Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.03.2004, Az.: 6 B 2113/04

Abordnung; amtsangemessene Beschäftigung; Anhörung; Personalrat; persönliche Spannungen; Spannungen

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.03.2004
Aktenzeichen
6 B 2113/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es begegnet keinen Bedenken, einen stellvertretenden Schulleiter an eine andere Schule abzuordnen, wenn zwischen ihm und dem Schulleiter persönliche Spannungen bestehen. Ein Personalrat darf nicht aus allgemeinen Erwägungen, die nicht im Mitbestimmungsrecht verankert sind, seine Zustimmung zur Abordnung versagen (hier: Beeinträchtigung der Beförderungschancen von Mitgliedern eines Schulkollegiums durch Abordnung oder Versetzung eines bereits beförderten Lehrers).

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Abordnung an eine andere Schule.

2

Der im ... geborene Antragsteller ist verheiratet und Vater dreier im Februar 1984, Juli 1985 und Oktober 1987 geborener Kinder. Er hat nach dem Besuch der Schule eine Lehre zum Rundfunk- und Fernsehtechniker absolviert, war kurzzeitig berufstätig und hat erfolgreich ein Ingenieurstudium im Fach Elektrotechnik durchlaufen. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit im Angestelltenverhältnis im Gewerbelehramt in ... hat er an der Technischen Universität ... eine Ausbildung zum Gewerbelehrer absolviert, die er erfolgreich mit der Prüfung für das Gewerbelehramt im September 1976 abschloss. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt und dem Studienseminar ... sowie zur Erteilung berufspraktischen Unterrichts den Berufsbildenden Schulen ... zugeordnet. Nachdem er die pädagogische Prüfung im März 1976 erfolgreich abgelegt hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. April 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und den Berufsbildenden Schulen in ... zugewiesen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Im März 1980 wurde er damit beauftragt, die Aufgaben eines Fachleiters für das Fach Sonderpädagogik am Studienseminar für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen in ... wahrzunehmen. Am 10. April 1980 wurde er zum Oberstudienrat befördert; seine Beförderung zum Studiendirektor erfolgte am 11. Juni 1981. Ihm wurde das Amt eines Studiendirektors als Fachleiter am Studienseminar der Berufsbildenden Schulen II in ... übertragen.

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Mit Schreiben vom 6. Juni 1990 bewarb sich der Antragsteller als ständiger Vertreter des Schulleiters der Berufsbildenden Schulen in ... Im Rahmen eines Kolloquiums am 5. November 1990 gab dabei der Antragsteller an, dass er „der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulleiter eine besondere Bedeutung zumisst“. Mit Verfügung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 19. März 1991 wurde der Antragsteller an die Berufsbildenden Schulen in ... versetzt und ihm das Amt eines Studiendirektors mit Amtszulage als ständiger Vertreter des Schulleiters der Berufsbildenden Schulen in ... übertragen.

