319 f.) ergänzend nach Art einer Generalklausel individuell gefährliche Hunde als „Kampfhunde“ einstuft.

10

Hierzu gehören die American Staffordshire Terrier der Klägerin - ungeachtet der Frage, ob auf Hunde dieser in § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS erfassten Rasse die Generalklausel des § 3 Abs. 1 (2) <1. Abs.> HStS überhaupt anwendbar ist - nicht, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie in der Vergangenheit ordnungsbehördlich aufgefallen sind.

11

Die Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage aber in § 3 Abs. 1 (1) d) i.V.m. (2) <2. Abs.> HStS.  Die Rasse der von der Klägerin gehaltenen Hunde wird nämlich in der „Rasseliste“ gemäß § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS zulässigerweise als Kampfhunde aufgeführt.

12

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer bei den in der Hunderassenliste aufgeführten Tieren nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes ist, sondern ein genetisches Potential, welches bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140 f.). Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für Kampfhunde verfolgt die Beklagte jedenfalls nicht ausschließlich einen im engeren Sinn „polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht vielmehr - zulässigerweise - offenbar auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen, die als gefährlich einzustufen sind, also auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Im Widerspruchsbescheid heißt es, die Kampfhundesteuer sei auch eingeführt worden, um die weitere Haltung oder die Anschaffung eines als gefährlich erachteten Hundes zu erschweren. Die unwiderlegliche Vermutung ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potenziell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen. Unabhängig davon ist die in § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich ihre potenzielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des „Entlastungsnachweises“ und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift (vgl. BVerwG, Urteil v. 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, NVwZ 2000, 929 <931>).

13

Zwar hat das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2002 ( - 13 LA 246/02 -, V.n.b.) sinngemäß den Grundsatz aufgestellt, dass man nicht (mehr) ohne Weiteres davon ausgehen dürfe, dass bestimmte in der Vergangenheit für zulässig erachtete „Kampfhunde - Rasselisten“ zulässig seien. In dem genannten Beschluss heißt es u.a.:

14

„Das Verwaltungsgericht hätte nicht (mehr) ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die ‚Kampfhunde-Rasseliste’ (Anlage zu § 12 der Satzung der Beklagten vom 2.3.00), die dem Urteil des Senats vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 - (NVwZ 1997, 816) nachgebildet ist, zulässig sei, vielmehr ermitteln müssen, ob es tatsächlich zutrifft, dass die dort genannten Hunde bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher seien als Hunde anderer Rassen (Aufklärungsmangel, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat. Hierzu verweist der Kläger auf die (grundlegende) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 110, 265 ff, wo (S. 276) insoweit ausgeführt ist, dass es sich bei der ‚Kampfhunde-Besteuerung’ um einen ‚komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt’ handele, was seinerzeit (1994) gerechtfertigt habe, ‚eine in gewisser Weise ´experimentelle´ Regelung zu treffen’ . Dieser Hinweis ist zutreffend. Die auch vom Kläger vorgelegten wissenschaftlichen Äußerungen und ‚Beißstatistiken’ zeigen inzwischen sehr deutlich, dass die Aufstellung abstrakter ‚Kampfhunde-Rasselisten’ wissenschaftlich nicht gesichert ist. Hiernach konnte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres von der bisherigen Rechtsprechung ausgehen und hätte die Frage klären müssen, ob es tatsächlich ‚zu aggressivem Verhalten neigende Hunderassen’ gibt, denen ‚wegen ihrer Größe ihres Gewichtes, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss’ (Urteil Seite 6).“

15

Es ist aber davon auszugehen, dass die von der Klägerin gehaltenen Hunde zu den abstrakt gefährlichen Rassen gehören (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 13 K 4047/97 -, V.n.b., das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, s. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140 f.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816, zum Staffordshire Bull-Terrier), zumal der American Staffordshire Terrier auch in § 1 des (Bundes-)Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) als gefährlicher Hund bezeichnet wird (vgl. zu dieser Erwägung: BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, a.a.O. <141>). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Regelung nicht auf fundierten bundesweiten Erkenntnissen beruht. Insofern sind hier eigene Ermittlungen des örtlichen Satzungsgebers zur korrekten Abgrenzung der Rassenliste nicht zu verlangen (vgl. zum American Staffordshire Terrier ebenfalls: VG Hannover, Beschluss vom 28. Mai 2003 -1 B 1589/03 -, V.n.b.). In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. November 2002 (- 6 C 10609/02 -, KStZ 2003, 56 ff.) verwiesen, in dem es zum American Staffordshire Terrier u.a. heißt:

16

„Vielmehr genügt es, wenn aufgrund fachwissenschaftlicher Stellungnahmen von einem abstrakten Gefahrenpotenzial der Hunde bestimmter Rassen ausgegangen werden kann, auch wenn dieses erst beim Hinzutreten weiterer Umstände in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 -- 9 BN 2/01 --). Diese Voraussetzungen sind nach wie vor gegeben. Diese Einschätzung beruht darauf, dass bei Hunden u. a. dieser Rasse eine Zuchtauswahl getroffen worden ist, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswillen ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern soll. Darüber hinaus belegen die von der zitierten Rechtsprechung herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen, dass die aufgelisteten Hundegruppen jedenfalls ein Potential zur Erzeugung des gefährlichen Hundes darstellen (vgl. BVerwGE 110, 265 <274>). Dementsprechend sind Hunde u.a. der o.g. Rasse wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach Erhebungen für das Jahr 1999 in Rheinland-Pfalz überproportional häufig aufgefallen (vgl. VGH Rheinland-Pfalz, a.a.O. S. 19f UA). Deshalb ist die Einordnung der Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" als Kampfhunde auch in Kenntnis der o.g. Stellungnahmen sachlich vertretbar und deshalb vom Gestaltungsspielraum des steuerrechtlichen Normgebers gedeckt.“

