Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 28.01.2004, Az.: 4 B 3/04
Abfallbegriff; Abfallentsorgungssatzung; Bestimmtheit; Entledigungswille; hinreichende Bestimmtheit; Pflicht zur Entledigung; Ratten; Überlassungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 28.01.2004
- Aktenzeichen
- 4 B 3/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 KrW-/AbfG
- § 3 Abs 3 Nr 2 KrW-/AbfG
- § 3 Abs 4 KrW-/AbfG
- § 13 Abs 1 S 1 KrW-/AbfG
- § 21 Abs 1 KrW-/AbfG
- § 11 Abs 1 S 1 AbfG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei einem erheblichen Umfang und einer unterschiedlichen Beschaffenheit von Gegenständen kann es unter dem Gesichtpunkt der hinreichenden Bestimmtheit ausreichen, eine Anordnung im Hinblick auf die Entsorgung von Abfällen unterschiedlicher Herkunft und Beschaffenheit unter Benennung einer größeren Anzahl von Beispielen zu treffen (für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt durch Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 14.06.2004 - 7 ME 29/04 -).
Gründe
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine abfallrechtliche Verfügung des Antragsgegners.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Fachwerkhaus bebauten Grundstücks C. in D., Ortsteil K., das er selbst bewohnt. Nachdem Nachbarn Beschwerden über eine Müllansammlung auf dem Grundstück, von diesem ausgehenden Gestank und das Vorhandensein von Ratten erhoben hatten, besichtigte der Antragsgegner das Grundstück am 17.07.2003 und am 07.08.2003 unter Hinzuziehung von Zeugen und traf dabei folgende Feststellungen:
Bereits auf der Straße sei ein vom Grundstück ausgehender Fäkalgeruch zu bemerken. Vor dem Hauseingang seien zahlreiche Gemüsekartons und Holzkisten abgelagert, in denen sich verdorbene Lebensmittel, insbesondere Obst und Gemüse, befänden. Dazwischen lägen Lumpen und diverser Hausrat. Ein im Hinterhaus befindlicher Raum, dessen Tür geöffnet sei, sei mit Gegenständen gefüllt und könne wegen der vor dem Eingang befindlichen Ablagerungen nicht betreten werden. Auf der Freifläche zwischen Wohnhaus und Scheune seien ebenfalls Kartons und Kisten, Hausrat und Verpackungen mit Lebensmittelresten abgelagert. Über dem Grundstück liege ein bestialischer Gestank. Auf dem Hofgelände befinde sich ein Lagertank mit Restinhaltsstoffen, der Roststellen aufweise. Das Scheunengebäude hinter dem Wohnhaus sei mit Möbeln und Möbelteilen, Hausrat und Kartons angefüllt. Das Gebäude könne lediglich über einen schmalen Gang betreten werden, wobei man über aufgestapelte Kartons und diverse Gegenstände hinwegsteigen müsse. In der überdachten Durchfahrt sei Sperrmüll in erheblichem Umfang abgelagert. Das hintere Scheunengebäude könne man aufgrund der erheblichen in ihm befindlichen Ablagerungen nicht betreten. Im Schuppengelass auf der rechten Grundstückseite, das mit diversen Ablagerungen vollgestopft sei, habe man mehrere teilweise gefüllte Altölkanister vorgefunden. Der Flur des Wohnhauses sei mit Zeitungen und Büchern, Müll und anderem Unrat vollgestellt. Man müsse darüber steigen, um den rechts gelegenen Raum zu betreten. Auch dieser Raum sei mit Gegenständen vollgestellt. In einer Ecke befinde sich eine Matratze, die offenbar als Schlafplatz diene. Darauf lägen Lumpen, die der Antragsteller vermutlich als Bettzeugersatz nutze. Der Raum links vom Flur sei nicht begehbar, der rechts neben dem Eingang befindliche Toilettenraum sei mit Müll gefüllt. Eine Küche und eine Heizung seien nicht vorhanden. Im Haus befinde sich auch weder eine Möglichkeit, Lebensmittel zu lagern, noch eine Kochstelle. Alles sei mit Büchern und Unrat überlagert. Dazwischen lägen Lebensmittel herum.
Zwischen dem 19.08. und dem 14.10.2003 fanden drei weitere Ortsbesichtigungen mit dem Ergebnis statt, dass der Zustand im Wesentlichen unverändert war.
