Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 14.01.2004, Az.: 2 A 2343/02

exilpolitische Aktivität; Kurde; politische Verfolgung; Syrien

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
14.01.2004
Aktenzeichen
2 A 2343/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
VG - 14.04.2005 - AZ: 2 A 55/04

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.2002 wird aufgehoben, soweit er diesem Ausspruch entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils andere Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.

2

Er wurde am L. in M. geboren, ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und ledig. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 22.06.2000 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 27.06.2000 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab er im wesentlichen an: Der syrische Geheimdienst habe ihm seinen Personalausweis abgenommen, Reisepass und Militärdienstausweis würden sich jedoch bei seiner Familie in Syrien befinden; er sei am 18.06.2000 mit dem Flugzeug (aus Istanbul kommend) in das Bundesgebiet eingereist, und zwar sei er auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen gelandet; Unterlagen könne er nicht vorlegen, auch kenne er die Fluglinie nicht; er habe am 11.10.1999 Flugblätter verteilt und sei anschließend vom Geheimdienst festgenommen, gefoltert und für 2 Wochen inhaftiert worden; nach einem erfolglosen Anwerbebesuch und weiteren Aktivitäten für seine Partei (Yekiti, welche seine Parteizugehörigkeit später bestätigt hat) habe er sein Heimatland verlassen müssen.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 04.10.2000 ab; es hielt die von ihm präsentierte Verfolgungsgeschichte für unglaubhaft. Seine dagegen erhobene Klage (Aktenzeichen: 2 A 2257/00 des erkennenden Gerichts) wurde aus den gleichen Gründen mit Urteil vom 02.03.2001 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

4

Am 10.06.2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und trug im Einzelnen vor, er habe seit Juli 2001 an verschiedenen Orten im Bundesgebiet an Demonstrationen, Informations- und kulturellen Veranstaltungen teilgenommen, sei Mitglied des Verwaltungsrates seiner Partei für den Nordbereich und in vielfältiger Weise publizistisch tätig. Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26.07.2002 gab der Kläger ergänzend an, er gehöre dem Vorstand der „Sektion Europa“ seiner Partei an und habe im Herbst 2001 Artikel in den Zeitschriften „Penus“ und „Hevgirtin“ verfasst, die dort unter Nennung seines Namens abgedruckt worden seien. Weiterhin macht er geltend, dass er kontinuierlich an weiteren Veranstaltungen, vorwiegend in G., teilgenommen habe. Er überreichte mehrere Videobänder, die dieses beweisen sollten.

5

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 04.12.2002 den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 04.12.2000 bezüglich der Feststellungen zu § 53 des AuslG ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers im Jahre 2001 seien nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden; seine Teilnahme an Demonstrationen im Jahre 2002 würde noch nicht die Gefahr politischer Verfolgung begründen, denn sie würde nicht einen gewissen Grad an Publikumsträchtigkeit erreichen; seine Betätigung hebe sich vielmehr nicht von der zahlreicher Syrer ab, die auch davon getragen seien, sich einen Aufenthaltsstatus in dem Bundesgebiet zu verschaffen.

6

Der Kläger hat am 18.12.2002 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Er habe Anfang Januar 2003 bei einem Theaterstück mitgespielt (mit dem Titel „Ein Schrei in der Stadt der Liebe“), wovon das N. am 25.01.2003 berichtet habe; neben zahlreichen anderen publikumswirksamen Aktivitäten (die er im Einzelnen benennt) habe er bei den Internetanbietern efri.net, quamislo.com und tirey.com systemkritische Beiträge mit kurdenpolitischem Inhalt in deutscher und arabischer Sprache veröffentlicht. Kopien dieser Beiträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2003 überreicht, sie sind zu den Akten genommen worden.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides.

14

Der Beteiligte hat sich nicht zur Sache geäußert und stellt keinen Antrag.

15

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2004 auf den Beweisbeschluss vom gleichen Tage Beweis erhoben über die Identität des Klägers durch Vernehmung des Klägers als Beteiligten sowie der Herren O. P. und Q. R. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

16

Das Gericht hat ferner eine schriftliche Zeugenaussage des Herrn S. T. U. eingeholt und in der mündlichen Verhandlung auszugsweise verlesen. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die den Beteiligten übersandte Kopie Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf die Gerichtsakte 2 A 2257/00 verwiesen. Die Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnismittel, die sich in der aktuellen Erkenntnismittelliste „Syrien“ des Gerichts befinden.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist insgesamt zulässig und in dem sich aus dem Tenor dieses Urteil ergebenden Umfang begründet.