17

Die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im Übrigen erhobenen Einwendungen führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

18

Rechtlich unerheblich ist es aus den oben genannten Gründen, also insbesondere unter Berücksichtigung des rechtlich nicht zu beanstandenden Lenkungszwecks der Kampfhundesteuer, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2002 darlegte, dass die Regelungen des ehemaligen § 1 GefTVO in § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG keine Rechtsgrundlage fänden (- 6 CN 8/01 -, DVBl. 2002, 1562 ff.), und dass das Nds. Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003, S. 2) i.d.F. vom 30. Oktober 2003 (GVBl. S. 367) nicht mehr bestimmte Hunderassen als gefährlich einstuft. Insbesondere heißt es in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002, dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 liege keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde (vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1/02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73). Entsprechendes gilt hinsichtlich des sinngemäß erhobenen Einwandes der Klägerin, die Satzung der Beklagten enthalte keine Ermäßigungsregelung für Hunde, die den Wesenstest bestanden hätten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2003 - 11 K 3456/02 -, Juris). Im Übrigen hat die Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 a) NKAG die Möglichkeit, die Vorschriften der Abgabenordnung zur Stundung ( § 222 AO), zum Zahlungsaufschub ( § 223 AO) und zum Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen ( § 227 AO) anzuwenden. Insbesondere die Möglichkeit des Steuererlasses gibt der Beklagten das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich ergebende Härten auszugleichen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 28. Mai 2003 -1 B 1589/03 -, V.n.b.).

19

Darüber hinaus verstößt die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht deshalb gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG, weil § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS die Hunderassen Dobermann und Rottweiler nicht nennt. Zwar mag die Fassung des § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS jedenfalls teilweise auf dem ehemaligen § 1 der GefTVO beruhen. Dem Satzungsgeber ist insoweit aber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs.1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und  -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929). Dies ist vorliegend der Fall. Die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin genannten Rassen in § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS lässt sich damit begründen, dass sich zu Gunsten der Halter dieser Hunde die größere soziale Akzeptanz auswirkt, die diese Hunde in der Bevölkerung genießen. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. November 2002, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beklagten berechtigt das Wort „insbesondere“ in § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS allerdings nicht zur Ergänzung der „Kampfhunde“-Liste, da der Begriff des „Kampfhundes“ als solcher für eine Ausfüllung mangels Bestimmtheit nicht ausreichend ist. Lediglich mit ihrem § 3 Abs. 1 (2) <1. Abs.> erfasst die Satzung auch andere Hunde wie Dobermann und Rottweiler, die sie einer erhöhten Besteuerung wie „Kampfhunde“ unterwerfen kann, nämlich dann, wenn bei diesen „nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen“ besteht. Diese allgemeine Definition erfasst insbesondere auch Mischungen mit den in § 3 Abs. 1 (2) <2. Abs.> HStS im Einzelnen aufgeführten „Kampfhunde“-Rassen, so dass diese im Einzelfall auch der erhöhten Steuer unterfallen können. Mit dieser „offenen“ Definition trägt die Satzung zudem dem Gleichheitssatz Rechnung, wonach diese alle gefährlichen Hunde erfassen muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2002 - 13 LA 190/02 -, NST-N 2002, 320).

20

Der von der Klägerin beanstandete Steuersatz betrug nach § 3 Abs. 1 (1) d) HStS jährlich 1.200,00 DM. Dies entspricht einer monatlichen Belastung von 100,00 DM, die „erdrosselnde Wirkung“ nicht entfaltet und insoweit auch nicht unverhältnismäßig ist. Denn gemessen an der finanziellen Belastbarkeit eines „normalen“ Steuerpflichtigen ist dieser Steuersatz für sog. Kampfhunde nicht derart hoch, dass die Halter solcher Hunde wirtschaftlich gezwungen wären, ihre Hunde abzuschaffen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2001, Az: 14 B 472/01 -, NVwZ-RR 2001, 602 f., das einen Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1656,00 DM nicht beanstandete, und Nds. OVG vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816 <819>, das einen Steuersatz in Höhe von 1200,00 DM für nicht unverhältnismäßig hielt). Abgesehen davon hat das Nds. OVG im gerade genannten Urteil vom 19. Februar 1997 ausgeführt, die erhöhte Kampfhundesteuer beinhalte auch für Bezieher unterer Einkommen und Lohnersatz-/Sozialhilfeleistungen keinen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Sozialstaatsprinzip. Das Sozialstaatsprinzip gebiete, bei steuerlichen Belastungen der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen. Für den genannten Personenkreis dürfe eine Hundesteuer in Höhe von monatlich 100 DM die Grenze der Leistungsfähigkeit erreichen bzw. überschreiten. Ein Befreiungstatbestand, wonach Sozialhilfeempfänger und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen auf Antrag von der Steuer befreit werden können, sei in der HStS zwar nicht enthalten. Gemäß  den §§ 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG227 AO hätten aber Personen mit geringem Einkommen bei auftretenden Härten die Möglichkeit, einen teilweisen oder gar vollständigen Steuererlass zu beantragen (a.a.O., <819>).