Amtsgericht Gifhorn
Beschl. v. 24.04.2009, Az.: 13 C 1211/07 (XI)

Bibliographie

Gericht
AG Gifhorn
Datum
24.04.2009
Aktenzeichen
13 C 1211/07 (XI)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Hildesheim - 22.06.2009 - AZ: 5 T 183/09
BGH - 15.09.2009 - AZ: IX ZB 158/09

Tenor:

Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts in Gifhorn vom 06.06.2008 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 653,80 EUR (i.W. sechshundertdreiundfünfzig 80/100 EUR) nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.06.2008.

Gründe

1

Die Anträge sind zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen des Klägers haben teilweise Erfolg.  Die Einwendungen des Beklagten haben keinen Erfolg.

2

Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.

3

Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat sich in diesem Zivilprozess in eigener Sache vertreten. Ihm sind die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt erstattet verlangen könnte (§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO).

4

Die Vertretung in eigener Sache vor einem Arbeitsgericht ist hier nicht zu beurteilen.

5

Der Kläger hat  seine Kosten mit Antrag vom 12.06.2008 geltend gemacht und durch Antrag vom 04.11.2008 abgeändert.

6

Die in der Liquidation vom 04.11.2008 berechneten Gebühren und Auslagen sind dem Grunde und der Höhe nach entstanden und als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 ZPO erstattungsfähig.

7

Auf Klägerseite waren somit 603,50 EUR außergerichtliche Kosten auszugleichen.

8

Dem Beklagten sind die notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung zu erstatten. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG) findet entsprechende Anwendung (§ 91 ZPO).

9

Der Beklagte hat seine Kosten mit Antrag vom 22.06.2008  geltend gemacht, und zwar in Höhe der Kosten, die bei anwaltlicher Vertretung entstanden wären.

10

Der Beklagte selbst ist kein Rechtsanwalt. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO findet hier keine Anwendung. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 880,30 EUR konnten deshalb nicht berücksichtigt werden.

11

Auf Beklagtenseite sind jedoch die Kosten zu berücksichtigen, die dem Beklagten anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 16.05.2008 entstanden sind.

12

Dem Beklagten ist deshalb mehrmals Gelegenheit gegeben worden mitzuteilen, von wo aus er zum Termin angereist ist, und ihm ist Gelegenheit gegeben worden, eine Verdienstausfallbescheinigung für den Terminstag vorzulegen.

13

Die entsprechenden Schreiben des Gerichts sind unbeantwortet geblieben.

14

Auf Beklagtenseite waren deshalb nur die Fahrtkosten von seinem Wohnort zum Amtsgericht Gifhorn in Höhe von 8,00 EUR (2 x 16 km x 0,25 EUR gemäß § 5 JVEG) und 15,00 EUR Ersatz für die Zeitversäumnis (3 Stunden à 5,00 EUR gemäß § 16 JVEG), zusammen 23,00 EUR, auszugleichen.

15

Die Ausgleichung befindet sich auf den nachfolgenden Seiten.

16

Anlage zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.04.2009

17

Kostenausgleich

18

I. Gerichtskosten

19

Sie betragen:

311,00 EUR

Davon tragen: Kläg.

11,64 EUR

Bekl.

299,36 EUR

Gezahlt haben: Kläg.

135,00 EUR

Bekl.

224,00 EUR

Zuviel gezahlt haben: Kläg.

123,36 EUR

Bekl.

0,00 EUR

Der Überschuss des Klägers in Höhe von 75,36 EUR ist mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag in Höhe von 48,00 EUR wurde dem Kläger zurückgezahlt.

20

II. Außergerichtliche Kosten

21

Erstattungsfähige Kosten (Begründung für evtl. Absetzungen siehe oben) sind erwachsen d.

22

a) Kläger

603,50 EUR

b) Beklagten

23,00 EUR

insgesamt:

626,50 EUR

Davon tragen:4% Kläg.

25,06 EUR

96 % Bekl.

601,44 EUR

Eigene Kosten: Kläg.

603,50 EUR

 Bekl.

23,00 EUR

An außergerichtlichen Kosten sind von dem Beklagten an den Kläger

578,44 EUR

 zu erstatten.

III. Zusammenstellung

Betrag zu I.:

75,36 EUR

für Kläger

Betrag zu II.:

578,44 EUR

für Kläger

Es sind von dem Beklagten an den Kläger insgesamt

653,80 EUR

zu erstatten.