19

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

20

Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

21

Absatz 3 der Vorschrift bestimmt ergänzend, dass der Antrag binnen 3 Monaten nach dem Tage gestellt werden muss, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat. Dabei genügt es nicht, dass der Wiederaufgreifensgrund lediglich behauptet wird, vielmehr muss durch den Vortrag eine Asylanerkennung oder jedenfalls die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG oder des § 53 AuslG deutlich wahrscheinlicher geworden seien.

22

Lehnt es das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – wie hier geschehen – ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, so hat das gegen diese Entscheidung angerufene Verwaltungsgericht, wenn es die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens für erfüllt hält, - innerhalb der gestellten Anträge – selbst über die Gewährung von Asyl, Abschiebungsschutz (§ 51 AuslG) bzw. die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28.97 -, in NVw1998, Seite 861). Es hat dabei gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. In diesem Zusammenhang bedeutet die oben erwähnte Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, dass das Gericht nur solche – neuen – Wiederaufgreifensgründe berücksichtigen darf, die der Kläger ihnen gegenüber binnen dreier Monate, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend gemacht hat; dabei stellt es keinen neuen Wiederaufgreifensgrund dar, wenn bereits geltend gemachte Gründe lediglich bestätigt, wiederholt, erläutert oder konkretisiert werden.

23

Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1822) - GG - genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Als Träger dieses Grundrechts wird nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) - AsylVfG - auf Antrag jeder Ausländer anerkannt, der für seine Person die aus bestimmten Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung, insbesondere wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß. Dabei setzt das Asylgrundrecht von seinem Tatbestand her grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, gelten deshalb unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist; hierfür ist erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 m.w.N.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann ihm nur dann Asylrecht gewährt werden, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; dies ist der Fall, wenn bei Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 151). Ein subjektiver (selbst geschaffener) Nachfluchtgrund ist dabei nur dann von Bedeutung, wenn er sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt und sich der Ausländer beim Verlassen seines Heimatstaates in einer latenten Gefährdungslage befunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, DVBl. 1989, 722). Wer aus einem sicheren Drittstaat (das sind u.a. alle das Bundesgebiet umgebenden Staaten) einreist, kann ferner gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG nicht als asylberechtigt anerkannt werden.

24

Nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) - AuslG - darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift deckt sich mit demjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, S. 531). Dagegen verlangt sie u.a. keinen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und ist deshalb etwa auch einschlägig, wenn die Anerkennung als asylberechtigt wegen subjektiver Nachfluchtgründe oder der Einreise des Asylbewerbers aus einem sicheren Drittstaat nicht möglich ist.

25

Nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht und soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist. § 53 Abs. 6 AuslG bestimmt schließlich, daß von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG berücksichtigt.

26

Die diversen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers seit März 2002 (die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Betätigungen hat er - worauf das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zu recht hinweist - nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebracht) bewirken eine Veränderung der Sachlage, die nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten ist, und bieten ausreichenden Anlass, den Asylanspruch des Klägers erneut in der Sache zu prüfen; mithin ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Das Gericht hat die erforderliche Sachaufklärung durchgeführt und entscheidet - entsprechend der oben beschriebenen Verpflichtung - sogleich zur Sache.

27

Asyl (Art. 16 a GG) kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er das Bundesgebiet ohne Berührung eines sicheren Drittstaates erreicht hat (Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG). Entgegen der Bestimmungen in §§ 13 und 15 AsylVfG hat er weder seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vorgelegt noch sich unverzüglich nach der Einreise am Flughafen bei der deutschen Grenzbehörde gemeldet. Die Verletzung dieser Mitwirkungs- und Darlegungspflicht führt zwar nicht bereits zum Ausschluss des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - DÖV 1999, 957), sie ist allerdings bei der gerichtlichen Würdigung des klägerischen Vorbringens über die Modalitäten seiner Einreise zu berücksichtigen. Da der Kläger nur vage und detailarme Aussagen betreffend die benutzte Fluglinie, den von ihm benutzten Reisepass und die Abläufe bei der Sicherheitskontrolle gemacht und den Asylantrag nicht bereits in Hannover, sondern erst in Bremen gestellt hat, spricht Überwiegendes für seine Einreise auf dem Landweg, die er aber - wie viele seiner Landsleute - offenbar verschleiern wollte, um keine asylrechtlichen Nachteile zu haben.

