Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.09.2003, Az.: 6 K 635/02

Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigte; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
11.09.2003
Aktenzeichen
6 K 635/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 27246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:0911.6K635.02.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 23.03.2004 - AZ: VII B 361/03

Amtlicher Leitsatz

Die wiederholte Nichtabführung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer lässt auf die konkrete Gefährdung der Interessen des Auftraggebers des Steuerbevollmächtigten schließen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte.

2

Die Klägerin wurde am geboren; sie ist verheiratet. Ihre Schulausbildung beendete sie im Jahre mit der mittleren Reife. Danach absolvierte sie eine Ausbildung zur Gehilfin in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen und bestand am die Gehilfenprüfung. Bis zum war sie als Gehilfin in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen bei einem Steuerbevollmächtigten angestellt. Am bestellte die Oberfinanzdirektion Hannover die Klägerin als Steuerbevollmächtigte. Nach einer Tätigkeit als angestellte Steuerbevollmächtigte begründete sie im Jahre eine berufliche Niederlassung in X, war später Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Steuerberatungsgesellschaft und ist danach wieder in eigener Praxis selbstständig tätig.

3

Nach einer Unterbrechung der Berufshaftpflichtversicherung ab widerrief die Oberfinanzdirektion Hannover die Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte mit Bescheid vom , nahm den Widerruf jedoch nach Herstellung der Versicherung mit Bescheid vom zurück.

4

Im Jahre war der Versicherungsschutz kurzfristig unterbrochen. Ein gegen die Klägerin geführtes Standesaufsichtsverfahren wegen unzulässiger Zusammenarbeit mit einem Bilanzbuchhalter stellte die Steuerberaterkammer Niedersachsen ein. Den Kammerbeitrag entrichtete die Klägerin wiederholt verspätet.

5

Unter dem teilte die Oberfinanzdirektion Hannover der Beklagten mit, dass die Steuerrückstände der Klägerin sich auf insgesamt 206.424,01 DM (72.936,07 DM Einkommensteuer pp., 133.487,94 DM Lohnsteuer pp. und Umsatzsteuer) beliefen. Die Klägerin habe zuletzt Betriebssteuern am und Personensteuern am gezahlt. Vereinbarte Teilzahlungen habe sie nicht eingehalten. Die Bilanz auf den weise weitere Verbindlichkeiten i.H.v. etwa 114.000 DM aus. Anlässlich einer fruchtlosen Pfändung am habe die Klägerin die weiteren Verbindlichkeiten mit ca. 90.000 DM angegeben. Unter dem erließ das Amtsgericht X einen Haftbefehl gegen die Klägerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Beklagte hörte die Klägerin zum Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigte wegen Vermögensverfalls an. Die Klägerin machte daraufhin geltend, trotz des Vermögensverfalls seien Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährdet. Die Betreuung ihrer Mandanten bestehe in der Fertigung der Steuererklärungen, in Erledigung von Buchführungsarbeiten und in steuerberatender Tätigkeit. Sie verwalte keine Gelder der Mandanten treuhänderisch; Mandantengelder liefen nicht über ihre Konten. Auch sei sie nicht als Vermögensverwalterin tätig. Insofern habe sie keinen Zugriff auf Mandantengelder. Auf die Mitteilung einer Versicherungsgesellschaft, die Berufshaftpflichtversicherung werde am enden, hörte die Beklagte die Klägerin auch zum Widerrufsgrund des Nichtunterhaltens einer vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung an. Mit Beschluss vom eröffnete das Amtsgericht X über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren.

6

Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte. Es bestehe die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, denn über das Vermögen der Klägerin sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ferner sei die Klägerin einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen, weswegen ein Haftbefehl ergangen sei. Aus diesen Gründen sei sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Im Übrigen ergebe sich der Vermögensverfall bereits aus den bestehenden Abgabenrückständen gegenüber dem Finanzamt (FA) X i.H.v. 76.697,85 EUR (Lohnsteuer, Umsatzsteuer) und rückständigen Personensteuern i.H.v. 31.411,68 EUR. Zusätzlich habe die Klägerin weitere Verbindlichkeiten. Die Klägerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass trotz des festgestellten oder zu vermuteten Vermögensverfalls Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährdet seien. Ihre Einlassung, sie verwalte keine Mandantengelder, sei hierfür nicht ausreichend. Weiterhin sei die Bestellung zu widerrufen, weil - wie sich nunmehr herausgestellt habe - bereits ab dem eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht unterhalten werde. Die Beklagte ordnete zugleich den Sofortvollzug des Widerrufsbescheids an. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom abgelehnt (6 V 636/02).

