Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.09.2003, Az.: 8 K 841/02
Abziehbarkeit von gemischten Aufwendungen als Werbungskosten; Abziehbarkeit von im Zusammenhang mit dem Besuch eines mit einer Reise verbundenen Sprachkurses als Werbungskosten; Private Mitveranlassung der Aufwendungen für einen Französischkurs auf der Karibikinsel Guadeloupe
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.09.2003
- Aktenzeichen
- 8 K 841/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 31611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2003:0919.8K841.02.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 05.05.2004 - AZ: VI B 177/03
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
- § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
Fundstellen
- DStR 2005, VI Heft 38 (Kurzinformation)
- DStRE 2006, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Aus der Rspr. des BFH ist nicht zu folgern, dass Kosten für einen im Bereich der EU durchgeführten Sprachkurs in jedem Fall in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen sind. Vielmehr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu würdigen.
- 2.
Aufwendungen für einen Französischkurs auf der Karibikinsel Guadeloupe, bei dem an 3 von 14 Tagen Gelegenheit bestand, die besondere Merkmale einer Insel in der Karibik kennen zu lernen, sind in nicht nur unerheblichen Ausmaß privat mit veranlasst.
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten für Flug und Unterkunft für einen Französisch-Sprachkurs in Guadeloupe als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann. Mit Schreiben vom...bewarb er sich auf eine von der...ausgeschriebene Stelle als Assistent im Einkauf im Rahmen eines deutsch-französischen Traineeprogramms (deutsch-französischer Einkaufsassistent). In der Zeitungsannonce der...wurde gefordert, dass der Bewerber nicht nur die französische Sprache so perfekt wie die deutsche beherrschen, sondern auch mit beiden Kulturen vertraut sein sollte. Aufgrund der durchgeführten Interviews und Präsentationen teilte die...dem Kläger mit, seine Französischkenntnisse lägen am unteren Rand des Akzeptanzniveaus; er müsse diese ggf. vor Antritt der Position durch Fortbildung auffrischen. Mit Vertrag vom...vereinbarten die Vertragsparteien die Anstellung des Klägers ab .... Der Kläger hatte die Aufgabe, französische Mitarbeiter der Zentrale in Paris bei ihren fachlichen Aufenthalten in...fachlich und persönlich zu betreuen, wobei er als Vermittler sowohl der Sprache als auch der kulturellen Unterschiede dienen sollte. Ferner sollte er internationale Einkaufsverhandlungen in französischer Sprache vorbereiten bzw. führen. Sein Vorgesetzter war Franzose.
Vom...(kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses) (Montag bis Donnerstag der Folgewoche) besuchte der Kläger einen von der ..., einer Sprachenschule in Sainte Anne, durchgeführten Intensiv-Französich-Sprachkurs mit insgesamt 60 Unterrichtsstunden. Sainte Anne liegt auf Guadeloupe. Guadeloupe ist eine Insel in der Karibik. Sie ist ein französisches Überseedepartment und Teil der Europäischen Union (EU). Laut Rechnung der Firma...vom...flog der Kläger am...(Freitag) von Frankfurt nach Guadeloupe und am...zurück. Der Flug kostete DM .... Die Kosten für die Sprachschule von EUR ... zahlte der Kläger direkt auf Sainte Anne. Davon entfielen EUR...auf die Unterrichtsgebühr und EUR...auf die (Privat-) Unterkunft.
