Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 28.01.2004, Az.: 2 A 2086/02

Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Schenkung; Schenkungsrückgewähranspruch; Verwaltungsakt; Überleitung; Überleitungsanzeige

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.01.2004
Aktenzeichen
2 A 2086/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 51048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige.

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Der Beklagte gewährt seit dem 05.02.1997 der Mutter der Klägerin, Frau G., Hilfe zur Pflege für deren Aufenthalt im Pflegeheim "H." in I. in Höhe der nicht aus eigenem Einkommen gedeckten Heimkosten. Kurz zuvor, am 01.02.1997, schloss die Klägerin mit ihrem Vater und ihren Brüdern vor dem Notar J. in K. (Nr. L. Urkundenrolle von M.) einen Übergabevertrag mit Auflassung, in dem im Wege vorweggenommener Erbfolge Grundbesitz auf die Klägerin von ihrem Vater übertragen wurde. Es handelte sich dabei um ein mit einem Wohnhaus (Wohnfläche von ca. 130 m²) bebautes Grundstück, vier Acker- bzw. Grünlandgrundstücke sowie Miteigentumsanteile an drei Verkehrsflächen.

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Nachdem der Beklagte von diesem Übergabevertrag erfahren hatte, leitete er nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 06.09.2001 gemäß § 90 Abs. 1 BSHG "den Anspruch Ihres Vaters auf Rückforderung eines Schenkungsanspruchs gegen Sie auf mich als örtlicher Träger der Sozialhilfe über". Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Vater der Klägerin die in § 1 des notariellen Vertrages aufgeführten Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin übertragen habe. Wäre er Eigentümer dieser Grundstücke geblieben, hätte er zumindest die nicht bebauten Grundstücke verkaufen und mit dem Erlös den Unterhalt seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, in der Pflegeeinrichtung in K. aus eigenen Kräften bestreiten können. Im Gegensatz zum bebauten Grundstück seien die Acker- und Verkehrsflächen kein geschütztes Vermögen im Sinne des BSHG; sie könnten deshalb bei einer Rückübertragung zur Deckung der Heimkosten veräußert und eingesetzt werden. Zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs seien zunächst die eigenen Einkünfte und das Vermögen einzusetzen; hierzu gehöre auch der dem Vater der Klägerin zustehende Schenkungsrückforderungsanspruch.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002, zugestellt am 25. Februar 2002, zurück. In der Begründung wurde darauf abgestellt, der Vater der Klägerin sei wegen der Übertragung seines Vermögens an die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen, seinen und den Lebensbedarf seiner Ehefrau zumindest über einen gewissen Zeitraum aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Die Übertragung seines Haus- und Grundbesitzes stelle eine Schenkung an die Klägerin dar. Gemäß § 528 BGB könne der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande sei, seinen angemessenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wäre die Schenkung seinerzeit nicht erfolgt, hätten die für Frau G. entstehenden Heimpflegekosten zunächst aus eigenen Mitteln beglichen werden können. Deshalb habe er, der Beklagte, mangels Vorliegen entgegenstehender überwiegender privater Belange den Schenkungsrückforderungsanspruch ermessensfehlerfrei auf sich als Träger der Sozialhilfe übergeleitet.

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Die Klägerin hat am 25.03.2002 Klage erhoben. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruches lägen nicht vor. Ihre Eltern hätten nämlich bereits seit Spätsommer 1996 keine gemeinsame eheliche Lebensführung mehr vollzogen, sondern in getrennten Räumen geschlafen und sich auch nicht mehr wechselseitig versorgt. Im Übrigen handele es sich bei dem übertragenen Hausgrundstück um Schonvermögen im Sinne von § 88 BSHG, was der Beklagte bei der Überleitung nicht beachtet habe. Letztlich rüge Sie, werde die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides, da der Umfang der Überleitung unklar sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2001 und seinen Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Behauptung der Klägerin entgegen, dass ihre Eltern bereits seit Spätsommer 1996 innerhalb der früheren Ehewohnung getrennt voneinander gelebt hätten. Ferner meint er, die Überleitung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil eines der streitbefangenen Grundstücke möglicherweise "geschützt" sei, da neben dem bebauten Grundstück vier weitere Acker- und Grünlandgrundstücke übertragen worden seien, die dem Schutz des § 88 BSHG nicht unterfielen. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid nicht unbestimmt. Die Überleitung beziehe sich - so wird im Schriftsatz vom 09.10.2002 erklärt - auf sämtliche in § 1 des notariellen Vertrages vom 01.02.1997 genannten Grundstücke. Zwar sei dies im Ursprungsbescheid vom 06.09.2001 nicht klar und eindeutig formuliert, jedoch ergebe sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002, dort Seite 2, 4. Absatz am Ende, dass sämtlicher Haus- und Grundbesitz gemeint sei. Auch werde im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 im 3. Absatz ausgeführt, dass sämtliches Vermögen zur Bestreitung der Heimkosten einzusetzen sei. Mit "sämtliches Vermögen" könnten demnach auch nur alle in § 1 des Notarvertrages aufgeführten Grundstücke gemeint sein. Demgegenüber hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass "natürlich nur die unbebauten Grundstücke ... Gegenstand des übergeleiteten Schenkungsrückgewähranspruchs sein sollten sowie die im Vertrag weiter genannten Verkehrsflächen."

