Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.06.1996, Az.: IX 513/92

Gewerbebesteuerung mehrerer Betriebe in der Hand eines Unternehmers; Sachliche Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen; Sachlich einheitlicher Gewerbebetrieb; Organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
21.06.1996
Aktenzeichen
IX 513/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0621.IX513.92.0A

Fundstelle

  • EFG 1996, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988 bis 1990

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Befinden sich mehrere selbständige Betriebe in der Hand desselben Unternehmers, was nach der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen zu entscheiden ist, ist jeder Betrieb für sich zur Gewerbesteuer (GewSt) heranzuziehen.

  2. 2.

    Zwei vom selben Unternehmer betriebene Unternehmen sind trotz Fehlen eines finanziellen Zusammenhangs sachlich als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu werten, wenn die Betriebe organisatorisch und wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Der IX. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. Juni 1996, an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren 1988 bis 1990 einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder eine Mehrheit von zwei Gewerbebetrieben unterhalten hat.

2

Der Kläger ist auf dem Gebiet der Bewässerungstechnik sowohl für Sportanlagen als auch für die Land- und Forstwirtschaft tätig. In den Streitjahren wurde er mit drei Gewerbebetrieben steuerlich geführt:

  1. 1.

    Firma GSB B...., ...,...

  2. 2.

    Firma GSB D...., ...,...

  3. 3.

    Firma L. ...(L.), ...,...

3

Das Unternehmen zu Nr. 1 wird von den Beteiligten unstreitig als Hauptbetrieb angesehen. Das Unternehmen zu Nr. 2 wurde 1987 gegründet und bildet mit dem Unternehmen zu Nr. 1 unstreitig einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Das Unternehmen zu Nr. 3 wurde vom Kläger 1986 entgeltlich erworben. Den Geschäftssitz dieses Unternehmens hat er zum 1. November 1988 in bisher von der GSB B. fremdvermietete Räumlichkeiten nach B verlegt.

4

Nach einer 1992 durchgeführten Außenprüfung ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Finanzamt - FA -) streitig geblieben, ob es sich bei dem Betrieb zu Nr. 3 um einen selbständigen Gewerbebetrieb handelt.

5

Der vom Kläger nach der Außenprüfung gegen die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

6

Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger begehrt, den Betrieb zu Nr. 3 als selbständigen Gewerbebetrieb einzuordnen.

7

Dazu trägt er vor, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse müsse von zwei sachlich selbständigen Gewerbebetrieben ausgegangen werden. Es bestehe kein finanzieller Zusammenhang zwischen den Betrieben der GSB und dem Unternehmen L., da getrennte Aufzeichnungen geführt, getrennte Kassenabrechnungen vorgenommen und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellt würden. Die Betriebe seien auch organisatorisch nicht miteinander verbunden. Die Betriebe der GSB und das Unternehmen L. hätten ihren Sitz bis Ende 1988 in verschiedenen Gemeinden gehabt. Nach dem Auszug der Mieterin aus dem Betriebsgebäude der GSB in B habe die Firma L. diese Räumlichkeiten übernommen. Die Firma L. habe eigene Büroräume und eigene Lagerräume. Sie zahle der GSB dafür eine angemessene Miete. Die Nebenkosten würden für die Firma L. gesondert abgerechnet. Die Firma L. beschäftige eigene Arbeitnehmer. Die Lohnkosten dieser Arbeitnehmer sowie die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge würden über das Geschäftskonto der Firma L. bezahlt. Ein Einsatz von Arbeitnehmern der Firma L. in den Betrieben der GSB sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Soweit die Firma GSB als Subunternehmer für die Firma L. tätig geworden sei, seien diese Leistungen abgerechnet und von L. bezahlt worden.

8

Die Waren und Betriebsmittel seien nicht gemeinsam eingekauft worden. Die Firma L. habe andere Lieferanten als die GSB. Die Firma L. habe im Kalenderjahr 1990 ca. 300 Wareneinkaufsrechnungen erhalten. Sämtliche Rechnungen wie auch die übrigen Rechnungen seien an die Firma L. als Rechnungsempfänger ausgestellt und von dem Geschäftskonto der Firma L. bezahlt worden. Die Firma habe auch eigene Lagerräume, so daß ein Vermischen der Warenbestände mit denen der GSB ausgeschlossen sei. Die Firma L. sei in einem anderen Geschäftsbereich tätig als die GSB. Zum Geschäftsbereich der Firma L. gehörten:

  1. a.

    Frostschutzberegnung,

  2. b.