Der Kläger buchte den Sprachkurs nebst Unterkunft über die Firma ...; der gleiche Kurs nebst Unterkunft wird über die Firma...angeboten. Zur Gestaltung des Kursus im Einzelnen hat der Kläger Angebotsunterlagen beider Firmen aus dem Jahr 2003 eingereicht; diese entsprechen nach seinen Angaben dem Angebot im Streitjahr. In dem Angebot der Firma...wird u.a. ausgeführt, Ziel (der Sprachschule) sei, ein Programm zum "Eintauchen" in die französische Sprache auf Guadelopue in Französisch West Indien anzubieten, "für alle Sprachbegeisterten eine einmalige Gelegenheit, Sprachstudium, Ferien und Zusammentreffen mit der französisch-kreolischen Kultur zu verbinden". Die hohe Qualität des Sprachunterrichts und die erreichbaren anerkannten Sprachzertifikate sind dargestellt. Die Lage der Schule nur fünf Minuten von einem der schönsten Strände der Insel entfernt, nicht zusätzlich berechnete Freizeit- und Kulturangebote und die Möglichkeit - gegen zusätzliche Gebühren - weitere Ausflüge zu unternehmen, werden als Grund für die Wahl der...angeführt. Eine Exkursion am Sonntag (zum Vulkan, zu Wasserfällen, zum Strand) sei in jedem Programm enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die lokalen Busse zwischen der Schule und den (150 m bis 7 km entfernten) Privatunterkünften nur zwischen 5.00 und 18.30 Uhr (Eintritt der Dunkelheit) verkehrten.
Der Unterricht erfolgte nach Angaben des Klägers von Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr (vier Unterrichtsstunden) in einer Kleingruppe mit sechs Schülern und von 14.00 bis 15.30 Uhr (zwei Unterrichtsstunden) als Einzelunterricht. Nach der Teilnahmebescheinigung der...beinhaltete er u.a. die Verfestigung der vorhandenen Kenntnisse, deren Anreicherung mit komplexen Elementen, die Entwicklung der Präzision des Ausdrucks und des mündlichen und schriftlichen Verständnisses und die Einführung in die guadeloupische Kultur.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. die Aufwendungen für den Besuch des Sprachkursus (gesamt DM ...) als Fortbildungskosten (Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) geltend. Ferner machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend; über deren Berücksichtigung dem Grunde und der Höhe nach besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Im Einkommensteuerbescheid vom...berücksichtigte das Finanzamt (FA) die geltend gemachten Fortbildungskosten nicht. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung kürzte es (versehentlich) um vom Kläger bereits abgezogene Erstattungen seines Arbeitgebers in Höhe von DM ....
Im Einspruchsverfahren verwies der Kläger u.a. auf die Notwendigkeit des Französisch-Kursus für seine neue Stelle und die Anerkennung der Schule als Bildungsurlaubsträger. Mit Bescheid vom...wies das FA den Einspruch zurück. Aufgrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG seien Aufwendungen, die nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien, sondern auch der Lebensführung dienten, insgesamt nicht als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Ein Sprachkurs im Ausland weise nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) typischerweise wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente Berührungspunkte zur privaten Lebensführung auf.
Guadeloupe sei eine Karibikinsel, die auch im Monat...als Urlaubsziel und somit zur Befriedigung privater Interessen genutzt werde. Auch nach Berücksichtigung der Zeiten für An- und Abfahrt und die Nachbereitung der Kurse sei dem Kläger nicht nur während der Wochenenden freie Zeit zur Befriedigung privater Interessen wie zum Beispiel Erholung, Bildung oder Kennenlernen der Besonderheiten des Landes verblieben. Durch die Unterbringung in einer einheimischen Familie habe er besondere Einblicke in die guadeloupische Kultur gewinnen können. Sei Aufenthalt auf Guadeloupe habe somit weder ausschließlich noch überwiegend im beruflichen Interesse gelegen.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger verweist weiterhin auf die Notwendigkeit des Kursus, um den Anforderungen des neuen Arbeitgebers zu genügen. Das Angebot auf Guadeloupe sei weit billiger gewesen als ein 2 Wochen Intensivkurs mit 30 Wochenstunden in Deutschland oder Frankreich. Das Betreuungsverhältnis der...(Kleingruppe vormittags, Einzelintensivunterricht in den zwei Nachmittagsstunden) sei weit besser als in vergleichbaren Kursen in Deutschland und Frankreich gewesen. Unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten mit dem Bus, der Zeiten für den Einkauf von Lebensmitteln, des frühen Eintritts der Dunkelheit und des Abendessens mit der ausschließlich französisch sprechenden Vermieterin - was seinen Kenntnissen zugute gekommen sei - sowie der anschließenden Nacharbeit seien keine Freiräume für private bzw. Freizeitaktivitäten verblieben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u.a. ausgeführt, er habe an dem mittleren Wochenende an einer geführten Wanderung (auf französisch) teilgenommen sowie mit seiner Vermieterin eine Rundfahrt über die Insel gemacht. Die Mittagspausen habe er im Schatten verbracht. In den 1,5 Stunden zwischen Unterrichtsende und Rückfahrt mit dem Bus habe er die Möglichkeit genutzt, zum Strand zu gehen.
