Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.09.2003, Az.: 15 K 542/99 Kl

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des gezahlten Kindergeldes; Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme des Kindes bei getrennt lebenden Eltern

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.09.2003
Aktenzeichen
15 K 542/99 Kl
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:0923.15K542.99KL.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 23.03.2005 - AZ: III R 91/03

Amtlicher Leitsatz

Orientierungssatz: Kindergeld / Einkommensteuer

Kindergeldberechtigung bei gleichzeitiger Aufnahme der Kinder in den Haushalt mehrerer Kindergeldberechtigter

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die damit verbundene Rückforderung.

2

Die Klägerin erhielt für ihre Kinder N. (geboren am 8. März 1994) und D. (geboren am 7. Dezember 1995) ab Januar 1997 Kindergeld. Sie lebte mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in ... . Der Kindergeldzahlung lag ein Antrag an den Beklagten zugrunde, in dem sich der Ehemann der Klägerin ausdrücklich mit der Kindergeldzahlung an die Klägerin einverstanden erklärt hatte.

3

Am 6. Dezember 1998 trennte sich die Klägerin von ihrem Ehemann und zog aus dem gemeinsamen Haushalt in eine eigene Wohnung ... . In der Folgezeit betreute die Klägerin tagsüber N. und D. in ihrer neuen Wohnung. Nur N. wurde morgens von ihrem Vater zunächst in den Kindergarten gebracht. Nachts schliefen die Kinder - wie bisher - in der Wohnung ihres Vaters, der sie abends bei der Klägerin abholte.

4

Mit Bescheid vom 8. April 1999 hob der Beklagte - gegen den ausdrücklichen Wunsch des Kindesvater - die Kindergeldfestsetzung für die Kinder N. und D. ab Januar 1999 gem. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. Gleichzeitig forderte es das für Januar bis März 1999 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.500 DM nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zurück. Das Arbeitsamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Kinder in den Haushalt ihres getrennt lebenden Ehemannes aufgenommen seien.

5

Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 25. Juni 1999 als unbegründet zurück. Kindergeld werde gemäß § 64 Abs. 2 EStG demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (sog. Obhutsprinzip). Dies gelte insbesondere bei Trennung oder Scheidung der Eltern. Mit dem Auszug der Klägerin aus der Familienwohnung im Dezember 1998 sei die vorrangige Kindergeldberechtigung dementsprechend auf den Kindesvater übergegangen. Die Erklärung der Klägerin, sie betreue die Kinder tagsüber, begründe keinen vorrangigen Kindergeldanspruch.

6

Die Klägerin hat am 5. Juli 1999 Klage erhoben. Zu Unrecht gehe das Arbeitsamt davon aus, dass ihre Kinder N. und D. weiterhin im Haushalt des Kindesvaters gelebt hätten. Der Kindesvater habe eine Ganztagstätigkeit ausgeübt und sei darüber hinaus in zeitlich großem Umfang bei der Feuerwehr engagiert gewesen. Da ihre Wohnung ... räumlich klein gewesen sei, hätte sie mit ihrem Ehemann eine Vereinbarung dergestalt getroffen, dass die Kinder bei ihr leben und beim Ehemann lediglich schlafen würden. Das aber bedeute, dass der überwiegende Lebensmittelpunkt bei der Mutter gelegen habe und weiterhin liege. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten hätten sich die Kinder in der überwiegenden Obhut der Klägerin befunden. Die Kinder hätten beim Vater lediglich einen Schlafplatz gehabt.

7

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 8. April 1999 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 25. Juni 1999 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 und die Rückforderung des für Januar bis März 1999 gezahlten Kindergeldes sei rechtmäßig. Der Kindesvater sei nach § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG vorrangig berechtigt gewesen. Die Kinder N. und D. hätten sich sowohl im Haushalt der Klägerin als auch im Haushalt des Kindesvaters aufgehalten. Tagsüber hätten sich die Kinder in der Obhut der Klägerin, abends und nachts in der des Vaters befunden. Weil N. und D. nicht dem ausschließlichen Haushalt eines Anspruchsberechtigten zuzuordnen seien, beurteile sich die Anspruchskonkurrenz nach § 64 Abs. 3 EStG. Es erhalte deshalb derjenige Kindergeld, der eine Unterhaltsrente, ggf. die höhere Unterhaltsrente zahle. Das sei der Kindesvater. Denn nur er habe eine monatliche Unterhaltsrente und zwar in Höhe von 500 DM gezahlt.

Entschidungsgründe

10

Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 1999 gegenüber der Klägerin die Kindergeldfestsetzung für die Kinder N. und D. ab Januar 1999 aufgehoben und das für Januar bis März 1999 gezahlte Kindergeld zurück gefordert.

11

Die Klägerin ist gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. §§ 63 Abs. 1 Ziffer 1, 32 Abs. 1 EStG - ebenso wie ihr getrennt lebender Ehemann - kindergeldberechtigt.

12

Nach § 64 Abs. 1 EStG wird allerdings für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familiärer Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (BFH Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713).

13

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall gelangt der Senat zu der Auffassung, dass die Kinder N. und D. sowohl in den Haushalt der Klägerin als auch in den Haushalt ihres getrennt lebenden Ehemannes aufgenommen sind. Tagsüber befanden sich die Kinder mit Ausnahme der Kindergartenzeit von N. in der Obhut der Klägerin. Sie hat die Kinder in dieser Zeit versorgt und betreut. D. und N. gehörten aber auch zum Haushalt ihres Vaters. Denn bei ihm haben sie nachts gewohnt und er hat ihnen die angesichts ihres Alters von vier bzw. drei Jahren erforderliche Fürsorge zukommen lassen. Im Übrigen hat er auch für ihren Unterhalt gesorgt.

14

Damit liegt im Streitfall die Besonderheit vor, dass die Kinder sowohl im Haushalt der Klägerin als auch im Haushalt ihres Vaters aufgenommen waren. Wer in einem solchen Fall vorrangig Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes hat, regelt das Gesetz nicht. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes bei getrennt lebenden Eltern darauf ankomme, wo sich das Kind überwiegend aufhalte bzw. bei welchem Berechtigten die entscheidenden Merkmale am intensivsten verwirklicht seien (vgl. Frotscher/Dürr, EStG, § 64 Tz. 5). Der Senat hält diese Auffassung nicht für praktikabel, weil die dafür erforderlichen Feststellungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht - wenn überhaupt - nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu treffen wären.

15

Der Senat wendet deshalb für diesen Fall den Rechtsgedanken des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG entsprechend an. Danach bestimmen dann, wenn mehrere Kindergeldberechtigte vorhanden sind, diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten.

16

Danach ist die Klägerin weiterhin die Kindergeldberechtigte. Denn sie und ihr Ehemann haben ausweislich des am 18. Dezember 1996 beim Beklagten gestellten Antrages auf Kindergeld eine einvernehmliche Bestimmung dahingehend getroffen, dass das Kindergeld an die Klägerin gezahlt werden solle. Zwar ist nicht zu verkennen, dass diese einvernehmliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, zu dem die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin und ihrem Ehemann noch intakt war. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass diese einmal getroffene Bestimmung des Berechtigten weiterhin gilt. Nicht hinzunehmende Unbilligkeiten sind damit für den anderen Elternteil nicht verbunden. Denn es steht ihm jederzeit frei, die einmal erteilte Zustimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zu widerrufen und sich über die Zahlungsberechtigung des Kindergeldes neu zu verständigen oder die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einzuholen (vgl. auch FG Neustadt Urteil vom 10. April 2000 5 K 2268/98, DStRE 2001,134).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

18

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.