    Landwirtschaft,

  3. c.

    Forstwirtschaft,

  4. d.

    Reithallenberegnung,

  5. e.

    Wartungen von bestehenden Versenkberegnungsanlagen (insbesondere Fabrikat P.) und Erfüllung bestehender Wartungsverträge,

  6. f.

    Tröpfchenbewässerungssystem D.

9

Die Tätigkeit in diesen Geschäftsbereichen ergebe sich eindeutig aus den Briefbögen und den Werbemaßnahmen.

10

Die Firma L. habe auch andere Kunden als die GSB, eigene Büroräume und einen eigenen Telefonanschluß.

11

Die Firmen L. und GSB seien auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht miteinander verbunden gewesen. Die Firma L. sei nach der Übernahme durch den Kläger im Kalenderjahr 1986 unverändert fortgeführt worden.

12

An der Firma GSB sei ein Arbeitnehmer mit 5 % beteiligt. Dieser Arbeitnehmer sei jedoch nicht am Gewinn der Firma L. beteiligt. Der Arbeitnehmer sei leitender Angestellter der Firma GSB und habe aufgrund seiner Beteiligung ein persönliches Interesse daran, daß die Firma L. nicht im Geschäftsbereich der Firma GSB tätig werde und daß bei gelegentlichen Lieferungen die Leistungen korrekt abgerechnet und bezahlt würden.

13

Die fraglichen Firmen unterschieden sich auch durch ihr äußeres Erscheinungsbild. Durch die sehr unterschiedlichen Namen werde die sachliche Selbständigkeit beider Betriebe nach außen hin dokumentiert. Dies ergebe sich aus den jeweiligen Briefbögen der Firmen.

14

Der Kläger beantragt,

die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag für 1988 vom 15. Juli 1992 sowie für 1989 und 1990 vom 24. Juli 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 1992 so zu ändern, daß das Gewerbekapital und der Gewerbeertrag der Firma L. außer Ansatz bleiben.

15

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Rechtsauffassung, im Streitfall sei von nur einem Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auszugehen. Dem Kläger sei darin zuzustimmen, daß die Firmen GSB und L. in keinem finanziellen Zusammenhang ständen. Die Firma L. habe eigene Bankkonten, eine eigene Kasse und erstelle eine eigene Gewinnermittlung. Allerdings sei bei der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, daß der Kläger eine Abrede mit seiner Hausbank getroffen habe, nach der für die Zinsberechnung alle Firmenkonten des Klägers zusammengefaßt und nur der Saldo für die Zinsberechnung herangezogen werde.

17

Die fraglichen Firmen seien jedoch organisatorisch miteinander verbunden. Der Sitz der Firma L. sei am 1. November 1988 von D. nach B. verlegt worden, da zu diesem Zeitpunkt das angemietete Geschäftslokal aufgegeben worden sei. Seitdem seien die Betriebe in einem Geschäftslokal untergebracht. Die Zahlung von Mieten an die Firma GSB sowie eigene Stromabrechnungen der Firma L. (ein besonderer Stromzähler sei bereits vorher vorhandengewesen) könne auch der gesonderten Kostenermittlung der einzelnen Betriebsteile dienen und sei somit nicht entscheidungserheblich.

18

Im Rahmen der Außenprüfung sei festgestellt worden, daß die Firma L. entgegen den Ausführungen des Klägers durchaus in der gleichen Branche tätig gewesen sei wie die Firma GSB.

19

Die Firma GSB beschäftige sich überwiegend mit dem Einbau von Versenkberegnungsanlagen auf Sportplätzen, Golfplätzen usw. Dabei seien Fabrikate des Herstellers "T." verwendet worden. Für diese Fabrikate habe die Firma GSB - nach Auskunft des Klägers während der Außenprüfung - das Alleinvertriebsrecht in Norddeutschland.

20

Aus den Ausgangsrechnungen der Firma L. ergebe sich, daß in erheblichem Umfang Versenkberegnungsanlagen unter Verwendung von T.-Regnern erstellt worden seien. Mit diesem Anlagenbau seien z.B. 1988 63 v.H. des Umsatzes erzielt worden, Allerdings seien diese Umsätze in den Folgejahren rückläufig gewesen. Weiterhin würden durch die Firma L. in nicht geringem Umfang T.-Regner für die Instandhaltung alter Anlagen, die noch vom Vorgänger erstellt worden seien, verwendet.

