Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.06.1996, Az.: VI 659/92

Anspruch auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides; Anspruch auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Gebot des Verzichts auf berufsrechtswidrige Werbung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
13.06.1996
Aktenzeichen
VI 659/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0613.VI659.92.0A

Fundstelle

  • EFG 1996, 1125-1126 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. Juni 1996,
an der mitgewirkt haben:
Präsident des Finanzgerichts ... als Vorsitzender
Richterin am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Bürokaufmann
ehrenamtlicher Richter ... Geschäftsführer
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Ablehnungsbescheid vom 30. September 1992 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beigeladene trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 49 Abs. 1 und 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) anzuerkennen.

2

Die Klägerin betreibt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft. Sie wurde von der T. Aktiengesellschaft O. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (AG), die seit ihrer Gründung im Jahre 1922 durch die Landeszentralbank O. existiert, und 13 natürlichen Personen durch Vertrag vom 5. Juni 1991 gegründet. Zum Zeitpunkt der Gründungseintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht O. lautete die Firma "Treuhand Aktiengesellschaft O. und Partner OHG". Am 19. November 1991 schied die AG als Gesellschafterin der Klägerin aus. Die alleinige Gesellschafterin der AG - die C. GbR mbH - übertrug sämtliche Gesellschaftsanteile mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 auf die Klägerin. Zum selben Zeitpunkt veräußerte die AG ihren Geschäftsbetrieb an die Klägerin. Danach befaßte sich die AG nur noch mit der Abwicklung bereits bestehender Aufträge, die nicht auf die Klägerin übertragen werden konnten. Anfang 1992 wurde die Firma der Klägerin im Zusammenhang mit der Zulassung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geändert und nunmehr als "Treuhand O. und Partner OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" im Handelsregister eingetragen. Die AG hat der Fortführung des Namens zugestimmt.

3

Die Klägerin ist mit Wirkung vom 1. Januar 1996 als weitere Gesellschafterin in die Steuerberatersozietät K. und Partner eingetreten.

4

Die Klägerin beantragte 1992 beim Niedersächsischen Finanzministerium die Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft. Dem Antrag wurde nach ablehnender Stellungnahme durch die Steuerberaterkammer Niedersachsen nicht stattgegeben, weil die Firma der Klägerin gegen das Gebot des Verzichts auf berufswidrige Werbung verstoße.

5

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage trägt die Klägerin vor, eine Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft habe gemäß § 49 Abs. 1 und 2 StBerG zu erfolgen, da ein Verstoß gegen die Vorschriften des StBerG nicht vorlägen.

6

Die Klägerin verstoße mit ihrer Firma nicht gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Berufswidrige Werbung sei das unaufgeforderte Anbieten von Diensten, die in dem Beruf des Steuerberaters erbracht würden. In der Wahl eines Namens liege kein Anbieten von Diensten, mithin keine Werbung. In jedem Falle sei die Betätigung der Klägerin nicht berufsrechtswidrig, da sie den Geschäftsbetrieb der AG übernommen habe. Zudem bestünde eine Berechtigung, den Namen ehemaliger Gesellschafter als Firmenbestandteil fortzuführen.

7

Durch die Firma werde auch nicht der Eindruck erweckt, an der Klägerin sei eine juristische Person beteiligt, da durch die Streichung des Rechtsformzusatzes "Aktiengesellschaft" eine Täuschung ausgeschlossen sei. Der Bestandteil "Treuhand O." sei im übrigen als Sachbezeichnung und nicht als Personenbezeichnung anzusehen.

8

Ein berufsrechtswidrige Bezeichnung sei selbst dann nicht gegeben, wenn man von einem Hinweis auf eine juristische Person ausginge. Denn im Steuerberatungsgesetz sei eine entsprechende Verbotsvorschrift ausdrücklich nicht enthalten und ein solches Verbot ergebe sich auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der vorhandenen Normen. § 49 StBerG verweise vielmehr auf das Handelsrecht, so daß eine nach diesen Vorschriften zulässige Firma auch berufsrechtlich keinen Bedenken begegnen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30. Dezember 1992 verwiesen.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß.

den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft auszusprechen.

10

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin werbe mit ihrer Firma in berufswidriger Weise, da der Zusatz "Treuhand O." bei potentiellen Mandanten die Assoziation zur jahrzehntelang in O. tätigen AG wecke. Dies verstoße gegen das Steuerberatungsgesetz, weil hierdurch gleichzeitig der Eindruck vermittelt werde, daß an der Klägerin auch eine juristische Person beteiligt sei.