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Nachdem die Kammer einen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid abgelehnt hatte, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2002 (12 PA 630/02) der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Es sei zweifelhaft, ob der Bescheid im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Überleitungsverfügung des Beklagten vom 06.09.2001 ist nämlich inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb rechtswidrig. Da sie die Klägerin in ihren Rechten verletzt, ist sie gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

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Nach § 90 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an einen Drittschuldner bewirken, dass ein Anspruch des Hilfeempfängers oder seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die Überleitung bewirkt jedoch allein einen Gläubigerwechsel, verändert im Übrigen den übergeleiteten Anspruch nicht und besagt mithin nichts über dessen Bestand, Höhe und Inhalt. Hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs kommt dem Sozialhilfeträger nur die Stellung zu, die auch dem Hilfeempfänger gegenüber seinem Schuldner zustehen würde. Dem Schuldner verbleiben folglich auch gegenüber dem Sozialhilfeträger alle Rechtseinwendungen, wie sie ihm gegenüber dem eigentlichen Anspruchsinhaber zustanden.

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Die schriftliche Überleitung ist, weil sie einen Gläubigerwechsel bewirkt, eine hoheitliche Maßnahme, die der Sozialhilfeträger zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Sie ist somit ein Verwaltungsakt, der gemäß § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22.01.1998 - 8 A 940/96 -, FEVS 49,6 ff; BSG, Urteil vom 24.08.1998 - 7 Rar 74/86 -, Juris Nr. KSRE033033406 ). Dies ist dann der Fall, wenn der im Verwaltungsakt zum Ausdruck gekommene Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem er ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist (Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1990 - 8 T 69/87 -, NVwZ 1990, 855 - zu der Parallelvorschrift des § 37 Abs. 1 BayVwVfG -; OVG NW, Urteil vom 27.11.1997 - 8 A 4279/95 - unter Hinweis auf BT-Drs. 7/910, S. 58 - Abs. 1 -; Hauck/ Freischmidt/Freund/ Recht/Rombach, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2, Stand: 2003, § 33 Rdnr. 3). An der hinreichenden Bestimmtheit fehlt es u.a., wenn bei gestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakten die Reichweite ihrer Gestaltungswirkung bzw. Feststellungswirkung nicht, nicht richtig oder in nicht vertretbarer Weise missverständlich angegeben wird. Ein Verwaltungsakt kann schließlich nur dann als hinreichend bestimmt angesehen werden, wenn sich aus dem verfügenden Teil des Bescheides (=Tenor), der Grundlage der Vollstreckung ist, eindeutig ermitteln lässt, was geregelt werden soll und wenn dies nicht im Widerspruch zu der Begründung steht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss klar ersichtlich sein, dass eine Regelung getroffen werden soll und welchen Inhalt sie hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss der im Tenor des Verwaltungsaktes zum Ausdruck kommende Wille der Behörde für den Adressaten des Verwaltungsaktes somit unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich sein. Mangelnde Bestimmtheit geht zu Lasten der Behörde.

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In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze muss im Falle der Überleitung eines Schenkungsrückgewähranspruchs der Beschenkte zweifelsfrei feststellen können, welcher Ansprüche sich der Sozialhilfeträger konkret berühmt. Eine Überleitungsanzeige muss daher im Tenor kenntlich machen, welches Geschenk (im vorliegenden Fall: welches Grundstück) der Beschenkte herausgeben soll. Die Anzeige muss zudem - dies kann allerdings auch in den Gründen des Bescheides erfolgen - erkennen lassen, dass der Übergang des Schenkungsrückforderungsanspruchs (nur) in Höhe der dem Hilfeempfängers gewährten Sozialhilfeleistungen auf den Sozialhilfeträger bewirkt werden soll; schließlich ist die Angabe von Zeitraum und Höhe der gewährten Hilfe erforderlich, wegen der die Überleitung erfolgt (BSG, a.a.O., m.w.N.).

