Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.08.2005, Az.: 1 K 420/01

Ermäßigung des Grundstückswerts im Falle des Vorliegens wertmindernder Umstände bei Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Abschlag gemäß § 82 Bewertungsgesetz (BewG) wegen Belästigung durch eine Windkraftanlage; Erfordernis ungewöhnlicher Stärke der objektiven Beeinträchtigung; Schattenwurf durch die Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.08.2005
Aktenzeichen
1 K 420/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 29236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:0801.1K420.01.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 22.06.2006 - AZ: II B 171/05

Fundstellen

  • DStR 2006, XII Heft 9 (Kurzinformation)
  • DStRE 2006, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2006, 311 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Liegen bei der Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der Grundstückswert zu ermäßigen. Grundsätzlich sind alle Umstände objektiver Art zu berücksichtigen, die marktüblicherweise den Wert beeinflussen.

  2. 2.

    Es ist grundsätzlich vorstellbar, dass Windkraftanlagen einen Abschlag nach § 82 BewG begründen können.

  3. 3.

    Übersteigen die von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmbelästigungen nicht das permanente Rauschen einer in ca. 500 m Abstand vorbeiführenden Autobahn und ist das Grundstück dem Schattenwurf der Windkraftanlage allenfalls zwei Wochen im Jahr jeweils zwei Stunden ausgesetzt, so reichen die Belästigungen der Windkraftanlage für einen Abschlag gemäß § 82 BewG nicht aus.

Tatbestand

1

Umstritten ist, ob der Einheitswert eines Wohngrundstücks gemäß § 82 Bewertungsgesetz zu ermäßigen ist, weil sich in der Nähe eine Windkraftanlage (WKA) befindet.

2

Der Kläger (Kl) ist Eigentümer eines eigengenutzten Zweifamilienhauses in H. Das Grundstück liegt am südlichen Ortsrand in einer Wohnsiedlung, und zwar in der - von Süden gesehen - zweiten Häuserreihe. Südlich des Ortes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Felder, die zu einer kleinen Anhöhe ansteigen. Auf dieser Anhöhe wurde im Jahre 1999 eine WKA mit 3 Flügeln errichtet und in Betrieb genommen. Die Anlage hat eine Nabenhöhe von 60 m, einen Rotordurchmesser von 46 m und erreicht eine Nennleistung von 600 kW. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Kl und der WKA beträgt etwas mehr als 700 m. Wenig später - nach dem 01.01.2000 - wurde auf der Anhöhe eine weitere WKA errichtet, die etwa 900 m vom Grundstück des Kl entfernt liegt. Wegen der Einzelheiten der räumlichen Lage wird auf die Karte Bl. 23/1991 der EW-Akte Bezug genommen.

3

Der Hersteller der Anlagen hat den von den beiden WKAen ausgehenden Lärmpegel mit je 100 dB(A) errechnet. Nach einem Gutachten zur Schallimmissionsprognose beider Anlagen, das die Baugenehmigungsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung eingeholt hat, errechnet sich daraus bei einer angenommenen Windgeschwindigkeit von 8 m/s - es soll dies die Windgeschwindigkeit sein, bei der sich Geräusche am stärksten ausbreiten - für die den Anlagen am nächsten liegenden Grundstücke am Ortsrand eine Schallbelastung von 31,94 dB(A). Ein weiteres, ebenfalls von der Baugenehmigungsbehörde eingeholtes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass - unter Berücksichtigung möglicher Prognoseungenauigkeiten - eine Erhöhung der errechneten Werte um 4 dB(A) nicht ausgeschlossen werden könne.

4

Der Beklagte (Finanzamt, FA) hat den Einheitswert (EW) für das Grundstück des Kl auf den 01.01.1991 im Ertragswertverfahren bestandskräftig auf 83.200 DM festgestellt. Mit Schriftsatz vom...beantragte der Kl unter Hinweis auf die von der WKA ausgehende "erhebliche Lärmbelästigung" und "Beeinträchtigung der Lebensqualität" einen Abschlag vom EW in Höhe von 40 v.H. Das FA lehnte den Antrag ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

5

Mit der Klage begehrt der Kl, wegen der von der WKA ausgehenden Belästigungen einen Abschlag vom EW gemäß § 82 BewG in Höhe von 30 v.H. vorzunehmen und auf den Stichtag 01.01.2000 eine entsprechende Wertfortschreibung durchzuführen. Er trägt vor:

