Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 2 B 338/03

Jahresfrist; Rückforderung; Vermögen; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.01.2004
Aktenzeichen
2 B 338/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rückforderungsbescheid (Hilfe zum Lebensunterhalt) des Antragsgegners vom 07.08.2003 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Das Verfahren, in dem sich die Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Sozialhilferückforderungsbescheides der namens und im Auftrag des Antragsgegners handelnden Stadt D. wendet, ist einzustellen, soweit die Stadt D. mit Schriftsatz vom 25.09.2003 ihren Bescheid vom 07.08.2003 geändert und den Rückforderungsanspruch um einen Betrag in Höhe von 13.449,01 € reduziert hat. Denn diesbezüglich hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was die Beteiligten gegenüber dem Gericht auch erklärt haben.

2

Soweit - nach wie vor - ein Rückforderungsanspruch des Antragsgegners in Höhe von 7.747,19 € im Streit ist, stellt die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14.08.2003 wieder her, denn Überwiegendes spricht dafür, dass der streitbefangene Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist.

3

Hat eine Behörde die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es das Interesse des belasteten Bürgers, von der Maßnahme vorerst verschont zu werden, und das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung gegeneinander abzuwägen hat. Dabei ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des zur Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Ergibt sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, stellt das Gericht seine aufschiebende Wirkung wieder her, denn an der sofortigen Durchsetzung einer voraussichtlich rechtswidrigen Maßnahme besteht kein öffentliches Interesse. So ist es auch hier.

4

Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

5

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

6

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

7

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

8

Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Nur wenn eine der in den vorgenannten Nummern 1 - 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Nach Satz 2 dieser Norm muss die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Soweit danach ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind nach § 50 As. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

9

Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass in der Vergangenheit der Antragstellerin rechtswidrig Sozialhilfe gewährt worden ist, weil sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel (also auch ihr Sparvermögen, welches nicht durch § 88 BSHG geschützt ist) vorrangig für ihren Lebensunterhalt hätte einsetzen müssen. Denn die von ihrer Schwester Frau J. für sie am 09.12.1998, 24.03.1999 und am 23.09.1999 angelegten Beträge in Höhe von insgesamt 30.000,00 DM gehören zivilrechtlich ihr, der Antragstellerin, was der Antragsgegner zutreffend im streitbefangenen Bescheid ausgeführt hat.

10

Der angefochtene Bescheid dürfte aber deswegen rechtswidrig sein, weil die Antragstellerin im streitbefangenen Zeitraum (09.12.1998 bis 31.12.2002) nicht wusste, dass sie über einzusetzendes Vermögen verfügte und ihr deshalb Vertrauensschutz zuzubilligen ist. Ausweislich der handschriftlichen Erklärung der Frau J. vom 05.10.2003 und ihrer eidesstattlichen Versicherung vom selben Tage hatte diese das Sparbuch der Antragstellerin seit Ende des Jahres 1997 (wohl als Sicherheit für ein geleistetes Darlehen) in Besitz und hat darauf dann ohne Wissen ihrer Schwester dreimal 10.000,00 DM mit der Absicht eingezahlt, diese Beträge ihr später als Alterssicherung zukommen zu lassen. Sie hatte die Antragstellerin in dem Glauben gelassen, dass sich auf dem Sparbuch höchstens 2.000,00 € befänden.

11

Gegen die Richtigkeit dieser Erklärung hat der Antragsgegner nichts Erhebliches eingewandt. Zwar könnte man grundsätzlich der Antragstellerin entgegenhalten, sie hätte bei der Sozialhilfeantragstellung im Januar 1998 das Postsparbuch angeben müssen, denn es handelte sich - unbestritten - dabei um Vermögen. Andererseits hatte sie das Sparbuch zum einen nicht mehr in Besitz und zum anderen war der bis zum 30.12.1997 angesparte Betrag in Höhe von 3.233,82 DM gem. § 1 Nr. 1 VO zu § 88 BSHG Schonvermögen der Antragstellerin, die damals noch mit allen vier unterhaltsberechtigten Kindern zusammenlebte. Überwiegendes spricht also für die Gewährung von Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 SGB X. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang - für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes - der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 27. Juni 1994 - 4 M 2959/94 - FEVS 45, 422), wonach das Verschweigen von Angaben dem unrichtigen oder unvollständigen „Machen“ von Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht gleichzustellen ist. Ob diese Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 19.12.1995 (5 C 10.94) Bestand haben wird, bleibt einem Hauptsacheverfahren überlassen.

12

Unabhängig von Vorstehendem und selbstständig die Entscheidung tragend fällt die Interessenabwägung aber auch deshalb zugunsten der Antragstellerin aus, weil auch dann, wenn man mit dem Antragsgegner ihr keinen Vertrauensschutz zubilligen würde, Überwiegendes dafür spricht, dass der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erlassen wurde.