12

Der Senat hat durch Beschluß vom 24. Juni 1993 die Steuerberaterkammer gemäß § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen.

13

Die Beigeladene vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die Firma der Klägerin unzulässig sei.

14

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist der Auffassung, eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft dürfe lediglich die Namen ihrer Gesellschafter in die Firma aufnehmen. Die Bezeichnung "Treuhand O." verweise jedoch nicht auf einen Gesellschafter der Klägerin. Deswegen sei auch der Zusatz "und Partner" unzulässig. Dieser Zusatz dürfe nur verwendet werden, wenn zumindest einer der Gesellschafter namentlich genannt werde.

16

Weiterhin verstoße die gewählte Firma gegen das Verbot berufsrechtswidriger Werbung, da bewußt auf eine existierende Steuerberatungsgesellschaft, die AG, hingewiesen werde.

17

Durch Kabinettsbeschluß vom 27. Februar 1996 wurden die Aufgaben nach § 49 bis 55 und 155 StBerG von der obersten Landesbehörde auf die Oberfinanzdirektion Hannover übertragen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Die Firma der Klägerin verstößt nicht gegen das Gebot des Verzichts auf berufsrechtswidrige Werbung.

19

1.

Nach § 49 Abs. 1 StBerG können offene Handelsgesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften nach Maßgabe des StBerG zugelassen werden. Für eine offene Handelsgesellschaft ist gemäß § 49 Abs. 2 StBerG ferner erforderlich, daß sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist. Sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist die Anerkennung auszusprechen.

20

2.

Die Zulassungsvoraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Klägerin ist wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen worden. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - mit Ausnahme der Zulässigkeit der Firma - ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Firma der Klägerin nicht gegen die §§ 57, 72 StBerG.

21

a)

Nach § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Diese Vorschrift gilt gemäß § 72 Abs. 1 StBerG für Steuerberatungsgesellschaften sinngemäß. Unter Werbung ist ein Verhalten zu verstehen, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen. Diese Verhalten muß dabei den Charakter eines unaufgeforderten Anbietens der eigenen Dienstleistungen im Sinne einer Anpreisung haben, wie sich aus einem Vergleich der Norm des § 57 StBerG zu § 8 Abs. 1 Satz 1 StBerG ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BStBl II 1981, 343).

22

b)

Die Firma einer Steuerberatungsgesellschaft kann zwar eine gewisse Werbewirksamkeit entfallten. Gerade im steuerberatenden Bereich hängt der wirtschaftliche Erfolg einer Gesellschaft von dem besonderen Vertrauen der Ratsuchenden in den Berater ab. Dieses Vertrauen und eine möglicherweise damit einhergehende besondere Wertschätzung verbinden sich aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten unmittelbar mit der Firma einer Gesellschaft. Dies ist auch der Grund, wieso in den §§ 21 ff HGB in bestimmten Fällen die Fortführung eines Handelsnamens erlaubt ist. Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, daß die AG sich einer besonderen Wertschätzung erfreute und die Klägerin deshalb ein besonderes Interesse an der Fortführung des Namens als Bestandteil ihrer Firma bekundete. Diese Werbewirksamkeit stellt aber für sich kein unaufgefordertes Anbieten der eigenen Dienstleistung dar. Die Verwendung eines Namens erschöpft sich in der Identifizierungsfunktion für den Firmeninhaber, soweit - wie im Streitfall - die sachbezogenen Namensbestandteile keine auf die steuerberatende Tätigkeit hinweisende Bezeichnung darstellen.

23

c)

Doch selbst wenn man - wie die Beklagte - der Ansicht ist, daß die Klägerin durch den Gebrauch der Firma Werbung betreibe, wäre diese nicht berufsrechtswidrig. Werbung ist berufswidrig, wenn durch die Werbung gegenüber anderen Berufsangehörigen ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt wird. Soweit die Klägerin mit ihrer Firma Assoziation zur AG hervorruft, sind diese zwar wegen der besonderen Wertschätzung der AG für sie vorteilhaft. Dieser Vorteil ist aber nicht ungerechtfertigt, denn die Klägerin hat den Geschäftsbetrieb der AG weitgehend übernommen. Dies rechtfertigt es, wenn sie hierauf durch ihre Firmierung hinweist. Hinzu kommt, daß die AG selbst nicht mehr als Beratungsgesellschaft tätig ist, so daß auch die Interessen anderer Angehöriger der steuerberatenden Berufe nicht beeinträchtigt werden.