Durch Bescheid vom 01.12.2003 (zugestellt am 09.12.2003) forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die auf seinem Grundstück abgelagerten Abfälle unterschiedlicher Herkunft und Beschaffenheit (Lebensmittelreste, Altmetall, Altholz, Möbel, diverser Hausrat, Verpackungsabfälle, Bücher und Zeitschriften) im Umfang von insgesamt ca. 50 m³ sowie die auf dem Grundstück anfallenden Fäkalien ordnungsgemäß zu entsorgen, und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Daneben drohte er für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an und bezifferte deren voraussichtliche Kosten mit (geschätzt) 20.000,00 Euro. Des Weiteren verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, über den Verbleib und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle einen Nachweis zu führen, und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung insoweit die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro an. Zur Begründung führte er aus, die auf dem Grundstück befindlichen Möbel, Öfen und Herde seien in den Nebengebäuden und der überdachten Durchfahrt Witterungseinflüssen ausgesetzt und nicht mehr gebrauchsfähig. Bei dem vorgefundenen Ölfass seien Schlauch und Pumpe völlig verrottet. Sowohl an diesem Fass als auch an einem weiteren Öltank habe man Korrosion festgestellt. Die Altholzablagerung und der vorgefundene Baumschnitt seien stark vermodert. Die Gegenstände stellten Abfall dar, der zu entsorgen sei. Die Toilette im Haus sei nicht benutzbar. Der erhebliche Fäkaliengeruch deute auf ein unerlaubtes Entsorgen von Fäkalien auf dem Grundstück hin. Im Haus würden Lebensmittel offen gelagert, die zum Teil verdorben seien. Einen Raum im Erdgeschoss und das gesamte Obergeschoss habe man wegen der dort vorhandenen Ablagerungen nicht betreten können. Es sei davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück mehr als 50 m³ Abfälle befänden. Das besondere öffentliche Interessen an der unverzüglichen Abfallentsorgung liege darin, erhebliche Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit abzuwenden. Die Zersetzungsprozesse in den organischen Abfällen und Fäkalien setzten eine unkontrollierbare Menge an pathogenen Keimen frei und stellten wie auch das Vorhandensein von Ratten als Träger von Krankheitserregern ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar.
Mit Schreiben vom 06.01.2004 legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Am 07.01.2004 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, Möbel, Öfen und ein Öltank sollten weiter genutzt werden. Die Elektroherde lagerten zur baldigen Entsorgung im Wege der Sperrmüllabfuhr auf dem Grundstück, sollten jedoch vorher noch auf die Möglichkeit einer Reparatur untersucht werden. Im Haus befinde sich eine umfangreiche Bücher- und Zeitschriftensammlung, die keinen Abfall darstelle und von der keine Gefahr ausgehe. Die Toilette im Haus sei gebrauchsfähig. Eine verbotswidrige Entsorgung von Fäkalien finde nicht statt und Gerüche entständen nicht. Er lagere keine verdorbenen Lebensmittel. Ratten befänden sich nicht auf dem Grundstück. In der Hofdurchfahrt beständen keine sperrmüllartigen Ablagerungen. Die Altholzablagerung gefährde die Allgemeinheit nicht. Hausrat und Verpackungsabfall würden ordnungsgemäß entsorgt.
Der Antragsteller beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.12.2003 anzuordnen bzw. wiederherzustellen;
2. ihm Prozesskosten- und Beratungshilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, und verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners einschließlich der in diesem enthaltenen Fotodokumentation Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung des Antragstellers, die auf seinem Grundstück gelagerten Abfälle unterschiedlicher Herkunft und Beschaffenheit und die auf dem Grundstück anfallenden Fäkalien ordnungsgemäß zu entsorgen, ist formal nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, indem der Antragsgegner ausgeführt hat, die auf dem Grundstück des Antragstellers vorgefundenen Zustände stellten angesichts zu befürchtender Zersetzungsprozesse in den organischen Abfällen und Fäkalien sowie des Vorhandenseins von Ratten eine erhebliche Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit dar.
Die Kammer legt den Vortrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, soweit in Bezug auf die Ziffern 1.1 und 1.2 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, und darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung einer Ersatzvornahme (Ziffer 3 des Bescheides) sowie eines Zwangsgeldes (Ziffer 4 des Bescheides) anstrebt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Das ist dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Rahmen der genannten Vorschrift vorzunehmenden summarischen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig darstellt, da kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung besteht. Andererseits ist das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung dann anzunehmen, wenn sich diese mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig darstellt. Hier führt eine summarische Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich die vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden.