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Den vorstehenden rechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes genügt die angefochtene Überleitungsanzeige des Beklagten nicht. Im Tenor des Bescheides vom 06.09.2001 ist der übergeleitete Anspruch lediglich mit "Rückforderung eines Schenkungsanspruchs" bezeichnet worden. Weder wird aus dem Tenor (und nicht einmal aus den Gründen des Bescheides) deutlich, welches Geschenk zurückgefordert wird, noch wird klargestellt, dass die Rückforderung begrenzt ist durch die Höhe der geleisteten Sozialhilfe. Insbesondere geht der Tenor des Bescheides auf den konkreten Gegenstand der Schenkung mit keinem Wort ein. Die Ausführungen: "Aufgrund des Übergabevertrages vom 01.02.1997 ist Ihr Vater, Herr G., nicht mehr in der Lage, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nachzukommen," sind insoweit nicht ausreichend. Denn erst nach Einsichtnahme in weitere Unterlagen, hier in den notariellen Übergabevertrag und den kompletten Verwaltungsvorgang vermag sich ein Rechtskundiger ein Bild davon zu machen, welcher Anspruch denn möglicherweise übergeleitet werden sollte. Aus dem angefochtenen Bescheid, und hierauf kommt es entscheidend an, erschließt sich all dies hingegen nicht. Auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.02.2002 bringt keine weitere Klarheit. In seinem Tenor wird der Widerspruch schlicht zurückgewiesen. In der Begründung geht der Widerspruchsbescheid ebenfalls mit keinem Wort auf den genauen Inhalt des Schenkungsrückforderungsanspruchs ein. Für die Klägerin als Adressatin des Bescheides war auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe sie in Anspruch genommen werden sollte. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.12.1999 - 4 L 3709/99 -, Internet-Entscheidungssammlung des Nds. OVG) ist zwar eine zahlenmäßige Bestimmung des übergeleiteten Anspruchs im Überleitungsbescheid selbst noch nicht erforderlich. Jedoch hätte der Beklagte zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Überleitung auf die Höhe der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen, begrenzt jedoch durch den Wert des übertragenen Vermögens, beschränkt ist.

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Aber auch dann, wenn man die vorstehenden rechtlichen Bedenken zur Seite stellen würde, bliebe der angefochtene Bescheid unbestimmt und damit rechtswidrig, weil hinsichtlich des Umfanges des übergeleiteten Anspruchs zwischen seinem Tenor und seiner Begründung unauflösbare Widersprüche vorliegen. Hierauf hat bereits das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 23.09.2003, dessen Begründung sich die Kammer zueigen macht, hingewiesen. So enthält der Tenor des Bescheides vom 06.09.2001 keinerlei Einschränkungen, dass eines der mit notariellem Vertrag vom 01.02.1997 erworbenen Grundstücke von der Klägerin als Beschenkter nicht zurückgefordert werden soll. Demgegenüber ist Abs. 3 der Seite 2 des Bescheides zu entnehmen, dass zumindest die Acker- und Verkehrsflächen kein geschütztes Vermögen seien, daher verkauft und somit rückübertragen werden könnten. Der Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 bringt entgegen der Ansicht des Beklagten in dieser Sache keine Klärung. Im 4. Absatz, vorletzter Satz der 2. Seite heißt es zwar am Ende: "Herr Willi G. hat mit Vertrag vom 04.02.1997 seinen Haus- und Grundbesitz auf Ihre Mandantin übertragen." Diese Aussage führt indessen nicht weiter, weil sie sich nicht dazu verhält, ob auch alle übertragenen Grundstücke zurückgefordert werden sollen. Soweit der Beklagte behauptet, im Widerspruchsbescheid sei auf Seite 3 im 3. Absatz ausgeführt, dass sämtliches Vermögen zur Bestreitung der Heimpflegekosten einzusetzen sei und demnach ein Schenkungsrückgewähranspruch sämtliche Grundstücke erfasst hätte, kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Das Wort "sämtliche" findet sich nämlich nicht in der bezeichneten Textpassage des Bescheides. Wie widersprüchlich der angefochtene Bescheid insoweit ist und wie unklar die Reichweite der Überleitung selbst für den Beklagten ist, dokumentiert anschaulich dessen prozessuales Vorbringen. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 16.09.2002 an das Nds. OVG können (konkludent) nur so verstanden werden, dass lediglich die "nicht geschützten" Vermögensteile, also die Acker- und Wegeflächen vom Schenkungsrückgewähranspruch erfasst werden sollten. Mit Schriftsätzen vom 18.09. und 09.10.2002 korrigiert der Beklagte seine Ansicht und teilt mit, dass "sämtlicher" Haus- und Grundbesitz gemeint sei. In der mündlichen Verhandlung erfolgte dann eine erneute Kehrtwendung: "Natürlich" sollten nur die unbebauten Grundstücke Gegenstand des übergeleiteten Schenkungsrückgewähranspruchs sein.

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Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vor-verfahren fußt auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Klägerin bedurfte der rechtskundigen Unterstützung, um ihre Rechte und Ansichten gegenüber dem Beklagten ausreichend zu vertreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.