Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 15.01.2004, Az.: 3 B 332/03
Beamter auf Probe; Beurteilung; eingeschränkte Überprüfbarkeit; Entlassung; Ermessen; Fürsorgepflicht; mangelnde Bewährung; Probebeamter; Probezeit; Sofortvollzug
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 15.01.2004
- Aktenzeichen
- 3 B 332/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 39 Abs 1 Nr 2 BG ND
- § 41 Abs 4 BG ND
- § 87 BG ND
- § 7 Abs 1 LbV ND
- § 7 Abs 5 S 1 LbV ND
- § 7 Abs 5 S 2 LbV ND
- § 80 Abs 3 VwGO
- § 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG gestützten Entlassungsverfügung.
§ 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG räumt dem Dienstherrn kein Ermessen ein, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Probebeamte hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist.
Bei einem Probebeamten, dessen Probezeit wegen noch nicht feststehender Bewährung verlängert worden ist, hat der Dienstherr bei seiner abschließenden Entscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen und im Übrigen die gesamte Dauer der Probezeit zugrunde zu legen.
Die Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung ist nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, das Entlassungsverfahren gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG deswegen auszusetzen, weil der Probebeamte seine für die Entlassungsentscheidung bedeutsame negative Bewährungsbeurteilung angegriffen hat.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.221,76 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.09.2003 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der von der Antragsgegnerin angeführte Grund, bei einem weiteren Verbleiben der Antragstellerin wäre die ordnungsgemäße Unterrichtsversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler ernsthaft in Frage gestellt, da die Betroffenen in hohem Maße in ihrer schulischen Ausbildung beeinträchtigt wären, ist auf den konkreten Einzelfall bezogen und lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Hat sich – wie hier – nach Überzeugung des Dienstherrn eine Lehrkraft auch nach Verlängerung der Probezeit nicht bewährt, darf er davon ausgehen, dass die Lehrkraft mit ihrer Tätigkeit dem Bildungsauftrag der Schule nicht gerecht wird. In einer solchen Fallgestaltung ist es rechtlich zulässig, wenn sich der Sache nach die Gründe der Antragsgegnerin für die Anordnung des Sofortvollzuges mit der für den Erlass der angefochtenen Verfügung selbst entscheidungstragenden Erwägung decken, dass es nach der Entlassung der Antragstellerin wegen Nichtbewährung in der Probezeit angezeigt sei, deren Unterrichtstätigkeit möglichst zeitnah zu beenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.07.1994 – 18 B 1171/94 –, NWVBl. 1994, 424/425). Der Umstand, dass die Antragstellerin nach der – auch aufgrund vorliegender massiver Elternbeschwerden (vgl. Bl. 251 ff. der Beiakte A) hinreichend nachvollziehbaren – Überzeugung der Antragsgegnerin als Lehrkraft schlechterdings nicht mehr einsetzbar war, rechtfertigte es hier ausnahmsweise, die durch den Abbruch der Erprobung für den Berufsweg der Antragstellerin entstehenden Härten nicht ausdrücklich in Betracht zu ziehen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung vom 24.09.2003 eingelegten Widerspruchs vom 07.11.2003 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht gerechtfertigt, weil bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung mit Ablauf des 31.12.2003 ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Widerspruchsverfahrens von den Folgen der Entlassung verschont zu bleiben. Bereits die in diesem Verfahren gebotene summarische Überprüfung der Entlassungsverfügung vom 24.09.2003 ergibt, dass die verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig ist.