Die Kammer hat zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung, die auf dem Grundstück des Antragstellers abgelagerten Abfälle zu entsorgen. Angesichts des erheblichen Umfangs und der unterschiedlichen Beschaffenheit der von der Verfügung umfassten Gegenstände sowie des Umstands, dass es dem Antragsgegner nicht möglich war, bestimmte Räume und das gesamte Obergeschoss des Hauses zu betreten, erscheint es ausreichend, die Anordnung im Hinblick auf die Entsorgung von Abfällen unterschiedlicher Herkunft und Beschaffenheit unter Benennung einer größeren Anzahl von Beispielen zu treffen.
Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die Behörde befugt, die im Einzelfall zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Die Kammer ist bei summarischer Prüfung auf Grund der Protokolle mehrerer durch den Antragsgegner in Gegenwart von Zeugen durchgeführter Ortsbesichtigungen sowie der anlässlich dieser Besichtigungen gefertigten und in den Akten abgedruckten Fotos davon überzeugt, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers große Mengen von Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG befinden. Nach der genannten Vorschrift sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet werden können, sind Abfälle zur Beseitigung.
Wie der Antragsgegner festgestellt hat und sich aus der in seinen Akten befindlichen Fotodokumentation ergibt, sind auf dem Grundstück des Antragstellers große Mengen von Altholz, Möbeln und Möbelteilen, Öfen, Elektroherden, Hausrat, Verpackungsabfällen, Altmetall und Hausmüll abgelagert. Teile des Scheunengebäudes und Räume des Wohnhauses einschließlich des gesamten Obergeschosses sind mit Gegenständen derart vollgestopft, dass ein Betreten nicht möglich ist. Vor dem Scheunentor sind verrottete Holzbalken abgelagert, die den Zugang zum Gebäude versperren. Auf dem Fußboden des Wohnhauses sind Bücher und Zeitschriften zum Teil bis unter die Decke gestapelt, so dass nur noch ein schmaler Durchgang besteht. Der Toilettenraum ist mit unterschiedlichen Gegenständen so gefüllt, dass eine Nutzung nicht mehr möglich ist. Zwischen den Ablagerungen werden Lebensmittel offen gelagert, die zum Teil verdorben sind. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei den aufgeführten Gegenständen im Wesentlichen um Abfall handelt.
Nach dem sog. subjektiven Abfallbegriff sind Abfälle alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigen will. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist jeweils die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. In dieser Fiktion des Entledigungswillens liegt sowohl eine Erweiterung als auch zugleich eine Verobjektivierung des subjektiven Abfallbegriffs. Es kommt daher nicht ausschließlich auf den ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Abfallbesitzers an, sondern auf die gesamten Umstände, an denen sich der angebliche Wille des Besitzers messen lassen muss. Die Verkehrsanschauung stellt somit ein Korrektiv gegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um ggf. lebensfremde Vorstellungen des Abfallbesitzers korrigieren zu können bzw. dessen missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu begrenzen. Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst, die bisher als vermeintlich verwertbare Wirtschaftsgüter dem Zugriff des Abfallrechts entzogen waren. Entscheidend ist somit nicht mehr, ob der Besitzer eine Verwertungs- oder Beseitigungsabsicht hat, sondern ob die Sache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird (VG Bremen, Beschl. v. 22.11.1996 - 2 V 171/96 -, GewArch 1997, 172, 173 m.w.N.).
Die ursprüngliche Zweckbestimmung des überwiegenden Anteils der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Gegenstände ist nach den in der Akte befindlichen Fotos entfallen. Die Möbel und Möbelteile sind offenbar seit längerer Zeit den Einflüssen der Witterung ausgesetzt. Zahlreiche Gegenstände sind defekt bzw. befinden sich in unterschiedlichen Zuständen des Zerfalls. Auf sämtlichen Fotos sind die Anhäufungen von Möbeln und Hausrat mit Schmutz und Unrat durchsetzt. Sie befinden sich in einem Zustand, in dem sie nicht mehr im Sinne ihrer ursächlichen Zweckbestimmung verwendbar sind und mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nicht wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt werden können.
Daneben erfüllen die auf dem Grundstück vorhandenen Ablagerungen von Haus- und Sperrmüll auch die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs i.S.d. § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach muss sich der Besitzer beweglicher Sachen dieser entledigen, wenn sie entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann.
