Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.08.2005, Az.: 7 K 55/05
Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.08.2005
- Aktenzeichen
- 7 K 55/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 33348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0825.7K55.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG
- § 110 AO
Fundstellen
- DStR 2006, VIII Heft 37 (Kurzinformation)
- DStRE 2006, 1386-1387 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB direkt 2006, 6
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin für das Streitjahr zu veranlagen ist.
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin und hat ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2001) am 10. Dezember 2004 eingereicht. Der Beklagte lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die zweijährige Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies der Beklagte zurück. Er verwies darauf, dass der Klägerin die Zweijahresfrist des§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bekannt gewesen sei, denn sie sei bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2002 auf die Versäumung der Veranlagungsfrist für das Jahr 1998 hingewiesen worden.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin beruft sich auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01, durch das dem dortigen Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, weil er die Frist nicht gekannt hatte.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Einspruchsbescheids dem Antrag auf Veranlagung zu entsprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79 a Abs. 4 FGO) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn dies bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt wird. Voraussetzung ist nach§ 46 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist.
Im Streitfall lief die Antragsfrist am 31. Dezember 2003 ab. Mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung am 10. Dezember 2004 hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung nicht erfüllt, weil sie die Antragsfrist versäumt hat.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin hat nicht geltend gemacht, sie sei an der fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärung in entschuldbarer Weise gehindert gewesen. Sie hat sich vielmehr auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01 berufen, welches einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung stattgegeben hatte, die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG sei nicht in ausreichendem Maße für die Steuerpflichtigen erkennbar und in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung werde nicht hinreichend deutlich auf die Frist hingewiesen. Diese Erwägungen treffen jedoch im Streitfall nicht zu, denn der Klägerin war die Frist bereits aus dem Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer 1998 bekannt, als sie bereits einmal die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt hatte. Darüber hinaus ist die Klägerin seit Jahren - mindestens seit der Steuererklärung 1998 - steuerlich beraten, so dass schon deshalb keine unverschuldete Unkenntnis der Frist vorliegen kann. Ein etwaiges Unterlassen der steuerlichen Berater wäre der Klägerin zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.