Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.09.2003, Az.: 13 K 99/98
Anspruch auf Eigenheimzulage; Förderung des entgeltlichen Erwerbs; Erfordernis des Ausschlusses von Schenkung bei Erwerb von nahen Angehörigen; Durchführung eines Fremdvergleichs; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts; Rückschenkung des Kaufpreises; Fehlen kaufmännischer Gesichtspunkte; Fehlende Rechtfertigung durch außersteuerliche Gründe
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 05.09.2003
- Aktenzeichen
- 13 K 99/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2003:0905.13K99.98.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 27.10.2005 - AZ: IX R 76/03
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG
- § 41 Abs. 2 AO 1977
- § 42 Abs. 1 S. 1 AO 1977
Fundstellen
- BBV 2004, 7
- DStR 2004, XII Heft 12 (Kurzinformation)
- DStRE 2004, 481-484 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 2004, 480-481
- I&F 2004, 748
- INF 2004, 202
- NotBZ 2004, V Heft 7 (Kurzinformation)
- ZEV 2004, 297 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wird der Kaufpreis für ein Wohnhaus, den der Käufer (Sohn) an seinen Vater entrichtet hat, neun Monate später einschl. der bis dahin entstandenen Guthabenzinsen vom Vater an den Sohn zurückgeschenkt, liegt kein Anschaffungsvorgang vor, weil die vertragliche Gestaltung einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 AO darstellt.
- 2.
Auch Angehörigen steht es grds. frei, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig gestalten. Das Bestreben, Steuern zu sparen, führt für sich genommen nicht zu einer unangemessenen Gestaltung.
- 3.
Beruhten Hingabe des Kaufpreises und Schenkung (hier: Rückzahlung des Kaufpreises) auf einem Gesamtplan, so sind sie lediglich Teilschritte einer aus mehreren Komponenten bestehenden Transaktion, deren gewolltes Ergebnis die wirtschaftliche Neutralisierung der Rechtsgeschäfte war.
- 4.
Ein Zeitraum von neun Monaten zwischen Kaufpreiszahlung und Schenkung muss der Annahme eines Gesamtplans nicht entgegenstehen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Eigenheimzulage für ein Wohnhaus in I.
Die Eltern des Klägers waren Eigentümer eines Hofes, den der Kläger als Pächter bewirtschaftete. Der Kläger lebte mit seiner Familie und seinen Eltern in dem Wohnhaus auf der Hofstelle.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 1996 übertrugen die Eltern den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Dies erfolgte, weil der Kläger Investitionen in der Größenordnung von DM 500.000 tätigen wollte.
Das Wohnhaus wurde nicht unentgeltlich übertragen, sondern in demselben Vertrag zu einem "pauschalen" Kaufpreis in Höhe von DM 100.000 an den Kläger verkauft. Ein Wertgutachten wurde nicht erstellt. Der Verkehrswert des Wohnhauses war nach den Angaben des Klägers im Zeitpunkt der Veräußerung deutlich höher als der vereinbarte Kaufpreis. Die Kaufpreishöhe wurde auf Vorschlag des steuerlichen Beraters vereinbart und war nach den Angaben des Klägers stark von steuerlichen Gesichtspunkten geprägt.
Der Kaufpreis wurde mit der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrages fällig, wovon der Notar die Parteien unterrichten sollte. Die Genehmigung erfolgte mit Beschluss vom 23. Mai 1996. Der Notar unterließ die Unterrichtung der Parteien. Nach einer vom Beklagten eingeholten Auskunft des Amtsgerichts wurden aber die Parteien direkt von dem Gericht über die Genehmigung informiert.
Der Kaufpreis wurde durch ein am 12. Dezember 1996 bei der Volksbank N aufgenommenes Darlehen in Höhe von DM 100.000 finanziert. Das Darlehen war mit 5,45 % p.a. zu verzinsen. Der Zinssatz war variabel. Das Darlehen sollte über einen Zeitraum von 34 Jahren getilgt werden.