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Zu Beginn des Jahres 2002 übernahm der Leitende Regierungsdirektor ... bei der Antragsgegnerin die schulfachliche Aufsicht über die Berufsbildenden Schulen in ... Diesem teilte der Schulleiter, Oberstudiendirektor ..., mit, dass seine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als stellvertretenden Schulleiter vollständig zerstört sei, was sich auf die Arbeit der Schulleitungsrunde und im Kollegium sehr negativ auswirke. Im Februar 2002 nahm der Antragsteller einen Brief der Personalratsvorsitzenden an den Schuldezernenten, in dem vom „ungezügelten Temperament“ und „ausfallenden Ton“ des Antragstellers gesprochen wurde, zum Anlass, diese mit einem anwaltlichen Schreiben zur Stellungnahme aufzufordern. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Gesprächen zwischen leitenden Mitarbeitern der Antragsgegnerin mit dem Schulleiter, dem Antragsteller, der Vorsitzenden des Personalrats und auch einem gemeinsamen Mediationsgespräch unter Leitung eines Psychologieoberrates der Antragsgegnerin. Nachdem der Schulaufsichtsbeamte zunächst den Eindruck gewonnen hatte, dass die Spannungen zwischen dem Antragsteller und dem Schulleiter nachgelassen hatten, kam es im August 2003 wieder zu einer Steigerung der Spannungen. In verschiedenen nachfolgenden Gesprächen im Oktober und November 2003 bemühten sich leitende Mitarbeiter der Antragsgegnerin, den Konflikt zu entschärfen. Am 11. Dezember 2003 teilte der Vorsitzende des Personalrats einem leitenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin mit, dass wegen des Konfliktes eine große Unruhe im Kollegium bestehe; viele Lehrkräfte fürchteten sich vor persönlichen dienstlichen Kontakten mit dem Antragsteller, der wegen der Erkrankung des Schulleiters die Leitung des Instituts übernommen habe. Als Ergebnis eines weiteren Gesprächs im Januar 2004 wurde seitens der Antragsgegnerin festgehalten, dass der Schulleiter keinen Weg mehr sehe, um das zerstörte dienstliche Verhältnis zu heilen. Der Antragsteller habe erklärt, er sei weiterhin bereit, an einer Lösung mitzuarbeiten, wenn der Schulleiter seine Führungsaufgabe anders wahrnehme und sein Führungsverhalten ändere. Im Januar 2004 entschloss sich die Antragsgegnerin, den Antragsteller an eine Schule in Delmenhorst, das etwa 28 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt, abzuordnen. Dies wurde ihm in einem Gespräch am 26. Januar 2004 eröffnet.

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Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 wandte sich die Antragsgegnerin an den Schulbezirkspersonalrat mit der Bitte um Zustimmung zur Abordnung des Antragstellers mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Juli 2004. Dabei wurde ausgeführt, dass man zunächst eine vorläufige Regelung nach § 74 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gewählt habe. Zugleich wurde der Antragsteller mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2004 zunächst bis zum 30. April 2004 aus dienstlichen Gründen abgeordnet. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorläufige Regelung im Sinne des Personalvertretungsrechts handele und dass nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens eine bis zum 31. Juli 2004 vorgesehene Abordnung angeordnet werden solle. Unter dem 11. Februar 2004 lehnte der Schulbezirkspersonalrat die beantragte Abordnung ab. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass ihm eine vorläufige Regelung im Sinne des § 74 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes nicht geboten erscheine. Auch würde es der Schulbezirkspersonalrat begrüßen, wenn für den Antragsteller eine Fachberateraufgabe vorgesehen werde, so dass in Zukunft bei der aufnehmenden Schule frei werdende Koordinatorenstellen wieder ausgeschrieben und eigenständig besetzt werden könnten. Der Personalrat der aufnehmenden Schule fürchte daher auch, dass durch die Abordnung des Antragstellers der Betriebsfrieden gefährdet werde.

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Gegen diese Abordnungsverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2004 Widerspruch ein und wies zur Begründung auf den Widerstand des Kollegiums der Berufsbildenden Schulen in ... hin. Auch bestünden keine dienstlichen Gründe für die ins Auge gefasste Abordnung. Danach bildete sich bei der Antragsgegnerin die Meinung, die vom Schulbezirkspersonalrat erhobenen Einwendungen rechtfertigten nicht die Versagung der Zustimmung im personalvertretungsrechtlichen Sinne, so dass von einer fiktiv erteilten Zustimmung auszugehen sei.