24

3.

Die Firma der Klägerin verstößt auch nicht gegen die §§ 43 Abs. 4 Satz 2, 53 StBerG, Nach § 43 StBerG hat die Klägerin die Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft in ihre Firma aufzunehmen, ohne dabei andere auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisende Bezeichnungen verwenden zu dürfen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, auf Gleichheit der für die wettbewerbliche Ausgangslage maßgeblichen Bedingungen und insoweit auf Chancengleichheit der Wettbewerber hinzuwirken und dafür zu sorgen, daß die zur Steuerberatung befugten Personen und Vereinigungen nach ihrer Leistung und nicht nach der Firmierung ausgewählt werden. Darüber hinaus soll zugleich der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, daß eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnung und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seines Hinweises zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert.

25

Mit dieser Zielsetzung des Gesetzes stehen Firmenbestandteile, die allein der Namensgebung und nicht der Tätigkeitsbeschreibung oder der Herausstellung einer geschäftlichen Sonderstellung dienen, nicht in Widerspruch. Auch Ortsangaben oder sonstige geographische Firmenbestandteile, die so gefaßt sind, daß der Verkehr sie nicht als Hinweise auf steuerberatende Tätigkeiten auffaßt, verstoßen nicht gegen die genannten Gesetzeszwecke. Handelt es sich dagegen um Zusätze, die neben den vorgeschriebenen bzw. erlaubten Tätigkeitsbezeichnungen eine auf den Beruf bezogene Sonderstellung wie eine besondere Leistungsfähigkeit oder geschäftliche Bedeutung oder spezielle Fach- und Branchenkenntnisse zum Ausdruck bringen, widerspricht das dem gesetzgeberischen Anliegen, durch das Verbot der Herausstellung solcher Hinweise die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage zu gewährleisten und der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorzubeugen (vgl. BGH-Urteil vom 19. Oktober 1989 I ZR 193/87. Der Steuerberater 1990, S. 7).

26

Die Verwendung des Firmenbestandteils "Treuhand O." enthält keinen unzulässigen weiteren Hinweis im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG. Der Firmenbestandteil Treuhand stellt als Gattungsbegriff keinen Hinweis auf eine besondere Spezialisierung dar, die die Klägerin gegenüber anderen Gesellschaften besonders hervorhebt (vgl. ebenso OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. März 1980 20 W 65/79 Der Steuerberater 1980, 114). Ebenso verhält es sich mit dem Firmenbestandteil O.. Dieser Namensteil enthält eine Ortsangabe in unveränderter, substantivischer und nicht in attributiver Form. Hierdurch wird lediglich eine reine Ortsbezeichnung, nämlich der Sitz der Gesellschaft angesprochen. Eine derartige Ortsangabe hat keinen unmittelbaren Bezug zu einer steuerberatenden Tätigkeit. Durch die substantivische Form wird zudem nicht der Eindruck erweckt, daß es sich um die einzige, leistungsfähigste oder bedeutenste Steuerberatungsgesellschaft am Ort handele. Die Aufnahme der Ortsbezeichnung wird ferner durch die weiteren Firmenbestandteile "Treuhand" und "Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft" in einen komplexen Namen eingebunden, so daß die Ortsbezeichnung für sich keine besondere ins Auge springende Wirkung entfaltet. Die Klägerin nimmt durch die Ortsbezeichnung 0 weder eine besondere Qualifikation für sich in Anspruch noch wird dadurch eine führende oder alleinige gesellschaftliche Sonderstellung zum Ausdruck gebracht.

27

4.

Die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft kann auch nicht wegen täuschender Firmenzusätze versagt werden (§ 53 StBerG i.V.m. §§ 19 ff. HGB). Der Firmenbestandteil "Treuhand O." erweckt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Eindruck, an der Gesellschaft sei unzulässiger Weise eine juristische Person beteiligt.

28

Nach § 50 a StBerG dürfen sich an einer Steuerberatungsgesellschaft keine juristischen Personen beteiligen. Dies ist bei der Klägerin unstreitig auch nicht der Fall. Denn die AG ist kurze Zeit nach der Gründung der Klägerin aus der Gesellschaft - der Klägerin - ausgeschieden. Die Fortführung der ursprünglichen Firma unter Wegfall des Rechtsformzusatzes AG führt nicht zu einer Täuschung im Rechtsverkehr.