Am 30. Dezember 1996 zahlte der Kläger den Kaufpreis an den Vater. Das Geld wurde von dem Vater als monatlich fälliges Termingeld angelegt. Am 8. Oktober 1997 löste der Vater das Festgeldkonto auf und schenkte dem Kläger den ehemaligen Kaufpreis zuzüglich der entstandenen Guthabenzinsen. Nach den Angaben des Klägers wollte der Vater ihm im Hinblick auf die großen Investitionen helfen. Im Zusammenhang mit der Schenkung an den Kläger hat der Bruder des Klägers von dem Vater kein Geld erhalten.
Der Kläger löste mit dem Geld noch am 8. Oktober 1997 das Darlehen ab. Wegen des vereinbarten variablen Zinssatzes wurde von der Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt.
Der Kläger beantragte ab 1996 Eigenheimzulage. Als Anschaffungskosten wurde der Kaufpreis in Höhe von DM 100.000,-- angegeben. Der Beklagte teilte den Kaufpreis anhand der Verkehrswerte des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und des Wohnhauses auf und ging von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von DM 17.750 aus. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 wurde die Eigenheimzulage entsprechend festgesetzt.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger mit der Begründung Klage, dass eine Aufteilung des Kaufpreises nach den Wertverhältnissen des Betriebes und des Wohnhauses nicht zulässig sei. Mit dem Vertrag vom 16. Februar 1996 sei sowohl Betriebsvermögen als auch das im Privatvermögen befindliche Wohnhaus übertragen worden. Es sei kein Gesamtentgelt vereinbart worden. Vielmehr sei der Kaufpreis nach dem Willen der Beteiligten dem Vermögensbereich Privatvermögen direkt zugeordnet worden.
Auch ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Die Kaufpreiszahlung und die spätere Schenkung des Kaufpreises seien getrennt zu beurteilen. Die Bezahlung des Kaufpreises sei nicht mit der Auflage verbunden gewesen, den Kaufpreis später zurück zu schenken. Die Schenkung beruhe auf einer neuen Rechtsgrundlage.
Eine dauerhafte wirtschaftliche Belastung des Klägers sei nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Anschaffungskosten. Es könne keinen Unterschied machen, ob zunächst Geld verschenkt werde, mit dem dann der Kaufpreis eines Hauses bezahlt werde, oder ob zuerst ein Wohnhaus gekauft und bezahlt werde und später die Geldschenkung stattfinde. Es liege keine mittelbare Grundstücksschenkung vor, weil nicht die Mittel für ein bestimmtes Grundstück geschenkt worden seien, sondern ein bestimmter Geldbetrag.
Die Parteien würden auch nicht so dastehen, als sei das Gebäude verschenkt worden. Denn der Kläger habe einen Kaufpreis vereinbart und auch gezahlt. Ihm seien Fremdfinanzierungskosten entstanden, die bei einer unentgeltlichen Übertragung nicht angefallen wären. Er habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldbetrags gehabt. Der Verkäufer habe den Kaufpreis selbst bei der Bank angelegt, er habe über sein Vermögen selbst verfügt. Er hätte das Kapital jederzeit anderweitig verwenden können.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Eigenheimzulage von jährlich DM 1.944 um DM 2.056 auf DM 4.000 pro Jahr zu erhöhen und die Bemessungsgrundlage auf DM 100.000 festzusetzen,
- 2.
für den Fall des Unterliegens des Klägers die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Durch die zeitnahe Rückzahlung des Kaufpreises ständen sich die Parteien, als sei das Gebäude verschenkt worden. Der Kläger sei durch die Gestaltung ohne wirtschaftliche Belastung zu Anschaffungskosten gelangt.