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Mit Bescheid vom 11. März 2004 änderte daraufhin die Antragsgegnerin ihre Verfügung vom 6. Februar 2004 und ordnete den Antragsteller für den Zeitraum vom 9. Februar bis zum 31. Juli 2004 von seiner bisherigen Schule an die Berufsbildenden Schulen II in ... ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine vorläufige Regelung und eine Zustimmung des Personalrats nicht mehr erforderlich sei, weil der Schulbezirkspersonalrat lediglich unbeachtliche Ablehnungsgründe vorgetragen habe. Wegen des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen dem Antragsteller und dem ihm vorgesetzten Leiter der Berufsbildenden Schulen in ... hätten zahlreiche Bemühungen stattgefunden, den Konflikt zu entschärfen, um eine gedeihliche Zusammenarbeit im Kollegium der Schule wieder zu ermöglichen. Trotz verschiedener Maßnahmen seit dem Januar 2002 und verschiedener Besprechungen habe sich gezeigt, dass die betreffenden Spannungen so groß seien, dass wieder im Dezember 2003 der Vorsitzende des Personalrats von einer großen Unruhe im Kollegium berichtet habe. Auch habe der Schulleiter in einer Besprechung im Januar 2004 festgestellt, dass er keinen Weg mehr sehe, das zerstörte dienstliche Verhältnis zu heilen. Ebenso habe der Antragsteller selbst erklärt, eine Lösung sei nur möglich, wenn der Schulleiter seine Führungsaufgabe anders wahrnehme und sein Führungsverhalten ändere. Alles das zeige, dass eine Konfliktberatung gescheitert sei und dass das dienstliche Verhältnis zwischen dem Schulleiter und seinem Stellvertreter unwiderruflich zerstört sei, so dass dieses Spannungsverhältnis nur durch eine Versetzung oder Abordnung einer der beiden Leitungspersonen im Interesse der Schule gelöst werden könne. Dabei sei zu betonen, dass mit der Entscheidung über die Abordnung keine Schuldzuweisung verbunden sein solle. Es habe sich gezeigt, dass viele Probleme in der Schulleitung im menschlichen Umgang zweier charakterlich vollkommen unterschiedlicher Personen begründet liege.

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Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass es an der erforderlichen Anhörung des Personalrats zu der vorgesehenen Maßnahme fehle. Denn dieser sei lediglich zur Verfügung vom 6. Februar 2004 angehört worden. Auch sei die Verfügung nicht hinreichend begründet, denn es fehlten Ausführungen zur konkret vorgesehenen Tätigkeit des Antragstellers an der neuen Schule. So könne nicht überblickt werden, ob seine vorgesehene Tätigkeit in Delmenhorst amtsangemessen sei. Auch fehle es an seiner gebotenen Anhörung zur Abordnung, da bisher lediglich Konfliktschlichtungsgespräche mit ihm geführt worden seien. Schließlich sei die Abordnung deswegen rechtswidrig, weil eigentlich in der Sache eine Versetzung und nicht eine Abordnung erstrebt sei. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.

9

Am 19. Mai 2004 hat sich der Antragsteller an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Er macht geltend: Seine Abordnung an eine andere Schule sei nicht geeignet, die an der Schule bestehenden Probleme zu lösen. Vielmehr seien eine schulfachliche Beratung der Schulleitung durch die Schulaufsicht sowie eine professionelle Konfliktberatung, die die Schulleitung und Koordinatoren der Schule einschließe, geeignetere Maßnahmen, den Konflikten zu begegnen. Tatsächlich bestehe auch kein dienstliches Bedürfnis für seine Abordnung, da er in schulfachlicher Hinsicht in der Vergangenheit einwandfrei gearbeitet habe und die Erkrankungen und sonstigen Schwierigkeiten des Schulleiters andere Gründe hätten. Insbesondere fehle es bei der Abordnung an der gebotenen Anhörung des Personalrats. Denn dieser sei lediglich zur früheren Verfügung vom 6. Februar 2004 angehört worden. Selbst wenn man meine, seine bisherige Anhörung erstrecke sich auch auf die nunmehr in Streit stehende Verfügung, so hätte das Einigungsverfahren bei der Einigungsstelle durchgeführt werden müssen. Die angefochtene Verfügung leide auch an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, denn seine konkret vorgesehene Tätigkeit an der neuen Schule sei nicht hinreichend beschrieben worden, so dass es ihm nicht möglich sei, zu überprüfen, ob er an der neuen Schule amtsangemessen beschäftigt werde. Auch hätte er vor Erlass der neuen Verfügung vom 11. März 2004 erneut angehört werden müssen, was unterblieben sei. Schließlich handele es sich bei der angegriffenen Verfügung nicht um eine Abordnung, sondern in Wahrheit um eine Versetzung, so dass die Abordnungsverfügung schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. März 2004 gegen die Abordnungsverfügung vom 11. März 2004 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides und macht geltend, dass in Anbetracht der gescheiterten Konfliktberatung und des gestörten Schulfriedens an den Berufsbildenden Schulen in ... die Abordnung des Antragstellers eine geeignete Maßnahme zur Konfliktlösung darstelle und dass es wegen des persönlichen Spannungsverhältnisses innerhalb der Dienststelle ein dienstliches Bedürfnis für die Wegabordnung des Antragstellers gebe. Auch sei der Personalrat zur beabsichtigten Abordnung angehört worden, seine ablehnende Stellungnahme sei aber unbeachtlich, weil die vom Personalrat angeführten Gründe außerhalb der mitbestimmungspflichtigen Tatbestände liege. Auch sei in hinreichender Weise die Abordnung begründet worden, da nach dem Gesetz der Beamte vorübergehend zu einer seinem Amte entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden dürfe. Tatsächlich übe er auch Aufgaben eines Koordinators an den Berufsbildenden Schulen in ... aus, so dass von einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit keine Rede sein könne. Auch treffe nicht zu, dass der Antragsteller vor seiner Abordnung nicht angehört worden sei, wie die zahlreichen Besprechungen mit ihm - zuletzt am 26. Januar 2004 - belegten. Dass die zunächst befristete Abordnung mit dem Ziel einer Versetzung des Antragsteller angeordnet worden sei, führe nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