7

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr Ehemann sei seit etwa sechs Jahren..... (Anm.: Krankheit). Zuvor habe er krankheitsbedingt erhebliche Gelder der Klägerin ohne deren Wissen verbraucht bzw. sei entsprechende Zahlungsverpflichtungen eingegangen. Er habe zu Zeiten ihrer selbstständigen Tätigkeit die kaufmännischen Angelegenheiten erledigt und insbesondere die Erklärungen für das Finanzamt erstellt. Er sei damit betraut gewesen, Lohn- und Umsatzsteuer abzuführen. Hierbei sei es zu Fehlern und Unterlassungen gekommen, die sie, die Klägerin, nicht bemerkt habe; sie habe ihrem Ehemann voll vertraut. Aus diesen Versäumnissen resultierten in erster Linie ihre erheblichen finanziellen Probleme. Sie selbst habe seinerzeit unter ........(Anm.: Krankheit) gelitten.

8

Sie befinde sich jedoch nicht mehr in Vermögensverfall. Durch Einreichung von rückständigen Steuererklärungen würden sich die Steuerschulden erheblich verringern. Sie lebe - nicht zuletzt in Anbetracht des eingeleiteten Insolvenzverfahrens - in geregelten Verhältnissen. Sie trägt vor, ihr Ehemann sei gesund. Sie habe zudem Sorge dafür getragen, dass ihr Ehemann nicht mehr auf ihre Geldmittel zugreifen könne. Ihre eigenen gesundheitlichen Probleme seienüberwunden. Trotz des Vermögensverfalls seien Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährdet. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der Anhörung. Den Versicherungsschutz habe sie rückwirkend und lückenlos wieder hergestellt. In Zukunft werde sie als Angestellte oder als freie Mitarbeiterin für einen Steuerberater tätig sein. Für das Vorbringen der Klägerin im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom verwiesen.

9

Die Klägerin beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Wegen der Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis werde der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. Auch tatsächlich befinde sich die Klägerin in Vermögensverfall. Die Steuerrückstände betrügen mit Stand insgesamt 134.968,39 EUR. Zusätzlich habe sie weitere Verbindlichkeiten. Die Klägerin habe nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen ihrer Auftraggeber nicht vorliege. Sie habe lediglich pauschale Behauptungen und Zusagen abgegeben, die im Einzelnen nicht nachprüfbar seien. Eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen sei immer dann anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig sei oder sich nicht an gesetzliche Vorgaben halte. Das könne dadurch geschehen, dass der Steuerberater z.B. die von seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern und die von seinen Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht vorschriftsmäßig abführe, sondern die ihm wirtschaftlich nicht zustehenden Beträge anderweitig verwende. Die Klägerin habe fällige Lohnsteuer seit nicht mehr abgeführt. Nebenleistungen zur Lohnsteuer seien seit nicht gezahlt worden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eigenes Vermögen nicht mehr verfügen zu können, denn das Insolvenzverfahren sei erst im Jahre eröffnet worden. Die Klägerin verletze ferner Mandanteninteressen dadurch, dass sie weiter als Steuerbevollmächtigte tätig sei und sich an dem Widerruf samt angeordneten Sofortvollzug nicht halte. Am sei noch ein Praxisschild mit der Bezeichnung "Steuerbevollmächtigte" angebracht gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte zu Recht widerrufen.

13

1.

Der Widerrufsbescheid vom ist rechtmäßig. Auf Grund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts konnte die Beklagte davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte verpflichtet zu sein.

14

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist die Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerbevollmächtigten eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Neben dem gesetzlich vermuteten Vermögensverfall liegt ein solcher tatsächlich vor, wenn der Steuerbevollmächtigte in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

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Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigte ( ) war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts X vom eröffnet. Zudem war am gegen die Klägerin ein Haftbefehl wegen Nichterscheinens im Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergangen; deswegen wurde sie in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall lag daher im Zeitpunkt des Widerrufs vor.

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Die Vermutung des Vermögensverfalls ist von dem Steuerbevollmächtigten widerlegbar. Die Klägerin hat indes nichts Substantiiertes vorgetragen, was den Schluss darauf zuließe, sie befinde sich trotz gesetzlich vermutetem Vermögensverfall tatsächlich nicht in einem solchen. Seinerzeit hatte die Klägerin allein Steuerschulden von insgesamt ca. 108.000 EUR. Ebenfalls bestanden weitere Verbindlichkeiten. Die Beklagte ging von Schulden in Höhe von ca. 46.000 EUR bis 58.000 EUR aus. Die Klägerin räumt selbst ein, die genannten Steuerschulden gehabt zu haben. Über weitere Schulden macht sie keine Angaben. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte sie trotz Befragens durch das Gericht keine konkreten Angaben machen. Insgesamt nimmt das Gericht an, dass die Klägerin seinerzeitüberschuldet war und ihre finanziellen Verhältnisse - wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigt - in absehbarer Zeit nicht ordnen konnte.