Es sei davon auszugehen, dass die Rückschenkung des Kaufpreises nach einem Gesamtplan erfolgt sei. Maßgeblich sei der enge innere Zusammenhang. Dieser sei anhand folgender Umständen erkennbar: Der gezahlte Betrag entspreche der Höchstbemessungsgrundlage bei der Eigenheimzulage. Der Betrag von "pauschal" DM 100.000 sei kein ausgehandelter Gegenwert für das Haus, sondern nur für Zwecke der Eigenheimzulage gewählt worden. Das Geld sei dann bei dem Vater nur zwischengelagert worden. Der Vater habe über das Geld nicht verfügt, sondern habe es nur mit monatlicher Fälligkeit angelegt. Der gesamte Kaufpreis zuzüglich der erwirtschafteten Zinsen seien zurück geschenkt worden. Zwischen der Zahlung und dem Rückfluss würden nur 9 Monate liegen. Es sei eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von der Steuerberaterin des Klägers - als Steuersparmodell - beim Beklagten eingereicht worden.
Selbst wenn kein Gestaltungsmissbrauch vorliege, führe die nachträgliche Rückgewähr der Anschaffungskosten, die in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entrichtung stehen würde, zu einer Minderung der Anschaffungskosten.
Die Durchführung des Vertrags vom 16. Februar 1996 halte auch nicht dem Fremdvergleich stand. Der Kaufpreis sei bereits mit der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung fällig gewesen. Gezahlt worden sei der Kaufpreis erst am 30. Dezember 1996. Ein fremder Dritter hätte Zinsen für die verspätete Zahlung verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten unter der Steuernummer xx/xxx/xxxxx und auf die Niederschrift vom 5. September 2003 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Beklagte hat zu Recht keine Eigenheimzulage gewährt.
1.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im einem im Inland belegenden eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung begünstigt. Ebenso wie bei der früheren Regelung des § 10e EStG wird nur der entgeltliche Erwerb gefördert (BFH-Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BStBl II 1993, 346 - zu § 10e EStG; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. September 2001 3 K 102/2001, EFG 2002, 1500).
2.
Wird ein Wohnhaus von nahen Angehörigen erworben, liegen Anschaffungskosten nur vor, wenn es sich weder um eine verschleierte Schenkung noch um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt und auch die Grundsätze der Verträge zwischen nahen Angehörigen eingehalten sind (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1999 6 K 1200/98, juris).
a)
Die Grundsätze der Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen der steuerlichen Anerkennung des Kaufvertrags nicht entgegen.
aa)
Verträge unter Angehörigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich) (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BStBl II 2000, 224; BFH-Urteil vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106; BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BStBl II 1997, 196; BFH-Urteil vom 28. März 1995 IX R 47/93, BStBl II 1996, 69). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen je nach Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.
bb)
Zwar wurde der Kaufpreis nicht sofort nach Fälligkeit im Mai 1996 gezahlt sondern erst am 30. Dezember 1996. Dies reicht aber nicht aus, um die steuerliche Anerkennung des Kaufvertrages wegen nicht fremdüblicher Durchführung zu versagen. Denn in dem Vertrag ist vereinbart worden, dass der Notar die Beteiligten von dem Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzung unterrichten sollte. Dies ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen sind Verzögerungen bei der Kaufpreiszahlung auch zwischen fremden Dritten denkbar, weil gegebenenfalls auch fremde Dritte die Mitteilung des Notars abgewartet hätten und nicht auf das Schreiben des Gerichts reagiert hätten. Der Verzicht auf Zinsen für die Zeit zwischen Fälligkeit und Zahlung stellte keine derartige Abweichung vom Üblichen dar, die eine Nichtanerkennung des Vertrages rechtfertigen würde.
b)
Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft gemäß § 41 Abs. 2 AO sind nicht gegeben. Die Parteien wollten sowohl die rechtlichen Konsequenzen des Kaufvertrages als auch die des Schenkungsvertrages.
c)
Es liegen aber keine Anschaffungskosten vor, weil die vertragliche Gestaltung einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gemäß § 42 AO darstellt.