6

Von der WKA würden vielfältige Belästigungen und wahrscheinlich sogar Gefahren ausgehen. An erster Stelle stehe die Lärmbelästigung. Die WKA erzeuge ein ständiges Brummen, manchmal auch ein schlagendes Geräusch, das insbesondere in den Ruhezeiten - nachts und zur Zeit der Mittagsruhe - besonders störe. Für ihn persönlich sei dieses Brummen unerträglich. Die Störung gehe so weit, dass er manchmal nicht einschlafen oder nicht weiterschlafen könne. Er sei gezwungen, sich Oropax in die Ohren zu stecken und die Fenster seines Schlafzimmers zusätzlich zu isolieren, aber selbst das helfe nicht befriedigend. Weiterhin trete zeitweilig Schattenwurf auf. Das sei insbesondere in den Wintermonaten der Fall, wenn die Sonne tief stehe. Die Beeinträchtigung durch Schattenwurf halte etwa 14 Tage lang an und könne sich auf bis zu 2 Stunden täglich erstrecken. Außerdem stelle die ständige Bewegung der Rotoren einen Unruhepol dar, der äußerst lästig sei. Die Drehbewegung werde in allen Glasflächen seines Hauses reflektiert und sei ständig zu sehen, ob man sich innerhalb oder außerhalb des Hauses befinde. Das gelte selbst dann, wenn man nicht in Richtung auf die WKA blicke. Ferner gingen von den Rotorblättern zeitweilig störende Reflexionen aus, der sogenannte "Diskoeffekt". Dies werde durch die Reflexion der Sonnenstrahlen auf den Rotorblättern verursacht und sei besonders störend, wenn Schnee liege. Körperliche Beeinträchtigung durch Infraschall - sehr tiefe, für das menschliche Ohr nicht hörbare Töne - habe er bisher nicht verspürt, müsse sie aber befürchten. Das gleiche gelte für bisher noch unbekannte weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das alles bewirke auch einen erheblichen Wertverlust seines Hauses; so sei das Grundstück wegen der WKA höchstens zu einem um 30 v.H. reduzierten Kaufpreis zu veräußern.

7

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom...und des Einspruchsbescheides vom...das FA zu verpflichten, den EW auf den 01.01.2000 fortzuschreiben und dabei um 30 v.H. zu mindern.

8

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Es weist darauf hin, dass ein Abschlag gemäß § 82 BewG nur bei einer "ungewöhnlich starken Belästigung" möglich sei. Eine solche liege im Streitfall nicht vor. Der Lärm, der z.B. von einer befahrenen Straße ausgehe, sei durchaus vergleichbar. Im Übrigen sei die Kausalität für die behauptete Wertminderung nicht nachgewiesen. Wenn es heute schwierig sei, das Grundstück zu verkaufen, könne das durchaus andere Gründe haben.

10

Das Gericht hat durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter eine Augenscheinseinnahme durchgeführt und das Grundstück besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.03.2005 (Bl. 131 ff. FG-Akte) verwiesen. Im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage ist nicht begründet.

12

Liegen - bei der Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren - wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 BewG ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Grundsätzlich sind alle tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände objektiver Art zu berücksichtigen, die marktüblicherweise den Wert beeinflussen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG). Rein persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse bleiben dagegen unberücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).

13

Als solche wertmindernden Umstände kommen z.B. in Betracht: Ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Allerdings sind diese Ermäßigungsgründe im Gesetz nur beispielhaft aufgezählt; auch andere Umstände können eine Ermäßigung des Grundstückswertes rechtfertigen. Bei Belästigungen, die von außen her einwirken, stellt § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG auf den Grad der Beeinträchtigung ab: Nur Beeinträchtigungen von ungewöhnlicher Stärke können einen Abschlag begründen. Ob das der Fall ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. So setzt zum Beispiel eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG eine ungewöhnliche Lautstärke voraus. Eine nur "starke" Lautstärke reicht dagegen nicht. Der heute übliche Verkehrslärm ist im Allgemeinen nicht als eine Beeinträchtigung von ungewöhnlicher Stärke anzusehen.