Der Kläger macht weiter geltend, nach dem Urteil des BFH vom 13. Juni 2002 (VI R 168/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1517, NJW 2002, 3573, zur Anerkennung der Aufwendungen für einen in Süd Frankreich stattgefundenen Sprachkursus) verstoße es gegen das Diskriminierungsverbot, wenn die Aufwendungen für den im Bereich der EU durchgeführten Sprachkurs mit der Begründung nicht anerkannt würden, dass der Kurs im Ausland durchgeführt worden sei. Guadeloupe gehöre zu Frankreich und damit zur EU. Der vom BFH entschiedene Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom...unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM...festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das FA die Unterrichtsgebühren in Höhe von EUR ... als Werbungskosten berücksichtigt und die doppelte Erfassung der Arbeitgebererstattung korrigiert (Änderungsbescheid vom ...). Im Übrigen es hält an seiner Auffassung fest und verweist auf den Einspruchsbescheid.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten (Steuernummer ...) und der gewechselten Schriftsätze, nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für die Lebensführung dürfen jedoch gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch durch die Lebensführung veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), dürften nach der Rechtsprechung des BFH insgesamt nicht abgezogen werden, sofern sie nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und die private Lebensführung nur in untergeordnetem Ausmaß berühren und soweit nicht objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung der beruflich und privat veranlassten Aufwendungen ermöglichen; der Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufs nicht beachtet wird (vgl. Schmidt, Kommentar zum EStG, 22. Aufl. 2003, Rdz. 10 ff. zu § 12 EStG mit weiteren Nachweisen - m.w.N.- ). Daraus folgt, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch eines mit einer Reise verbundenen Sprachkursus entstehen, nur bzw. nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden können, als feststeht, dass sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und die private Lebensführung nur in untergeordnetem Ausmaß berühren.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall hinsichtlich der Unterrichtsgebühren, nicht jedoch hinsichtlich der Kosten vor, die dadurch entstanden sind, dass der Kurs auf Guadeloupe stattfand. Das Gericht folgt dem Kläger, dass er den Sprachkurs wegen seiner neuen Anstellung und damit aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen besuchte. Das Finanzamt hat im Änderungsbescheid vom...zutreffend die anhand der Rechnung objektiv abgrenzbaren Aufwendungen für die Unterrichtsgebühr als Werbungskosten anerkannt. Hinsichtlich der noch streitigen Kosten für Flug und Unterkunft kann das Gericht jedoch nicht feststellen, dass auch diese Kosten nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren und die private Lebensführung in nicht nur unerheblichem Ausmaß berührten. Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BFH vom 13. Juni 2002 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Abzug der Kosten für einen mit einer Reise verbundenen Sprachkurs nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Kurs in einem (EU-) Ausland stattgefunden habe und deshalb zu vermuten sei, dass er wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher die private Lebensführung berühre als ein Inlandssprachkurs. Aus dieser Entscheidung folgt jedoch nicht, dass Kosten für einen im Bereich der EU durchgeführten Sprachkursus in jedem Fall in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen sind. Vielmehr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu würdigen.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Würdigung die anhand der Angebotsunterlagen der Firmen...und...Sprachreisen ersichtlichen objektiv feststellbaren Inhalte des angebotenen Programms sowohl hinsichtlich der Möglichkeiten, die Sprachkenntnisse zu verbessern als auch einen Aufenthalt in der Karibik zu genießen.