aa)
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794, BStBl I 2002, 4, 13) kann durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Rechtsfolge des Missbrauchs ist nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, dass der Steueranspruch bzw. hier der Zulagenanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Nach der Rechtsprechung ist ein Gestaltungsmissbrauch gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nichtsteuerlicher Art nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BStBl II 1996, 214; BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BStBl II 2000, 224; BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BStBl II 2002, 674). Das Bestreben Steuern zu sparen, führt für sich genommen nicht zu einer unangemessenen Gestaltung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272). Auch Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541; BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 55/01, BStBl II 2003, 627).
bb)
Für die Beurteilung der Angemessenheit der rechtlichen Gestaltung ist zunächst die Ermittlung des wirtschaftlich erstrebten Ziels erforderlich (vgl. Clausen, Der Betrieb 2003, S. 1589 (1590 f.)). Im wirtschaftlichen Ergebnis erhielt der Kläger durch den Verkauf und die spätere (Rück-)Schenkung des Kaufpreises das Wohnhaus ohne eine wirtschaftliche Belastung zum Eigentum übertragen. Dies stellt sich auch als das von Anfang an erstrebte wirtschaftliche Ziel der rechtlichen Gestaltung dar, weil der Verkauf und die spätere (Rück-)Schenkung nach den Umständen des Falls auf einem Gesamtplan beruhten. Die einzelnen Rechtsgeschäfte "Kauf" und "Schenkung" erscheinen als Teilschritte einer aus mehreren Komponenten bestehenden Transaktion, deren gewolltes Ergebnis die wirtschaftliche Neutralisierung der Rechtsgeschäfte war (vgl. Heuermann, Betriebs-Berater 2003, S. 1465 (1466)). Ob ein Gesamtplan besteht, der mehrere Verträge sachlich miteinander verknüpft, ist anhand von Indizien festzustellen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393; BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BStBl II 2002, 685).
aaa)
Für einen Gesamtplan sprechen bereits die Umstände bei der Ermittlung des Kaufpreises. Die Parteien gingen nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zunächst von einem Kaufpreis in Höhe von DM 50.000 aus. Erst auf Vorschlag des steuerlichen Beraters wurde der Förderhöchstbetrag von DM 100.000 vereinbart. Dieser Vorschlag machte für den Kläger ohne eine von vornherein geplante (Rück-)Schenkung des Kaufpreises wirtschaftlich keinen Sinn. Denn bei einem Kaufpreis von DM 50.000 wäre nach Abzug der achtjährigen Eigenheimzulage eine wirtschaftliche Belastung des Klägers von DM 28.000 verblieben. Der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von DM 100.000 führte dagegen nach Abzug der achtjährigen Eigenheimzulage zu einer wirtschaftlichen Belastung in Höhe von DM 68.000. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger auf einen Kaufpreis einlassen sollte, der von den Eltern nicht gefordert wurde und der für ihn zu einer höheren wirtschaftlichen Belastung führte. Dies ist nur verständlich, wenn der Kläger auf eine spätere Entlastung von der Kaufpreisverpflichtung vertrauen durfte.