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II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zutreffend auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. März 2004 unter dem 25. März 2004 eingelegten Widerspruchs gerichtet, denn nach § 192 Abs. 3 Nr. 3 NBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung keine aufschiebende Wirkung.

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Der Antrag ist aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Wurde aber vom Gesetz die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen (vgl. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 192 Abs. 3 Nr. 3 NBG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), so bedeutet dies, dass das Gesetz für den Regelfall einer Abordnung davon ausgeht, dass das private Interesse des Beamten, von den Folgen einer Abordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zurückzutreten hat. Damit braucht also vom Verwaltungsgericht keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung vorgenommen zu werden, sondern es ist nur zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abordnung bestehen. Denn nur in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der Abordnung offensichtlich ist, sich also schon bei summarischer Prüfung ergibt, oder wenn im Einzelfall außergewöhnlich schwerwiegende private Interessen des Beamten auf dem Spiel stehen, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage anordnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 5 M 3618/99 - und Beschluss vom 5. März 2003 - 5 ME 64/03 - V.n.b.).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer der Ansicht, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abordnungsverfügung bestehen. Nach § 31 Abs. 1 NBG kann aus dienstlichen Gründen der Beamte vorübergehenden zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Dienstliche Gründe für eine Abordnung des Antragstellers liegen vor. Sie können sich nämlich aus einem andauernden Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle oder ähnlichen verhaltensbedingten Unzuträglichkeiten ergeben, die sich auf die Wahrnehmung der Dienstaufgaben auswirken. Mithin kann die Störung des Schulfriedens ein dienstlicher Grund für die Abordnung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ff; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 ME 174/02 - V.n.b.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 3 M 4/01 - zit. nach juris; Sommer/Konert, Nds. Beamtengesetz, Kommentar 2001, § 31 Rdn. 3). Da die Abordnung nicht Straf- und Disziplinarmaßnahme ist, kommt es auf die objektive Beteiligung an der Störung der dienstlichen Zusammenarbeit an, nicht auf ein Verschulden, so dass auch eine nicht zurechenbare Verhaltensstörung die Maßnahme rechtfertigen kann. Dass zur Zeit des Ergehens der ursprünglichen Abordnungsverfügung vom 6. Februar 2004, die durch die angefochtene Abordnungsverfügung vom 11. März 2004 teilweise ersetzt und geändert wurde, an den Berufsbildenden Schulen in ... erhebliche Spannungen innerhalb des Kollegiums und hier insbesondere zwischen dem Schulleiter und seinem Stellvertreter - nämlich dem Antragsteller - bestanden, kann angesichts der in der Abordnungsverfügung aufgeführten Vorfälle und Umstände sowie des übrigen Akteninhalts nach Ansicht der Kammer nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Über mehrere Jahre hinweg waren die Spannungen derart schwerwiegend, dass sie in Dienstgesprächen von den verschiedenen Vorsitzenden des Personalrats bei der Antragsgegnerin beklagt wurden; auch wird durch die verschiedenen zusammenfassenden Vermerke in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin deutlich, dass sowohl der Schulleiter wie auch der Antragsteller gegenüber leitenden Mitarbeitern der Antragsgegnerin eingeräumt haben, dass ein unauflösbares Konfliktverhältnis bestehe. Der Antragsteller war an diesen Spannungen und Unstimmigkeiten, wie von ihm eingeräumt wird („... bin ich bereit, an der Konfliktlösung mitzuwirken, wenn der Schulleiter sein Führungsverhalten ändert ...“), auch beteiligt.