Die vom Antragsteller veranlasste Ansammlung von Haus- und insbesondere auch Biomüll führt zu einer Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit. Es ist zu befürchten, dass in dem aufgehäuften Abfall in größeren Mengen gesundheitsschädliche Keime entstehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der bei den Ortsbesichtigungen festgestellte Fäkaliengeruch darauf hindeutet, dass sich in den Müllhaufen auch vom Antragsteller veranlasste Fäkalienablagerungen befinden. Soweit der Antragsteller dies bestreitet, folgt die Kammer dem nicht, weil der Fäkaliengeruch insbesondere im Sommer auch von Nachbarn bemerkt worden ist und der Antragsteller keine überzeugende Erklärung für seine Entstehung geboten hat. Für die Annahme, der Antragsteller entsorge seine Fäkalien nicht ordnungsgemäß, spricht auch der Umstand, dass sein jährlicher Wasserverbrauch nach den nicht anzuzweifelnden Feststellungen des Antragsgegners sehr gering ist. Des Weiteren sind die Anhäufungen erheblicher Mengen von Müll gesundheitsgefährdend, weil sie nach den Feststellungen eines Schädlingsbekämpfungs-Unternehmens die Ansiedlung von Ratten begünstigen. Zwar hat der Antragsteller behauptet, auf seinem Grundstück seien keine Ratten vorhanden. Diese Behauptung wird jedoch dadurch entkräftet, dass bei einer Ortsbesichtigung Rattenkot vorgefunden wurde und eine Nachbarin beobachtet hat, dass Ratten auf das Grundstück liefen. Das durch die Anhäufung von Unrat insgesamt entstandene Gefährdungspotenzial kann nur durch eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls beseitigt werden.
Bei den Ansammlungen von Müll handelt es sich um Abfall „zur Beseitigung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 KrW-/AbfG, denn der Antragsteller ist zu einer ordnungsgemäßen Verwertung des Abfalls nicht in der Lage. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung eine Verwertbarkeit umweltgefährdender Sachen nur dann an, wenn der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen alsbald einer nicht umweltschädlichen Verwertung zuzuführen (Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 10.92 -, NVwZ 1993, 990). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller nicht vor.
Sollten sich - wie der Antragsteller behauptet - auf dem Grundstück neben den erheblichen Mengen von Abfall oder mit ihnen vermischt noch einzelne Wirtschaftsgüter bzw. Abfälle zur Verwertung befinden, so war dies für die Kammer nach den vorliegenden Unterlagen - wie auch für den Antragsgegner nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigungen - nicht ohne Weiteres erkennbar. Diese Unsicherheit wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus. Es liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers, große Mengen von Abfällen zur Beseitigung angehäuft zu haben. Angesichts der vorgefundenen, vom Antragsteller veranlassten Verhältnisse war es dem Antragsgegner nicht zumutbar, die großen Abfallmengen daraufhin zu untersuchen, ob sich unter ihnen noch vereinzelt Wirtschaftsgüter oder Abfälle zur Verwertung befinden.
Schließlich ist der Antragsteller auch Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG, weil er die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat.
Der Abfall des Antragstellers stammt aus einem privaten Haushalt, so dass der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist, ihn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit er - wie vorliegend - zu einer Verwertung nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Nds. Abfallgesetzes regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 13 KrW-/AbfG durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Die derzeit geltende Satzung des Antragsgegners über die Abfallentsorgung, die am 01.01.1998 in Kraft getreten ist, sieht grundsätzlich ein Einsammeln und Befördern von Abfällen durch den Antragsgegner vor. Hiervon ausgeschlossen sind nach § 2 Abs. 4 der Satzung die in der Anlage 2 aufgeführten Abfälle. Hierzu gehören u. a. Abfälle, die von der Art und Menge her für die Einsammlung und den Transport in den zugelassenen Abfallbehältern nicht geeignet sind. Unter diese Definition fallen die erheblichen Müllansammlungen auf dem Grundstück des Antragstellers. Wer Abfälle nach § 2 Abs. 4 der Satzung besitzt, hat diese selbst oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis betriebenen oder ihm zur Verfügung stehenden Deponien zu bringen (§ 17 Abs. 1 S. 1 der Satzung). Die dem Antragsteller aufgegebene entsprechende Verpflichtung durch den Antragsgegner im angefochtenen Bescheid ist somit nicht zu beanstanden.
Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 1, 66, 70 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG). Die gesetzte Frist von etwa 6 Wochen ist nicht zu beanstanden. Die Verfügung genügt auch den Anforderungen des § 70 Abs. 4 NGefAG, denn der Antragsgegner hat die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Bescheid beziffert.
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Androhung bezieht sich auf die Verpflichtung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides, über den Verbleib und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle einen Nachweis zu führen. Diese Verpflichtung ist nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden (und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens), so dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Zwangsgelds im Hinblick auf § 64 Abs. 1 NGefAG nicht vorliegen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67, 70 NGefAG nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Kammer beziffert das Interesse des Antragstellers in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Entsorgung des Abfalls. Die unselbständige Androhung eines Zwangsgeldes fällt nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet aus den o.g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses und wird ggf. gesondert beschieden.