bbb)
Auch die Umstände der (Rück-)Schenkung des Kaufpreises sprechen für einen Gesamtplan. So hat der Vater den erhaltenen Kaufpreis nur kurzfristig mit monatlicher Fälligkeit bei der Bank angelegt, so dass jederzeit eine Verfügbarkeit über den Betrag bestand. Er hat über den Kaufpreis keinerlei Verfügungen getroffen, sondern den gesamten Kaufpreis einschließlich der Zinsen an den Kläger zurückgezahlt. Die Rückzahlung des gesamten Betrags einschließlich Zinsen deutet auf einen engen inneren Zusammenhang zwischen Kauf und Schenkung hin (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443). Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater bei einem allgemein gefassten Schenkungsentschluss nicht nur den Kläger sondern auch dessen Bruder bedacht hätte. Der Bruder hat aber im Zeitpunkt der Schenkung kein Geld erhalten. Soweit als Grund für die Schenkung die erheblichen Investitionen in den Hof angegeben wurde, waren die geplanten Investitionen bereits vor dem Verkauf des Wohnhauses bekannt. Ohne Annahme eines Gesamtplans ist nicht verständlich, weshalb die Eltern trotz der geplanten Investitionen zunächst den Kaufpreis von dem Kläger verlangten, um diesen kurze Zeit später - im Hinblick auf die Investitionen - wieder an den Kläger zurück zu schenken. Auf Seiten des Klägers spricht für einen Gesamtplan, dass eine Finanzierungsform mit variablen Zinssatz gewählt wurde, so dass er im Falle der vorzeitigen Tilgung keine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten brauchte. Der Zeitraum von neun Monaten zwischen Kaufpreiszahlung und Schenkung steht bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände der Annahme eines Gesamtplans nicht entgegen. Auch der BFH hat eine unangemessene Gestaltung trotz eines zeitlichen Zwischenraums von einem halben Jahr schon bejaht (BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BStBl II 2002, 685).
ccc)
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verkauf des Wohnhauses nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten erfolgte. Der Wert des Wohnhauses lag erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis. Es wurde kein Wertgutachten erstellt. Der Kaufpreis wurde auf Vorschlag des steuerlichen Beraters nach eigenheimzulagenrechtlichen Gesichtspunkten "gegriffen". Daran ist erkennbar, dass es den Eltern nicht um die Realisierung des Wertes des Hauses ging, sondern um die Übertragung des Hofs auf den Kläger. Der Kläger legte in seinem Schreiben vom 11. März 2002 dar, dass eine entgeltliche Übergabe des Hofs mit dem Willen zur Fortsetzung des Betriebs in der Kindergeneration nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Es werden aber keine nachvollziehbaren Gründe dafür genannt, weshalb diese Motivation nicht auch für die Übertragung des Wohnhauses galt. Die Ermittlung des Kaufpreises (teilentgeltlich, Kaufpreishöhe nach eigenheimzulagenrechtlichen Gesichtspunkten gewählt) deutet vielmehr darauf hin, dass auch insoweit eine wirtschaftliche Belastung des Klägers möglichst weitgehend vermieden werden sollte. Die spätere (Rück-)Schenkung des Kaufpreises rundet dieses Bild ab.
cc)
Gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel der Übertragung des Wohnhauses ohne wirtschaftliche Belastung des Klägers ist die gewählte zivilrechtliche Gestaltung unangemessen. Nach der Rechtsprechung ist eine zivilrechtliche Gestaltung insbesondere dann unangemessen, wenn sie verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts, insbesondere des erstrebten wirtschaftlichen Ziels als unpassend nicht wählen würden. Da es im Bestreben der Rechtsordnung liegt, für alle wirtschaftlichen Vorgänge möglichst einfache Rechtsgestaltungen zur Verfügung zu stellen, ist in der Regel der einfachste rechtliche Weg der angemessene. Unangemessene Gestaltungen sind hingegen umständlich, kompliziert, schwerfällig oder gekünstelt (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BStBl II 2001, 520; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFH/NV 2001, 1636).