29

Nach § 24 HGB kann eine Gesellschaft, aus der ein Gesellschafter ausscheidet, die bisherige Firma auch dann unverändert fortführen, wenn der Name des Ausgeschiedenen darin enthalten ist, sofern dieser - wie hier geschehen - der Fortführung zustimmt. Dies gilt auch, wenn eine AG deren Namen als derjenige der persönlich haftenden Gesellschafterin in der Firmenbezeichnung einer offenen Handelsgesellschaft enthalten ist, aus der Gesellschaft ausscheidet und durch eine natürliche Person ersetzt wird. Allerdings macht der besondere in § 18 Abs. 2 HGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Firmenwahrheit vor den §§ 22, 24 HGB nicht halt. Auch eine unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift fortgeführte Firma darf nicht geeignet sein, im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnis des Unternehmens hervorzurufen. Deshalb muß - wie im Streitfall geschehen - nach Ausscheiden der AG als persönlich haftender Gesellschafterin der auf deren Rechtsform hindeutende Firmenzusatz "AG" gestrichen werden, über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 HGB hinausgehend ist eine Firma auch dann unzulässig, wenn sie unabhängig von einzelnen Zusätzen als Ganzes, also in der Art und Weise, wie sie insgesamt auf den Außenstehenden wirkt. Irreführungen im Rechtsverkehr bewirken kann. Ein solcher täuschender Gesamteindruck geht aber von der Firmenbezeichnung "Treuhand O. und Partner OHG" nicht aus. Nach Wegfall des AG-Zusatzes ist zwar der Firmenbestandteil Treuhand O. und Partner nicht mehr als Namensbezeichnung zu erkennen. Es ist eine reine Sachfirma entstanden, die als ursprüngliche Firma einer Personengesellschaft nach § 19 HGB nicht zulässig wäre. Gleichwohl wird dadurch nicht etwa der Eindruck erweckt, eine Kapitalgesellschaft sei gegenwärtig persönlich haftende Gesellschafterin. Denn der auf eine Kapitalgesellschaft hinweisende Rechtsformzusatz, der für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 4 Abs. 2 GmbH-Gesetz. § 4 Abs. 1, 2, § 279 Aktiengesetz), fehlt in der Namensbezeichnung der Klägerin. Hieraus ist für jeden Außenstehenden unzweifelhaft erkennbar, daß trotz der Sachbezeichnung eine Kapitalgesellschaft an der Klägerin nicht beteiligt sein kann.

30

5.

Die Fortführung der Firma verstößt ferner nicht gegen berufsrechtliche Grundsätze der Firmenbildung.

31

Zwar sind die aus den §§ 19 ff. HGB abgeleiteten Firmengrundsätze bei der Prüfung einer Firma unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich übertragbar, so daß etwa eine unzulässige Firma, die schon von dem ursprünglichen Inhaber nicht geführt werden kann, auch von der neu errichteten Gesellschaft, die ihr Recht nach § 24 HGB nur von dem bisherigen Inhaber herleiten kann, nicht übernommen werden darf (vgl. BGH-Beschluß vom 25. Juni 1959, II ZB 6/59, BGHZ 41, 288, 291).

32

Dies führt jedoch nicht dazu, daß eine handelsrechtlich zulässige Firma nur deshalb nicht fortgeführt werden darf, weil der ursprüngliche Inhaber sie wegen der Beteiligung einer juristischen Person berufsrechtlich nicht hätte bilden dürfen. Für die Zulässigkeit der Firmenbildung sind vorrangig die handelsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Ist eine Firma handelsrechtlich in zulässiger Weise gebildet und fortgeführt worden, ist allein der fortgeführte Name Gegenstand der berufsrechtlichen Prüfung. Eine weitergehende Einschränkung läßt sich dem StBerG nicht entnehmen.

33

Die Firma der Klägerin ist nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zu beanstanden, da sie von Anfang an handelsrechtlich zulässig war und nach § 24 HGB fortgeführt werden durfte. Nicht entscheidend ist deshalb, daß die Klägerin als Treuhand Aktiengesellschaft O. und Partner OHG wegen § 50 a StBerG nicht hätte zugelassen werden dürfen.

34

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung.

35

Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).