21

In sachlicher und personeller Hinsicht finde eine gegenseitige Aushilfe zwischen den Firmen GSB und der Firma L. statt. Die Firma L. habe im Prüfungszeitraum jeweils nur einen Arbeitnehmer als Monteur beschäftigt gehabt. Ohne Unterstützung aus den anderen Unternehmensbereichen sei die Ausführung der angenommenen Aufträge nicht möglich gewesen. Aus den Abrechnungen zwischen den Unternehmensbereichen ergebe sich, daß in erheblichem Umfang Materiallieferungen und Arbeitnehmergestellungen von der Firma GSB B. an die Firma L. stattgefunden hätten.

22

Der Anteil der Firmen GSB an den Material- und Lohnaufwendungen der Firma L. liege in den Jahren 1988 bis 1990 bei durchschnittlich 42 %. Umgekehrt sei auch die Firma L. für die Firma GSB tätig geworden, wenn auch im geringen Umfang.

23

Nach den für die steuerliche Beurteilung maßgebenden Gesamtumständen gingen die Verbindungen zwischen der Firma L. und den Firmen GSB weit über die Person des Klägers als Betriebsinhaber aller Firmen hinaus. Die zwischen den beiden Firmen bestehenden Verflechtungen seien nicht mit der Begründung außer Ansatz zu bringen, daß die Firma L. insoweit als Subunternehmer tätig sei. Das Auftreten mit eigenem Firmennamen sowie die weitgehende finanzielle Selbständigkeit könne nicht zu einer Selbständigkeit der Firma L. führen. Der Hinweis des Klägers auf die Tantieme des Arbeitnehmers der GSB greife nicht durch, da dieser Arbeitnehmen keine Entscheidungsbefugnis in der Unternehmensführung habe. Auf sein wirtschaftliches Interesse könne es deshalb für die steuerrechtliche Entscheidung nicht ankommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist unbegründet.

25

Die angefochtenen Bescheide über den Gewerbesteuer-Meßbetrag sind rechtmäßig.

26

Das FA hat die beiden Betriebe des Klägers zu Recht als einen einheitlichen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 (GewStG) angesehen.

27

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist nach § 5 Abs. 1 GewStG der Unternehmer des gewerblichen Betriebs. Gegenstand der Gewerbesteuer ist jedoch nach § 2 Abs. 1 GewStG der gewerbliche Betrieb als solcher. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25. Oktober 1977 I BvR 15/75, BStBl II 1978, 125) folgt, daß jeder Betrieb für sich zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbständige Betriebe in der Hand desselben Unternehmers befinden. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Einzelunternehmers zu mehreren selbständigen Gewerbebetrieben führen, ist nach der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen zu entscheiden (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1960 IV 353/60 U, BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65; vom 16. Dezember 1964 I 375/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 224; vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 25. April 1990 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

28

Was unter sachlicher Selbständigkeit zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Rechtsprechung hat hierzu einige Merkmale hervorgehoben, von denen aber keines allein entscheidend ist, wenngleich ihnen unterschiedliches Gewicht zukommt (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, m.w.N.). So sind insbesondere die Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen von großer Bedeutung. Maßgebend ist jedoch letztlich das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb kann selbst bei ungleichartigen Tätigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen (Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.), wie umgekehrt auch im Falle der Ausübung gleichartiger Betätigungen zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen können, nämlich dann, wenn Verflechtungen der genannten Art zwischen den einzelnen Tätigkeiten nicht bestehen (BFH-Urteile vom 22. März 1977 VIII R 77/74, nicht veröffentlicht - NV -, und vom 30. Juni 1961 IV 426/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142).

29

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt, daß die vom Kläger betriebenen Unternehmen sachlich als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu werten sind.

30

Ein finanzieller Zusammenhang zwischen beiden Betrieben ist nach den Feststellungen der Außenprüfung zwar nicht gegeben, da der Kläger getrennte Aufzeichnungen führte, jeweils eigene Bankkonten unterhielt, getrennte Kassenabrechnungen vornahm und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellte (vgl. Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.). Ob der Umstand, daß er mit seiner Bank die Absprache hatte, für die Sollzinsbelastung seien die Salden der einzelnen Betriebskonten zusammenzurechnen, der finanziellen Eigenständigkeit entgegensteht, muß der Senat nicht entscheiden, denn jedenfalls waren beide Betriebe nach Auffassung des Senats organisatorisch und wirtschaftlich nicht voneinander getrennt, sondern miteinander verbunden.

31

Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist, daß die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden (Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.), daß die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden oder eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Dezember 1938 VI 730/38, RStBl 1939, 372). Die vom FA und dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen den Schluß, daß zwischen beiden Betrieben eine organisatorische Verflechtung im vorgenannten Sinne bestanden hat.