Der einfachste rechtliche Weg zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels wäre die Übertragung des gesamten Hofs einschließlich des Wohnhauses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gewesen. Der von dem Kläger und seinen Eltern gewählte Weg der unentgeltlichen Übertragung des Hofs und der teilentgeltlichen Übertragung des Wohnhauses mit anschließender (Rück-)Schenkung des Kaufpreises stellt sich als umständlich, unüblich und gekünstelt dar. Zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels war das Vorgehen in zwei Schritten schlicht überflüssig. Es handelt sich um ein "vorprogrammiertes Rückholverfahren" (vgl. Fischer, Steuer und Wirtschaft 1995, S. 87 (96); Drosdzol, Finanz-Rundschau 1999, S. 83 (85)), um ein bloßes "Hin und Her" (BFH-Urteil vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, Der Betrieb 2003, S. 1716).
dd)
Die gewählte Gestaltung ist nicht durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigt. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger vorgetragen, dass die Eltern zwar den Hof nicht mehr hätten bewirtschaften können, ihr Wohnbedürfnis aber unverändert vorhanden gewesen sei und die Kaufpreiszahlung die Entscheidung erleichtert habe, auch das Wohnhaus zu übertragen. Diese Begründung überzeugt schon deshalb nicht, weil den Eltern nach den festgestellten Gesamtumständen die Realisierung des Wertes des Wohnhauses nicht wichtig war. Ansonsten hätten sich die Eltern nicht mit einem eigenheimzulagenrechtlich motivierten Teilentgelt für das Haus zufrieden gegeben. Zudem schienen die Eltern auf den Kaufpreis nicht angewiesen zu sein. Ansonsten hätte der Vater ihn nicht innerhalb von neun Monaten dem Sohn zurück geschenkt. Schließlich wäre dem "Wohnbedürfnis" der Eltern auch durch eine unentgeltliche Übertragung des Wohnhauses unter Einräumung eines Wohnrechts gemäß § 1093 BGB hinreichend Rechnung getragen. Der Verkauf des Wohnhauses verbesserte die rechtliche Position der Eltern insoweit nicht.
ee)
Die missbräuchliche Gestaltung stellt auch eine Umgehung des Steuergesetzes dar (§ 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AO). Denn nach den Wertungen des Gesetzgebers soll nur derjenige einen Anspruch auf Eigenheimzulage erhalten, der durch Anschaffungskosten tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Die von dem Gesetzgeber vorgedachte typische zivilrechtliche Gestaltung ist danach der entgeltliche oder teilentgeltliche Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung, ohne dass kurze Zeit später die wirtschaftliche Belastung durch ein gegenläufiges Rechtsgeschäft neutralisiert wird. Der im wirtschaftlichen Ergebnis unentgeltliche Erwerb soll nach dem Gesetzeszweck dagegen nicht gefördert werden. Deshalb hätte der Kläger bei Durchführung der naheliegenden und einfachsten rechtlichen Gestaltung der Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mangels Anschaffungskosten keine Eigenheimzulage erhalten. Über die umständliche zivilrechtliche Gestaltung eines Anschaffungsvorgangs, der in seiner wirtschaftlichen Auswirkung neun Monate später wieder neutralisiert wurde, wurde das rein eigenheimzulagenrechtlich motivierte Ziel erreicht, einerseits Anschaffungskosten zu generieren, andererseits bei dem Kläger aber keine wirtschaftliche Belastung entstehen zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 IX R 1/86, BStBl II 1992, 239).
ff)
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ein Unterschied zu den Fällen, in denen zunächst Geld geschenkt wird, mit dem dann der Kaufpreis für ein Hauses bezahlt wird. Denn in diesen Fällen liegt nicht der hier festgestellte "Kreislauf" des Geldes vor. Die wirtschaftliche Belastung durch den Grundstückskauf wird in den von dem Kläger angesprochenen Fällen nicht nachträglich neutralisiert. Soweit der Kläger auf die entstandenen Finanzierungskosten verweist, wurden diese weitgehend durch die von dem Vater erwirtschafteten und ebenfalls geschenkten Guthabenzinsen kompensiert.
d)
Rechtsfolge ist nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, dass der Zulagenanspruch wie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Das wäre die Übertragung des gesamten Hofes einschließlich des Wohnhauses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Mangels Anschaffungskosten besteht daher kein Anspruch auf Eigenheimzulage.
3.
Die bereits gewährte Zulage kann wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht rückgängig gemacht werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).