13

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (z.B. Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - ) beginnt die Jahresfrist für die Rücknahme eines Bescheides, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören alle für die Rücknahme bedeutsamen Tatsachen, also alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Hiernach dürfte die Jahresfrist bei Erlass des Bescheides vom 07.08.2003 bereits verstrichen gewesen sein. Das Sozialamt der Stadt D., die hier zuständige „Rücknahmebehörde“, hatte erstmals im März 2002 vom K. Kenntnis davon erhalten, dass zugunsten der Antragstellerin von der Postbank für das Jahr 2000 ein Freibetrag in Höhe von 881,00 DM für die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gemeldet worden war. Am 25.03.2002 wurden dem Sozialamt Fotokopien des Sparbuchs für den Zeitraum vom 18.07.1995 bis zum 05.02.2001 vorgelegt, aus denen der jeweilige Kontostand sowie drei Einzahlungen über je 10.000,00 DM ersichtlich sind. Ferner wurden zwei Einzahlungsbelege über je 10.000,00 DM, ein Kontoauszug, aus dem eine Überweisung von (weiteren) 10.000,00 DM hervorgeht, sowie ein von der Antragstellerin unterzeichneter Freistellungsauftrag vom 13.07.1995 überreicht.

14

Mittels dieser Unterlagen erkannte das Sozialamt dann am 10.04.2002 die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung, was aus einer innerdienstlichen Mitteilung der Sachbearbeiterin Frau L. an die Stadtkasse, in der es um einen Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrestes geht, ersichtlich wird. Die Sachbearbeiterin nahm als Höhe der an die gesamte Bedarfsgemeinschaft erfolgte Überzahlung einen (in den Verwaltungsvorgängen nicht weiter aufgeschlüsselten) Betrag von 162.148,45 DM an.

15

Spätestens am 24.05.2002 begann aber die Jahresfrist zu laufen. Denn - das ist ersichtlich aus einer weiteren innerdienstlichen Mitteilung des Sozialamtes an die Stadtkasse - an diesem Tag ging die zuständige Sachbearbeiterin davon aus, dass das Sparbuch einzusetzendes Vermögen der Antragstellerin darstellte, das den „Bedarf im gesamten Bedarfsdeckungszeitraum gedeckt hätte“, weshalb für „den gesamten Zeitraum des Hilfebezuges eine Rückforderung rechtmäßig“ sei. Eine Aufschlüsselung der Rückforderungsansprüche gegen jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mittels Horizontalberechnung der erfolgten Leistungen unterblieb allerdings (und wurde auch bis zum Erlass des Bescheides vom 07.08.2003 nicht vorgenommen). In der Folgezeit wurden dann weitere Ermittlungen über das Vermögen der Antragstellerin, bezogen auf ab Februar 2001 angefallene, jedoch noch nicht im Postsparbuch eingetragene Zinsen durchgeführt. Diese weiteren Ermittlungen waren aber hinsichtlich Grund und Höhe der gegen die Antragstellerin gerichteten Rückforderungsansprüche unergiebig, ja sogar überflüssig. Denn wie die (der Höhe nach mit 5.966,00 € wohl korrekte) Berechnung der an die Antragstellerin gewährten Leistungen in der innerdienstlichen Mitteilung des Sozialamtes an das Rechtsamt der Stadt D. vom 14.01.2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 16.01.2004) deutlich macht, erhielt diese lediglich bis einschließlich September 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und am 01.04.2001 eine Bekleidungspauschale sowie am 25.09.2000 einmalige Leistungen für Einrichtungsgegenstände.

16

Ab Oktober 1999 bezogen aus der Bedarfsgemeinschaft, der die Antragstellerin angehörte, nur noch die Kinder laufende Leistungen, die allerdings nicht streitbefangen sind. Dies erhellt, dass die Antragstellerin nur im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 25.09.2000 Sozialleistungen bezog, die grundsätzlich rückforderbar sein könnten. Deshalb kommt es auf die Entwicklung des Vermögens der Antragstellerin nach dem 25.09.2000 aus Rechtsgründen nicht an und diesbezügliche Ermittlungen der Stadt D. haben keinen Einfluss auf den Lauf der Jahresfrist.

17

Ebenfalls - bezogen auf den streitbefangenen Rückforderungsbescheid - unerheblich sind schließlich die Anfrage des Sozialamtes an die Antragstellerin vom 07.08.2002, auf welchem Sparbuch sich „die 4.000,00 DM vorher befunden“ hätten, denn dies betrifft den Zeitraum vor dem 01.01.1998, sowie die vom Rechtsamt erfolgte „Bestätigung“ der richtigen Vermögenszuordnung durch Frau L. vom Sozialamt vom 30.10.2002, die weder Einfluss auf das Erkennen der Rechtswidrigkeit hatte noch neue, erhebliche Tatsachen hervorbrachte.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

19

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, denn er hat insoweit nachgegeben und sich damit in die Rolle des unterlegenen Beteiligten begeben.