Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 26.01.2004, Az.: 2 A 87/04
Aufwendungsersatz; einmalige Leistung; Fahrt zum Gutachter ; Fahrtkosten; Fahrtkostenvorschuss; Regelsatz
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 26.01.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 87/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 65a SGB 1
- § 21 BSHG
Tatbestand:
Der Kläger erhält seit Jahren von der namens und im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt F. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) wurde der Kläger von der BfA unter dem 26.01.2004 angeschrieben, dass der Arzt Dr. G. in D. beauftragt worden sei, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand zu erstellen. Der Kläger wurde gebeten, der Aufforderung des Arztes, zu einem noch festzusetzenden Untersuchungstermin dort zu erscheinen, Folge zu leisten. Fahrtkosten würden von der BfA übernommen.
Mit Schreiben vom 29.01.2004 beantragte der Kläger bei der Stadt F., dass ihm ein Fahrtkostenvorschuss für den Arztbesuch in D. gezahlt werde, da er infolge der Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht über die nötigen Mittel zum Erwerb der Fahrkarte verfüge.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.02.2004 abgelehnt. Der Kläger könne sich an die BfA wenden; im Übrigen seien die HLU-Leistungen ab dem 01.02.2004 wieder aufgenommen worden.
Der dagegen eingelegte Widerspruch, den er darauf stützte, als Sozialhilfeempfänger einen Anspruch auf Kostenübernahme zu haben, wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.02.2004 zurückgewiesen. Zwar zahle nicht die BfA die Fahrtkosten, sondern er als Leistungsträger nach dem GSiG, doch habe der Kläger gem. § 65 a SGB I keinen Anspruch auf Vorableistung der Fahrtkosten, die insgesamt nur 9, 40 EUR betrügen, sondern lediglich auf nachträgliche Erstattung. Da der Kläger noch nicht zur Untersuchung nach D. gefahren sei, seien auch noch keine Kosten angefallen. Angesichts der geringen Höhe der Kosten sei es dem Kläger zuzumuten, die Kosten zunächst aus dem Regelsatz vorzustrecken.
Der Kläger hat am 10.03.2004 Klage erhoben; er sei zu Vorleistungen nicht in der Lage und habe gem. §§ 21, 37,38 BSHG einen Anspruch gegen den Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt F. vom 03.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25.02.2004 aufzuheben und die Stadt F. und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Fahrtkosten für eine ärztliche Untersuchung in D. und Praxisgebühren von 10,00 EUR vierteljährlich als Krankenhilfeleistung aus Sozialhilfemitteln zu gewähren, ohne dass der Kläger hierzu in Vorlage treten muss.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf die Regelung des § 65 a SGB I. Über die Frage der Erstattung der Praxisgebühr sei im streitbefangenen Widerspruchsbescheid gar nicht entschieden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Übernahme der vierteljährlichen Praxisgebühr in Höhe von 10,00 EUR begehrt. Denn dies war nicht Gegenstand des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Im Übrigen verfolgt der Kläger dieses Begehren in den am VG Göttingen anhängigen Verfahren 2 A 186/04 und 2 A 188/04.
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht verweist der Beklagte auf die Vorschrift des § 65 a SGB I, in der geregelt ist, dass derjenige, der einem Verlangen eines Leistungsträgers nachkommt, sich also einer Untersuchung im Sinne von § 62 SGB I unterzieht, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. "Ersatz" setzt denknotwendig voraus, dass bereits Kosten angefallen sind, was vorliegend nicht der Fall ist.
Soweit der Kläger einen Fahrtkostenvorschuss als einmalige Leistung nach § 21 BSHG begehrt, ist er auf seinen Regelsatz zu verweisen, denn einmalige Fahrtkosten von unter 10,00 EUR sind als "laufender Bedarf" keine Aufwendungen, die preislich den entsprechenden Ansatz im Regelsatz übersteigen (vgl. Hofmann in LPK-BSHG, Rn. 13 und 17 zu § 21).
Im Übrigen nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.02.2004, der zutreffend die Sach- und Rechtslage darstellt, Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Atz 2 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Göttingen,, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, oder Postfach 37 65, 37027 Göttingen,
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 Abs. 2 VwGO i. d. F. des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626). Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO i. d. F. des 6. VwGOÄndG zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten gestellt sein.