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Bei dieser Sachlage, die ein dringendes dienstliches Bedürfnis zur Lösung der Konfliktsituation indiziert, kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers keineswegs darauf an, ob auch andere Maßnahmen geeignet sein könnten, das Konfliktverhältnis zu lösen. Denn dies zu beurteilen, ist nicht Sache des Antragstellers, sondern der Antragsgegnerin. Zudem kann keineswegs davon die Rede sein, die Antragsgegnerin habe sich nicht darum bemüht, durch weniger einschneidende Maßnahmen, die Konfliktsituation zu bereinigen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren in der Behandlung des Konflikts einen großen Gleichmut und ein starkes Bemühen an den Tag gelegt, außerhalb des Dienstrechts zu einer Verständigungslösung zu kommen. Möglicherweise wird vom Antragsteller verkannt, dass der Schulleiter ihm gegenüber weisungsberechtigt ist. In Anbetracht der zahlreichen Gespräche und Vermittlungsversuche von leitenden Beamten der Antragsgegnerin - u.a. durch den Einsatz eines Psychologieoberrates - ist die Kammer davon überzeugt, dass weniger einschneidende Maßnahmen sich als nicht wirkungsvoll erwiesen haben.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann auch keine Rede davon sein, der Personalrat sei zu der vorgesehenen Maßnahme nicht gehört worden. In der Anhörung, die zeitgleich mit dem Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2004 veranlasst wurde, war im Anschreiben an der Personalrat ohne weiteres deutlich, dass es sich um eine vorgesehene Abordnung des Antragstellers bis zum 31. Juli 2004 handeln sollte. Nur weil kurzfristig vorläufige Regelungen im Sinne von § 74 NdsPersVG getroffen werden sollten, wurde zunächst diese Verfügung auf den Zeitraum von 4 Monaten beschränkt. Wurde also richtig von der Antragsgegnerin das Mitbestimmungsverfahren für die Abordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 NdsPersVG eingeleitet, so kann keine Rede davon sein, dass der Personalrat nicht angehört wurde. Auch erscheint es jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin gemäß § 68 Abs. 2 Satz 6 NdsPersVG davon ausging, die Zustimmung des Personalrats gelte als erteilt, weil die von ihm angeführten Versagungsgründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach §§ 64 bis 67 NdsPersVG liegen. Denn im Schreiben vom 11. Februar 2004 hat der Schulbezirkspersonalrat folgende drei Gründe angeführt: Zunächst heißt es nur allgemein, dass er den „Inhalt dieser Einzelmaßnahme nicht teilen“ könne. Das ist aber eine „Nicht-Begründung“ und lässt keinen irgendwie sachlichen Gehalt erkennen. Dann wurde ausgeführt, dass der Vorschlag des Schulbezirkspersonalrats nicht aufgegriffen wurde, den Antragsteller eine Fachberateraufgabe zuzuweisen. Auch dies ist kein Grund, der sich im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens hält, denn es ist allein Sache der Antragsgegnerin zu beurteilen, ob eine Fachberaterstelle frei ist, ob der Antragsteller als Fachberater geeignet erscheint und in welcher Weise sie das ihr unterstehende Personal sachgerecht einsetzen will. Schließlich wurde allgemein die Ansicht geäußert, der Betriebsfrieden bei der aufnehmenden Schule werde durch die Abordnung des Antragstellers gefährdet. In diesem Zusammenhang wurde vom Schulbezirkspersonalrat auf eine Stellungnahme der Berufsbildenden Schulen ... hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist der Beschluss der Gesamtkonferenz der Berufsbildenden Schulen II in ... vom 15. März 2004 von Bedeutung. Dort wurde von der Gesamtkonferenz beschlossen, dass durch die Abordnung des Antragstellers an ihre Schule der Betriebsfrieden deswegen gestört werde, weil die effizient arbeitenden vorhandenen Koordinationsbereiche durch die Tätigkeit eines weiteren Koordinators gestört würden. Außerdem würde „die geplante Maßnahme die Beförderungssituation innerhalb des bestehenden Kollegiums verschlechtern“. Beide Begründungen liegen außerhalb des Mitbestimmungsrahmens. Denn der konkrete Einsatz eines Studiendirektors an einer Schule ist allein eine schulfachliche Organisationsaufgabe, von der allein aus dem Umstand, dass ein weiterer leitender Beamter hinzutritt, keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass damit ein Betriebsfrieden gestört werde. Dieser kann nicht von der Anzahl der in einer Schulleitung handelnden Person abhängen, sondern nur von dem persönlichen Verständnis bei der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung eines Beamten. Ähnlich verhält es sich mit dem Argument, Beförderungschancen würden durch das Hinzutreten des Antragstellers gefährdet. Es liegt völlig neben der Sache zu meinen, Beförderungsstellen dürften nur aus dem vorhandenen Kollegium besetzt werden. Selbstverständlich kann ein Dienstherr einen höherrangigen Beamten an eine Dienststelle abordnen oder versetzen, so dass durch Pensionierung frei werdende Positionen durch den Abzuordnenden oder zu Versetzenden ausgefüllt werden. Die Wahrung von Beförderungschancen anderer ist nicht Aufgabe des Personalrats.