14

Im Streitfall liegen keine Beeinträchtigungen vor, die einen Abschlag rechtfertigen könnten. Zwar ist es nach Auffassung des Senats grundsätzlich durchaus vorstellbar, dass WKAen einen Abschlag nach § 82 BewG begründen können. Deshalb hat das Gericht großen Wert darauf gelegt, die von WKAen im Allgemeinen ausgehenden Belästigungen kennen zu lernen und die konkrete Situation im Streitfall zu ermitteln.

15

Die Ortsbesichtigung vom 16. März 2005 hat jedoch, obwohl es verhältnismäßig windig war, keine ungewöhnlich starken Beeinträchtigungen erkennen lassen. Im Gegenteil erschienen die Beeinträchtigungen eher gering und lassen deshalb auch nicht den Schluss zu, dass die Situation bei anderen Wetterverhältnissen wesentlich ungünstiger für den Kl sein könnte oder müsste. Das gilt insbesondere für die Lärmbelästigung. Trotz des starken Windes war innerhalb des Hauses bei geschlossenen Fenstern überhaupt kein von den WKAen ausgehendes Geräusch zu hören. Bei geöffneten Fenstern hörte man nur ein leichtes Sausen bzw. Brummen, das die Verständlichkeit einer Unterhaltung im Zimmer nicht beeinträchtigte. Außerhalb des Hauses wurden die von den WKAen ausgehende Lärmbelästigungen deutlich überlagert durch andere Windgeräusche, die von den Bäumen, Büschen und dem Haus verursacht wurden. Man musste genau hinhören, um das Sausen und Brummen der WKA von den anderen Windgeräuschen zu unterscheiden. Vergleicht man die Geräusche der WKAen mit denen einer einigermaßen befahren Bundesstraße, die an einem Grundstück vorbeiführt, so waren sie keinesfalls stärker. Sie waren etwa mit dem permanenten Rauschen eine Autobahn in ca. 500 m Abstand vergleichbar. Das ist dem Senat aus anderen Fällen und eigener Anschauung bekannt.

16

Es mag sein, dass der Kl die Geräusche der WKA subjektiv als sehr unangenehm empfindet. Das Gericht hatte den Eindruck, dass er seine Empfindungen wahrheitsgemäß schilderte. Diese subjektive Wertung dürfte jedoch an einer ausgeprägten Sensibilisierung des Kl liegen. Objektiv jedenfalls konnte das Gericht keine Lärmbelästigungen von Gewicht feststellen. Das gilt auch für die geltend gemachte Lärmbelästigung im Schlafzimmer des Kl, von denen die beiden Richter überhaupt nichts bemerkten.

17

Die weiteren von der WKA ausgehenden Belästigungen sind nicht schwerwiegender. Dem Schattenwurf der WKA ist das Grundstück des Kl nach dessen eigenen Angaben lediglich zwei Wochen im Jahr jeweils zwei Stunden ausgesetzt. Das ist - bezogen auf das gesamte Jahr - geringfügig. Der "Diskoeffekt" war nur bei genauem Hinsehen überhaupt zu erkennen. Für körperliche Schäden durch Infraschall oder andere Ursachen gibt es keine wissenschaftlich verwertbaren Anhaltspunkte. Am unangenehmsten empfand das Gericht die von den rotierenden Blättern ausgehende Unruhe. Jedoch war auch das nicht gravierend, zumal in den Fenster- und sonstigen Glasscheiben keine nennenswerten Reflexe festgestellt werden konnten.

18

Zusammenfassend erreichen die Belästigungen, denen das Grundstück des Kl durch die WKA am Stichtag 01.01.2000 ausgesetzt war, weder einzeln noch zusammen jene Intensität, die für einen Abschlag gemäß § 82 BewG nötig wäre. Vergleichbaren Immissionen sind heute zahllose Grundstücke in Stadt und Land ausgesetzt.

19

Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Emissionen der WKA der Mietwert oder der Kaufpreis des klägerischen Grundstücks reduziert wäre. Alle entsprechenden Aussagen sind Vermutungen und bewegen sich im Bereich der Spekulation.

20

Da die angefochtene Entscheidung auch in Übrigen keine Fehler erkennen ließ - solche sind auch nicht vorgetragen worden -, musste die Klage abgewiesen werden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.