32

Der Kläger übte beide Betätigungen zunächst zwar in eigenen Geschäftsräumen aus, verlegte dann aber, als in dem Gebäude des Betriebs GSB geeignete Räumlichkeiten nach Auszug des bisherigen Mieters frei wurden, den Geschäftssitz des Betriebs L. nach B. Diese räumliche Nähe beider Betriebe erlaubte es dem Kläger, die unbestrittene Zusammenarbeit und gegenseitige Ergänzung beider Unternehmen organisatorisch effektiver zu gestalten.

33

Die Verflechtung beider Unternehmen wird weiterhin dadurch belegt, daß der Kläger für das Unternehmen L. Arbeitnehmer des Betriebs GSB einsetzte. Nach seinen Darstellungen hatte er 1986 zunächst fünf Arbeitnehmer der Firma L. übernommen, von denen im Laufe der folgenden zwei Jahre zwei entlassen wurden. Ein Arbeitnehmer wurde vom Betrieb GSB übernommen. Damit verblieben für den Betrieb L. lediglich ein Arbeitnehmer, der als Monteur tätig war und ein anderer für den kaufmännischen Bereich. Mit diesen beiden Arbeitskräften war das Unternehmen L. - wie der Kläger einräumt - nicht immer in der Lage, alle Aufträge abzuwickeln. Vielmehr mußte das Unternehmen auf die Arbeitskräfte des Betriebs GSB zurückgreifen. Der Tatsache, daß die Auftragsvergabe an GSB oder der Einsatz von Arbeitskräften dieses Unternehmens formal korrekt durch Rechnungserstellung von GSB an L. abgewickelt wurde, kommt insoweit keine Bedeutung zu.

34

Ein weiteres Indiz für eine Verflechtung der Unternehmen sieht der Senat darin, daß die Firma L. in den Streitjahren ihre Waren zu ca. 50 v.H. von der Firma GSB bezogen hat (1988: 61,8 v.M.; 1989: 46,9 v.H.; 1990: 52,4 v.H.). Dies ist auch ein Beleg dafür, daß beide Unternehmen - zumindest in den Streitjahren - in gleichen Geschäftsfeldern tätig waren.

35

Das Unternehmen GSB beschäftige sich nach dem Vortrag des Klägers mit dem Einbau von Versenkberegnungsanlagen auf Sportplätzen u.ä., während das Unternehmen L. Beregnungsanlagen für die Landwirtschaft vertreibe. Eine solche klare Trennung der Geschäftsfelder ist nach den Unterlagen nicht eindeutig gegeben. Ursprünglich war auch das Unternehmen L. im Sportstättenbereich tätig und stellte somit ein Konkurrenzunternehmen zum Betrieb GSB dar. Durch die Übernahme der Firma L. hat der Kläger letztlich ein Wettbewerbsunternehmen in seinen Einflußbereich gebracht. Er mag damit beabsichtigt haben, zukünftig die genannten Geschäftsfelder in jeweils einem Unternehmen zu konzentrieren, doch war diese Trennung in den Streitjahren noch nicht vollzogen. So hat beispielsweise die Firma L. in einem Prospekt ein selbstfahrendes Beregnungsgerät (...) für Sportstätten angeboten und bietet auf einem Briefkopf (Schreiben an Reitvereinigung B. vom 9. Juli 1991) die Planung, den Bau und die Montage von Beregnungsanlagen für Sportplätze, Tennisanlagen und Golfanlagen an. Diese Beispiele zeigen, daß beide Unternehmen sehr wohl in gleichen Geschäftsfeldern tätig waren.

36

Die beiden Betriebe waren auch in wirtschaftlicher Hinsicht miteinander verbunden. Ein solcher Zusammenhang ist beispielsweise dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen (BFH-Urteile in StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142; in BStBl II 1986, 719, m.w.N.; vom 14. September 1971 VIII R 5/70, amtlich nicht veröffentlicht) oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (RFH-Urteil in RStBl 1939, 372).

37

Beides Liegt im Streitfall vor und wird durch die Gestellung von Arbeitnehmern durch den Betrieb GSB - wenn auch nicht im Regelfall -, die nicht unerheblichen Umsätze miteinander und durch die teilweise gleichartigen Tätigkeiten und Geschäftsfelder belegt.

38

Für beide Betriebe mußten folglich einheitliche Gewerbesteuer-Meßbeträge festgesetzt werden.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

40

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.