Die Entlassungsverfügung ist im Blick auf das bei ihrem Zustandekommen eingeschlagene Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entlassungsbefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 NBG i. V. m. Nr. 1.2.3 des Beschlusses der Nds. Landesregierung vom 07.06.1994 (Bek. des Nds. MI vom 08.06.1994, Nds. MBl. S. 995), geändert durch Beschluss vom 30.8.1994 (Bek. des Nds. MI vom 14.09.1994, Nds. MBl. S. 1299). Die Entlassungsfrist des § 41 Abs. 4 Nr. 2 NBG (sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres) ist gewahrt. Vor der Entlassung wurde die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ordnungsgemäß im Sinne von § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 28 VwVfG angehört. Ferner hat der Schulbezirkspersonalrat bei der Antragsgegnerin der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin am 02.09.2003 gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG zugestimmt (Bl. 337 R der Beiakte A). Auch die Frauenbeauftragte der Abteilung 4 der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 20 f. des Nds. Gleichberechtigungsgesetzes ordnungsgemäß beteiligt worden und hat der Entlassung gleichfalls bereits am 30.07.2003 zugestimmt (Bl. 336 R der Beiakte A). Die Entlassung der Antragstellerin ist auch nicht unangemessen lange nach Ablauf ihrer bestandskräftig bis zum Ablauf des 03.08.2003 verlängerten (Bl. 190 der Beiakte B) Probezeit ausgesprochen worden. Die Antragstellerin konnte aufgrund des negativen Bewährungsberichtes vom 23.05.2003 (Bl. 219 ff. der Beiakte A) ohnehin nicht darauf vertrauen, dass sie sich in der Probezeit bewährt habe und ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erwarten sei. Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, das Entlassungsverfahren „auszusetzen“, nur weil die Antragstellerin die für die Entlassungsentscheidung bedeutsame negative Bewährungsbeurteilung angegriffen hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 – 2 C 19.01 –, ZBR 2003, 133).
Die Entlassungsverfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte auf Probe wegen mangelnder Bewährung (hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung) in der Probezeit entlassen werden. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die Laufbahn (vgl. § 7 Abs. 1 NLVO). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht zweifelsfrei überzeugt ist, darf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgesprochen werden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG). Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, dass die festgestellten Mängel nicht behebbar sind und damit die Ernennung des Probebeamten auf Lebenszeit nicht in Betracht kommt, muss er diesen entlassen (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 NLVO, sowie BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97 –, BVerwGE 106, 263/271 m. w. N.). Mit dem Wort „kann“ trägt § 39 Abs. 1 NBG lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Probebeamten noch nicht feststeht. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin indessen – rechtsfehlerfrei – eine abschließende Entscheidung getroffen. Zu einer nochmaligen Verlängerung der bereits einmal mit bestandskräftigem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2002 (Bl. 190 der Beiakte B) verlängerten Probezeit der Antragstellerin war sie aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, zumal es keinerlei hinreichend nachvollziehbare Hinweise darauf gab, dass eine solche Verlängerung den Nachweis der Bewährung der Antragstellerin würde ermöglichen können. Bei der hier in Rede stehenden abschließenden Entscheidung wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass berechtigte Zweifel an der Eignung und Befähigung und der Erbringung der fachlichen Leistungen bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.07.1998 – 12 A 4823/96 –, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A II 5.1 Nr. 67 S. 271/274; BVerwG, Urteil vom 29.05.1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177/180). Denn schon bei derartigen Zweifeln ist eine im Ergebnis nicht reparable Anstellung auf Lebenszeit dem Dienstherrn nicht zuzumuten und vor der Öffentlichkeit nicht zu verantworten (vgl. OVG Münster, a. a. O.). Die alsbaldige Entlassung des Probebeamten entspricht dann auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 – 2 C 27.90 –, ZBR 1993, 243/244). Um dem Beamten eine angemessene Frist für die berufliche Umstellung einzuräumen, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nach § 41 Abs. 4 NBG die Entlassung mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen; diesen Anforderungen genügt – wie bereits dargelegt – die angefochtene Entlassungsverfügung. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn. Die Entscheidung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a. a. O. S. 266 ff.; Urteil vom 29.05.1990, a. a. O. S. 180; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1998 – 2 L 2484/96 –; Beschluss vom 16.12.1998 – 2 M 4436/98 –; Beschluss vom 13.12.2002 – 2 ME 200/02 –; Beschluss vom 10.12.2003 – 2 ME 358/03 –).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, sie ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat schließlich keine sachfremden Erwägungen angestellt. Bei zusammenfassender Sichtung und Würdigung der ihr vorliegenden Unterlagen hält die Kammer die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einschätzung, die am 04.02.2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A. ernannte Antragstellerin biete aufgrund ihrer Leistungen und ihres Verhaltens während der (verlängerten) Probezeit nicht die Gewähr dafür, dass sie den Anforderungen ihrer Laufbahn gewachsen sei, für rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin im Februar 1983 in der einphasigen Lehrerausbildung die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hat, ist die hier in Rede stehende Laufbahn ausschließlich diejenige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und nicht auch für das Lehramt an Realschulen (vgl. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 20 Bes. NLVO i. d. F. vom 27.01.2003, Nds. GVBl. S. 42). Die Antragsgegnerin hat der Beurteilung, ob die Klägerin sich diesbezüglich bewährt hat, den während der Verlängerung der Probezeit (04.08.2002 bis 30.08.2003) gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.1990, a. a. O. S. 181) und im Übrigen die gesamte Dauer der Probezeit zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a. a. O. S. 269). Hinsichtlich der regulären Probezeit steht aufgrund des Bewährungsberichtes des Rektors S. als Schulleiter der Orientierungsstufe X vom 14.01.2002 (Bl. 102 ff. der Beiakte B) in der Fassung des bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 11.02.2003 (Bl. 213 ff. der Beiakte B) fest, dass sich die Antragstellerin nicht bewährt hat. Hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit stützt sich die Antragsgegnerin bezüglich der Nichtbewährung der Antragstellerin ersichtlich rechtsfehlerfrei auf den Bewährungsbericht der Rektorin W. als Schulleiterin der Orientierungsstufe Y vom 23.05.2003 (Bl. 219 ff. der Beiakte A), dessen Änderung die Schulleiterin mit Bescheid vom 11.07.2003 (Bl. 302 f. der Beiakte A) abgelehnt hat. Zwar hat die Antragstellerin hiergegen nach ablehnendem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2003 (Bl. 339 ff. der Beiakte A) am 10.11.2003 Klage erhoben (3 A 331/03), über die noch nicht entschieden ist. Dies ist aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des vorliegenden Eilverfahrens unerheblich, weil die Klage der Antragstellerin bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der negative Bewährungsbericht vom 23.05.2003 entspricht den Vorgaben des einschlägigen Erlasses „Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche – Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ (Gem. Erl. d. MK u. d. MS vom 05.05.1982, SVBl. S. 110, geändert durch Gem. Erl. d. MK u. d. MFAS vom 02.10.1998, SVBl. S. 321, ber. S. 355). Insbesondere ist dieser Bericht von der zuständigen Schulleiterin erstellt worden (vgl. Nr. 1 Satz 2 Ziff. 1 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 des Erlasses), die ihn wesentlich auf eigene hinreichende Erkenntnisse aus Einsichtnahmen in den Unterricht der Antragstellerin, nämlich auf fünf Beratungsbesuche sowie auf eine Anlass bezogene Unterrichtsbesichtigung, stützt (s. Ziffer 4.1 und 4.2. des Berichts nebst Anlagen). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die – teils wertenden, teils prognostischen – Einschätzungen, die der von ihr kritisierte, von einer erfahrenen und fachkompetenten Schulleiterin erstellte Bewährungsbericht vom 23.05.2003 enthält, in sich schlüssig und für die Kammer hinreichend nachvollziehbar. Diese Einschätzungen, die im Übrigen von dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten der Antragsgegnerin, Regierungsschuldirektor Z., geteilt werden (vgl. Bl. 332 der Beiakte A), können von der Kammer weder uneingeschränkt überprüft noch ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a. a. O. S. 267). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war ihr Dienstherr auch nicht gehalten, sämtliche Tatsachen für das Werturteil mangelnder Bewährung, das auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken hinsichtlich der Arbeitsweise, der Arbeitsqualität, der Arbeitsquantität, des Charakters und des Auftretens der Beamtin gegründet ist, während des Beurteilungszeitraumes zu registrieren. Ihm blieb es in den Grenzen seiner Befugnisse überlassen, wie er den für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ermittelte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a. a. O. S. 269 f.). Dies hat er hier in nicht zu beanstandender Weise getan. Hinsichtlich der im Bewährungsbericht vom 23.05.2003 enthaltenen Einschätzungen ist auch zu berücksichtigen, dass im Wesentlichen vergleichbare Einschätzungen bereits in dem die Nichtbewährung feststellenden Bericht vom 14.01.2002 enthalten sind. Der Antragstellerin ist es offensichtlich nicht gelungen, die bereits in der regulären Probezeit festgestellten diversen fachlichen und dienstlichen Mängel in der Verlängerung der Probezeit zu beheben. Diese Mängel bestanden – nach den Feststellungen der Leiter der beiden Schulen, in denen die Antragstellerin eingesetzt war – maßgeblich darin, dass die Antragstellerin – erstens – verbindliche Vorgaben von Fachkonferenzen nicht einhielt, – zweitens – nicht fähig war, Unterricht entsprechend den Vorgaben der Rahmenrichtlinien oder allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze ordnungsgemäß zu planen und durchzuführen, – drittens – nicht in der Lage war, die Qualität ihres eigenverantwortlichen Unterrichts richtig und angemessen zu bewerten, – viertens – qualifizierte fachliche und pädagogische Beratung von Schulleitungen oder Fachlehrern zur Verbesserung des eigenverantwortlichen Unterrichts nicht annahm, – fünftens – Aufgaben als Klassenlehrerin nur sehr eingeschränkt wahrnehmen konnte und – sechstens – nicht in der Lage war, Erziehungsberechtigte angemessen zu beraten und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Diese aus schulfachlicher Sicht angenommenen Mängel werden nach Ansicht der Kammer durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der Antragstellerin (Anlagen zum Schriftsatz vom 08.12. 2003, Bl. 33 ff. der Gerichtsakte) nicht „widerlegt“; auch wird dadurch die Schlüssigkeit des Bewährungsberichtes vom 23.05.2003 – wie die desjenigen vom 14.01.2002 – letztlich nicht substantiiert erschüttert. Dafür, dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gemäß § 87 NBG gegenüber der Antragstellerin nicht nachgekommen wäre, etwa indem diese in der Probezeit oder jedenfalls in dem Zeitraum der Probezeitverlängerung ungewöhnlichen Sonderbelastungen ausgesetzt gewesen wäre oder nicht in dem üblichen Rahmen betreut und beraten worden wäre, gibt es nach dem Inhalt der vorliegenden Akten schlechterdings keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Selbstbeurteilung der Antragstellerin, sie verfüge über die fachliche Qualifikation sowie die Eignung und Befähigung für den Lehrerberuf und sei den Anforderungen des öffentlichen Schuldienstes gewachsen, hat insoweit keine rechtliche Erheblichkeit (vgl. Urteil der Kammer vom 14.10.1997 – 3 A 3564/95 –, NdsVBl. 1998, 120).
Bei zusammenfassender Gesamtschau kann im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer nicht festgestellt werden, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe sich während der (verlängerten) Probezeit aufgrund ihrer fachlichen Leistungen und ihres Verhaltens nicht bewährt und biete nicht die Gewähr dafür, dass sie den an eine Lehrkraft des gehobenen Schuldienstes zu stellenden Anforderungen gewachsen sei, in der Sache unzutreffend sein könnte. Demzufolge durfte die Antragstellerin rechtsfehlerfrei unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 31.12.2003 aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen werden. Eine Übernahme der Antragstellerin in die „nächstniedrigere Laufbahn“ gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 NLVO kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Befähigung der Antragstellerin für eine solche nächstniedrigere Laufbahn nicht festgestellt worden ist und auch nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1b Alt. 1 GKG. Danach ist von der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO auszugehen, wobei dieser Wert im Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Eigenart dieses Verfahrens zu halbieren ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.01.1998 – 5 O 5563/97 –). Daraus ergibt sich ein Streitwert von (3.452,85 Euro x 6,5 = 22.443, 52 Euro : 2 =) 11.221,76 Euro.