17

Die Klägerin hat nichts vorgetragen, aus dem das Gericht die Annahme herleiten könnte, dass trotz des Vermögensverfalls die Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährdet waren. Der Vortrag, sie verwalte keine Mandantengelder, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht aus. Vielmehr sei - so der BFH - aus der Tatsache der nicht vorschriftsmäßigen Abführung der von seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer sowie Umsatzsteuer auf eine konkrete Gefährdungslage zu schließen. Durch die anderweitige Verwendung ihm nicht zustehender Beträge sei so folgern, dass der Betroffene auch die Interessen seiner Mandanten missachte, wenn ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden. Dabei sei unerheblich, dass Auftraggeberinteressen tatsächlich bislang nicht verletzt seien, denn es komme allein auf eine Gefährdungslage an (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Im zu entscheidenden Fall bestanden Rückstände an Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer i.H.v. seinerzeit ca. 76.700 EUR, die seit etwa Mitte von der Klägerin nicht mehr bedient wurden. Im Hinblick sowohl auf die Höhe der Rückstände als auch auf die Dauer der nicht ordnungsmäßigen Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten ist nach den von den BFH aufgestellten Kriterien anzunehmen, dass die Interessen der Auftraggeber der Klägerin durch den Vermögensverfall gefährdet waren. Das Vorbringen der Klägerin, seit Eröffnung des Insolvenzverfahren dürfe sie selbst überhaupt keine Vermögensverfügungen mehr vornehmen und deshalb auch Steuerschulden nicht bedienen, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn sie hat bereits etwa zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahren die Zahlungen an das FA im Wesentlichen eingestellt.

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Weder für das Vorliegen des Vermögensverfalls noch für die Beantwortung der Frage, ob trotz Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, kommt es auf die Ursachen des Vermögensverfalls an. Das Gesetz stellt allein auf die Tatsache des Vermögensverfalls sowie auf die daraus folgende objektive Gefährdungslage ab. Für die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist daher unerheblich, ob die Klägerin den vorliegenden Vermögensverfall verschuldet hat oder ob sie ihren Beruf im Übrigen beanstandungsfrei ausübt.

19

Im Zeitpunkt des Widerrufs bestand zudem der zwingende Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG, denn die Klägerin unterhielt am keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Das Nichtunterhalten einer solchen Versicherung ist ein zwingender Widerrufsgrund.

20

2.

Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht auf Grund der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am eingetretenenÄnderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Ein solcher Anspruch der Klägerin besteht jedoch nicht.

21

Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht geändert. Der Vermögensverfall besteht nach wie vor und wird im Grunde von der Klägerin auch nicht bestritten. Die Steuerschulden sind auf insgesamt 134.968,39 EUR (Stand ) weiter angestiegen. Einen Betrag von 132.023,65 EUR hat das FA X zur Insolvenztabelle angemeldet. Über weitere Schulden hat die Klägerin trotz Befragen in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben gemacht. Das Gericht vermag sich über die Vermögensverhältnisse der Klägerin kein umfassendes Bild zu machen. Hinsichtlich der anderweitigen Schulden brauchte es den Sachverhalt jedoch nicht aufzuklären, denn allein die Steuerschulden i.H.v. ca. 135.000 EUR reichen aus, nicht nur den vermuteten, sondern auch den tatsächlichen Vermögensverfall weiterhin anzunehmen. Die Klägerin hat keinerlei Angaben dazu gemacht, wie sie sich eine Schuldentilgung im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorstellt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zudem den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zurzeit die Übersicht über ihre finanziellen Angelegenheiten verloren hat. Sie scheint nach ihrer derzeitlich persönlichen Situation kein klares Bild über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu haben und auch nicht in der Lage zu sein, sich diesen Überblick zu verschaffen.

22

Die Klägerin meint nach wie vor, durch den Vermögensverfall seien Mandanteninteressen nicht beeinträchtigt. Das Gericht vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Für die Entscheidung unerheblich ist, dass die Klägerin beabsichtigt, nicht mehr selbstständig als Steuerbevollmächtigte tätig zu sein, denn sie kann sich unter der Geltung der Bestellung als Steuerbevollmächtigte jederzeit - wieder - selbstständig machen (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Es obliegt dem Steuerbevollmächtigten, im Einzelnen genau und überprüfbar zu erläutern, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1919). Der Steuerbevollmächtigte muss etwa die Umstände seiner Geschäftstätigkeit und die Beziehung zu seinen Mandanten im Hinblick auf den möglichen Zugriff auf Mandantengelder darstellen.

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Für die Nichtgefährdung von Interessen ihrer Auftraggeber trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe ihre persönlichen und finanziellen Schwierigkeiten überwunden und sei in Zukunft in der Lage, ihren Beruf ohne Beanstandungen auszuüben. Das reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass die Klägerin nach wie vor durch ihre persönlichen Situation erheblich belastet ist und deshalb die Gefährdung von Interessen der Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden kann.

24

Der Widerrufsgrund wegen Nichtunterhaltens einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist indes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entfallen. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr an.

25

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.