Das Programm der Firma...wirbt damit, dass der Besuch der...für alle Sprachbegeisterten eine einmalige Gelegenheit biete, Sprachstudium, Ferien und Zusammentreffen mit der französisch-kreolischen Kultur zu verbinden. Die Beschreibung der Lage der Schule 5 min. von einem der schönsten Strände der Insel entfernt und der Schönheiten der Insel, die ohne zusätzliche Gebühren angebotenen Freizeit- und Kulturaktivitäten und die am Wochenende angebotenen, zum Teil im Programm enthaltenen Exkursionen zeigen, dass der Kurs der...darauf angelegt war, auch der Befriedigung privater Interessen zu dienen.
Die dafür dem Kläger täglich zur Verfügung stehende Zeit hält das Gericht nicht für unerheblich. Einschließlich der Mittagspause konnte er mindestens drei Stunden in der Mittags- und Nachmittagszeit die Schönheiten der Insel bzw. des Strandes genießen. Dass er sich dabei im Schatten aufhielt, steht dem nicht entgegen.
Der Kläger unternahm an dem mittleren Wochenende eine geführte Wanderung und eine Rundfahrt über die Insel, die trotz der Verwendung der französischen Sprache auch aus touristischer Sicht interessant waren. Unter Berücksichtigung des ersten zur freien Verfügung stehenden Sonntags (am ...) nutzte der Kläger damit drei von vierzehn Tagen nicht nur ausschließlich zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse, sondern konnte an diesen Tagen auch das Besondere einer Insel in der Karibik kennen lernen; dies berührt die private Lebensführung in nicht nur unerheblichem Ausmaß und ist bei der Würdigung nicht völlig unberücksichtigt zu lassen.
Nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages, u.a. französische Mitarbeiter aus Paris bei ihren Aufenthalten in Deutschland zu betreuen und diesen die kulturellen Unterschiede zwischen Frankreich und Deutschland zu vermitteln, benötigte der Kläger für seinen Beruf Kenntnisse der - im Mutterland Frankreich bestehenden - französischen Kultur. Auf Guadelopue lernte er dagegen die guadeloupische Kultur kennen; die Einführung in diese Kultur war nach der Teilnahmebescheinigung der...u.a. Inhalt des Unterrichts. Auch das Freizeit- und Kulturangebot der...(kreolisch Kochen, Erlernen guadeloupischer und afrikanischer Tänze, Erlernen und Bau der traditionellen Trommel) bezog sich auf die guadeloupische, nicht auf die vom Kläger für seinen Beruf benötigte französische Kultur.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann das Gericht - auch wenn der Kläger nach seiner Darstellung den Kurs auf Guadeloupe buchte, weil er schnell einen Kurs mit gutem Preis-Leistungs-Verhältnis finden wollte - mit der für eine Anerkennung der gesamten Aufwendungen erforderlichen Sicherheit nicht ausschließen, dass hinsichtlich der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kurs auf Guadeloupe stattfand, d.h. hinsichtlich der Kosten für den Flug und die Unterkunft die private Lebensführung in nicht nur unerheblichem Ausmaß berührt war. Dies geht zu Lasten des Klägers, denn für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug steuermindernd geltend gemachter Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Oktober 1996, VIII B 30/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1987, S. 44 m.w.N., Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, Rdz. 32 zu § 88 AO m.w.N.).
Aus der Anerkennung der...als Bildungsurlaubsträger folgt keine andere Würdigung, weil Bildungsurlaub nicht der speziellen, auf den jeweiligen Beruf bezogenen Fortbildung, sondern u.a. der Förderung der Allgemeinbildung dienen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Gericht hat das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Streitwerte für die Verfahrens- und Prozessgebühr und für die mündliche Verhandlung und die Urteilsgebühr zugrunde gelegt. Der Beklagte hat die Kosten zu tragen, soweit er dem Begehren des Klägers mit Änderungsbescheid vom .... abgeholfen hat, der Kläger hat die Kosten zu tragen, soweit er unterlegen ist.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.