22

Die Auffassung des Antragstellers, seine Abordnung an die Berufsbildenden Schulen in ... zu einer überwiegenden Unterrichtstätigkeit sei rechtswidrig, weil er zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit nicht verpflichtet werden dürfe, ist mit der seit dem 31. Dezember 1997 geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Durch das 3. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (Nds.GVBl. S. 528) wurde nämlich die Möglichkeit geschaffen, einen Beamten auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abzuordnen, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dies gilt auch, wenn die neue Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (vgl. § 31 Abs. 2 NBG). Mithin ist es im vorliegenden Fall völlig unerheblich, ob tatsächlich der Antragsteller während der Abordnung als Koordinator eingesetzt wird oder ob er lediglich Teilbereiche von Koordinatorenaufgaben wahrnimmt. Denn jedenfalls ist seine Unterrichtstätigkeit an den Berufsbildenden Schulen eine seiner Vorbildung und seinem Amt entsprechende Tätigkeit, so dass die Abordnung deswegen keinen Bedenken begegnet.

23

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch keine Rede davon sein, er sei vor der beabsichtigten Verfügung nicht in ausreichendem Maße angehört worden. Abgesehen davon, dass eine unterbliebene Anhörung durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens geheilt wird (vgl. § 45 VwVfG), zeigen die zahlreichen Besprechungen mit dem Antragsteller - zuletzt noch am 26. Januar 2004 -, dass selbstverständlich eine Anhörung im erforderlichen rechtlichen Sinne stattgefunden hat.

24

Schließlich begegnet die angefochtene Verfügung nicht etwa deswegen Bedenken, weil die Abordnung letztlich mit dem Ziel der Versetzung vorgenommen wurde. Der Antragsteller verkennt die Bedeutung dieser Formulierung in der angefochtenen Verfügung. Vielmehr wird damit angekündigt, dass die Antragsgegnerin erwägt, gegebenenfalls eine Versetzung des Antragstellers nach § 32 NBG an die betreffende Schule vorzunehmen. Das ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen zuvor eine Abordnung vorzunehmen. Eine Absicht, eventuell später eine Versetzung vorzunehmen, nimmt damit der Abordnung nicht ihren vorläufigen Charakter.

25

Dass der Antragsteller durch die Abordnung über die mit einer solchen Maßnahme regelmäßig verbunden Erschwernisse und Nachteile hinaus außergewöhnlich in seinen privaten Interessen beeinträchtigt würde, macht er selbst nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Weg zwischen seiner Wohnung in ... und dem bisherigen Dienstort in ... ist nur geringfügig kürzer als der Weg von seinem Wohnort nach ... und hält sich noch im Rahmen des Zumutbaren.

26

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.