Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.01.2004, Az.: 4 A 1/03

Ausbildungsförderung; Berufsausbildungsbeihilfe; Förderungskreis; Wohngeld

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
06.01.2004
Aktenzeichen
4 A 1/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Auszubildende, die eine Berufsausbildungsbeihilfe nur deshalb nicht erhält, weil sie nicht bedürftig ist, hat keinen Anspruch auf Wohngeld; denn ihr steht die Berufsausbildungsbeihilfe "dem Grunde nach" zu, weil sie an sich (abstrakt) zum förderungsberechtigten Personenkreis gehört.

Tatbestand:

1

Die am 1980 geborene Klägerin unterhält einen eigenen Haushalt und absolvierte vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2003 eine Lehre zur I.. Am 19. Juli/10. August 2000 hatte sie hierzu bei der Bundesanstalt für Arbeit die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - beantragt. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt J. mit einem bestandskräftigen Bescheid vom 11. September 2000 ab, weil ihr die für ihren Lebensunterhalt und für ihre Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden. Bestandteil des Bescheides war eine Berechnung, nach der der Gesamtbedarf der Klägerin mit 1.024,00 DM errechnet wurde und das Einkommen der Klägerin in Höhe von 575,16 DM zuzüglich des anzurechnenden Einkommens ihres Vaters in Höhe von 697,80 DM (= insgesamt 1.272,96 DM) den Gesamtbedarf überstieg.

2

Unter dem 12. August 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld (Mietzuschuss).

3

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit einem Bescheid vom 11. September 2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach zustehe und nur der Höhe nach abgelehnt worden sei, weil die für ihren Lebensunterhalt erforderlichen Mittel durch ihr eigenes Einkommen und das Einkommen ihrer Eltern zur Verfügung stünden. In diesem Fall bestehe zur Abgrenzung der Sozialleistungssysteme auch kein Anspruch auf Wohngeld.

4

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 10. Oktober 2002 Widerspruch, in dem sie ausführte, dass sie von ihrem Vater keinen Unterhalt erhalte. Ihr Vater habe ihr für ihre täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte einen Pkw zur Verfügung gestellt. Die hierfür erforderlichen Kreditraten verrechne er mit den Unterhaltsleistungen. Würde sie die Auszahlung des Unterhalts verlangen, müsste sie mit der Wegnahme des Pkw´s durch ihren Vater rechnen. Ihre Mietkosten (Kaltmiete) würden hingegen unabhängig hiervon bis Dezember 2002 von ihrer Mutter übernommen.

5

Den Widerspruch wies der Landkreis J. mit einem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2002 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Dezember 2002 zugestellt.

6

Mit ihrer am 6. Januar 2003 (einem Montag) beim Verwaltungsgericht Göttingen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ihr die Berufsausbildungsbeihilfe bereits wegen fehlender Bedürftigkeit versagt worden sei. Dies stelle einen Ausschluss von der Berufsausbildungsbeihilfe „dem Grunde nach“ dar. Es liege ein Sonderfall vor. Sie sei bedürftig, könne jedoch ihre Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern nicht durchsetzen. Das Kapital für die ab Januar 2003 zu zahlende Miete habe sie sich von ihrem Freund leihen müssen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2002 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises J. vom 3. Dezember 2002 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. August 2002 für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2003 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

12

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Akten des Arbeitsamtes J., die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.

14

Die Versagung von Wohngeld in Gestalt des Mietzuschusses durch die Beklagte ist rechtmäßig.

15

Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes - WoGG - ist das Wohngeldgesetz auf Haushalte, zu denen - wie hier - ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach § 59 SGB III dem Grunde nach zustehen, nicht anzuwenden. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG gilt dies auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

16

Die Klägerin absolvierte im fraglichen Zeitraum zwischen dem 1. September 2002 und 31. Juli 2003 eine Berufsausbildung zur I. im 3. Lehrjahr. Ihr bereits zu Beginn des 1. Lehrjahres gestellter Antrag auf Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III war von der Bundesanstalt für Arbeit (nur) deshalb abgelehnt worden, weil sie nicht bedürftig war. Denn die Kammer hat keine Zweifel, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung nach § 59 SGB III mit Ausnahme der Bedürftigkeit vorlagen.

17

Eine Auszubildende, die eine Berufsausbildungsbeihilfe nur deshalb nicht erhält, weil sie nicht bedürftig ist, hat jedoch keinen Anspruch auf Wohngeld; denn ihr steht die Berufsausbildungsbeihilfe „dem Grunde nach“ zu (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.3.1984, BayVBl. 1984, S. 535 und VGH Mannheim, Urteil vom 29.11.1989 - 11 S 2359/88 juris zum ebenfalls in § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG genannten Ausschluss vom Wohngeld bei einem Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - „dem Grunde nach“). Denn „dem Grunde nach“ stehen einem Auszubildenden Leistungen nach dem SGB III zu, wenn er an sich (abstrakt) zum förderungsberechtigten Personenkreis gehört. Unerheblich ist dagegen, dass wegen der Höhe des eigenen Einkommens oder des Einkommens der Eltern Leistungen nach dem SGB III ausscheiden oder deshalb, weil der Betroffene keinen Antrag gestellt hat (ebd.).

18

Auch die Berufung auf einen in ihrer persönlichen Situation vorliegenden Sonderfall vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der gesetzliche Wortlaut des § 41 Abs. 3 WoGG steht der Berufung auf einen Sonderfall entgegen. Dessen ungeachtet liegt auch kein Sonderfall vor. Die Klägerin erhielt nämlich von ihrem Vater Unterhalt in Gestalt der Überlassung eines Pkw´s. Darüber hinaus erhielt sie von ihrer Mutter bis einschließlich Dezember 2002 zusätzlich Unterhaltsleistungen in Gestalt der Übernahme der Kaltmiete ihres Haushalts. Ein Verstoß gegen § 1612 BGB ist nicht zu erkennen, zumal die Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung ersichtlich einvernehmlich erfolgte.

19

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

22

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.