28

Dem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren. Seine exilpolitischen Betätigungen, die sich während des gerichtlichen Verfahrens in Umfang und Qualität ganz erheblich gesteigert haben, werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland Syrien ein Verfolgungsinteresse syrischer staatlicher Stellen hervorrufen. Vor allem die diversen Internet-Auftritte des Klägers unter Nennung seines Namens und zum Teil auch Abdruck seines Fotos machen deutlich, dass es sich nicht nur um eine untergeordnete exilpolitische Tätigkeit handelt, die bei einer großen Menge von Asylbewerbern zu verzeichnen ist und in erster Linie geschieht, um im Bundesgebiet verbleiben zu können (vgl. dazu etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.10.2002, Seite 15 f und Gutachten des Deutschen Orientinstituts vom 20.12.2002 an das VG Aachen). Der Kläger ist spätestens in den letzten Monaten deutlich aus der Masse herausgetreten, indem er sich - mit Aufsätzen prokurdischen und damit regimekritischen Inhalts - über das Medium Internet an die Öffentlichkeit gewandt hat. Gerade die öffentliche Behandlung der kurdenfeindlichen Politik der syrischen Regierung - die vor allem den Norden des Landes betrifft, aus dem der Kläger stammt - ist dem dortigen Regime ein Dorn im Auge (vgl. die bereits oben erwähnten Erkenntnismittel). Angesichts des Umstandes, dass es bereits im Dezember 2002 in Damaskus über 300 Internetcafes gab (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.07.2003 - 2 LA 172/02 - m.w.N.), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch syrische Geheimdienste dieses Medium nutzen und systemfeindliche Äußerungen, die sie für gefährlich halten, registrieren und auswerten. Das bedingt für die jeweils dafür Verantwortlichen bei ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung wegen seiner Nationalität und seiner politischen Überzeugung (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.05.2003 - 2 L 539/99 -).

29

Der Kläger wird sich der ihm sonach drohenden Verfolgung nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entziehen können, weil die beschriebenen Veröffentlichungen nicht unter seiner wirklichen Identität geschehen sind. Da der Kläger keinerlei Personalunterlagen vorgelegt hat, hatte das Gericht zunächst Zweifel an seiner Identität und diese auch in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2003 zur Sprache gebracht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2004 hat diese Zweifel jedoch zerstreut. Die vom Gericht vernommenen Zeugen haben die vom Kläger zuvor gemachten Angaben zu seiner Familie und seinen persönlichen Umfeld in Syrien in allen Einzelheiten bestätigt, ohne sich zu widersprechen. Vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers bei dieser Vernehmung und bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nach Stellung des ersten Asylantrages konnten vom Kläger auf jeweilige Nachfrage des Gerichts ausgeräumt werden. Die Zeugen haben im übrigen auch bestätigt, dass der Kläger seit Beginn der 90er Jahre bereits in Syrien (für die Partei Yekiti) politisch aktiv war (S. T. U. bestätigt das in seiner schriftlichen Aussage ebenfalls); da dem Kläger jedoch - wie oben ausgeführt - aus anderen Gründen Asyl nicht gewährt werden kann, kommt es auf die Frage, ob seine exilpolitischen Aktivitäten als Fortführung einer früheren Tätigkeit im Heimatstaat anzusehen ist, nicht entscheidungserheblich an.

30

Gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG sieht das Gericht davon ab, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (und zuvor über die Verpflichtung der Beklagten, das Verfahren diesbezüglich nach §§ 51 Abs. 5, 48 und 49 VwVfG wiederzueröffnen) zu befinden.

31

Das Gericht weist darauf hin, dass die - bestandskräftig gewordene - Abschiebungsandrohung nach Syrien in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.10. nicht vollzogen werden darf, was aus § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG folgt.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist in § 167 VwGO i.V.m. §3 708 Nr. 11, 711 ZPO begründet.