Landgericht Braunschweig
Urt. v. 17.07.2009, Az.: 9 O 78/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 17.07.2009
- Aktenzeichen
- 9 O 78/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 42619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2009:0717.9O78.09.0A
Fundstelle
- WRP 2009, 1303-1305 "Ergopraktiker und ärztlich geprüfter Schlafberater"
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken beim Vertrieb und Verkauf von Matratzen
die Bezeichnung "Ergopraktiker®" und
"Ärztlich geprüfter Schlafberater"
zu verwenden, wenn dies wie folgt
geschieht:
- 2.)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter vorstehend 1.) wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. Ordnungshaft ist jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten.
- 3.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2008 zu zahlen.
- 4.)
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 2/5, die Beklagten 3/5 zu tragen.
- 5.)
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu vorstehend 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15 000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu vorstehend 3.) und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 6.)
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 1.7.2009 auf 25 000,00 €, für die Zeit danach auf 15 000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt ihrer Satzung gemäß Wettbewerbsverstöße.
Die Beklagte stellt Matratzen, Bettwaren und Lattenrahmen her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der am 29.6.2007 angemeldeten und am 20.9.2007 eingetragenen und in Kraft stehenden deutschen Wortmarke "Ergopraktiker" Nr. 30742465. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde über die Eintragung dieser Marke und den Registerauszug (Anlage K 1) verwiesen. Die Beklagte erlaubt Möbel- bzw. Bettwarenverkäufern die Marke zu verwenden, wenn sie erfolgreich an einem kostenpflichtigen viertägigen Seminar teilgenommen haben, das vom Medizinischen Zentrum für Gesundheit in Bad Lippspringe unter der medizinischen Leitung des Arztes Dr. med. Bernd W. durchgeführt wird. Referenten sind Fachärzte, Schlafforscher und Physiotherapeuten. Einer der Referenten gehört dem Institut P. in Salzburg an. Am Ende des Seminars legen die Teilnehmer eine Abschlussprüfung ab, die aus einem Katalog von 100 Fragen besteht, der gemeinsam mit Ärzten, Schlafforschern und Therapeuten erstellt wurde. Dr. W. hat den Fragenkatalog mit erstellt und führt die Abschlussprüfung durch. Mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Zeichen warb die Beklagte auf einem Messeverkaufsstand. Sie warb entsprechend auch in ihrem Internetauftritt (www.diamona.de). Das Zeichen wird ferner als Aufnäher auf den Matratzen der Klägerin verwendet. Insoweit wird auf die Anlage K 9, 1. Abbildung verwiesen. Ferner stattet die Beklagte ihre Kunden mit Standfahnen wie in der Anlage K 9, 3. Abbildung gezeigt, aus. Diese zeigen ebenfalls das beanstandete Zeichen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 6.8.2008 ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.8.2008 auf.
Die Klägerin meint, die Werbung der Beklagten mit dem beanstandeten Zeichen sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Wortschöpfung "Ergopraktiker" verursache im Zusammenspiel mit dem Hinweis auf eine ärztliche Prüfung beim Verbraucher Assoziationen mit den Heilhilfsberufen Ergotherapeut, Heilpraktiker, Chiropraktiker, Chirotherapeut oder Physiotherapeut, die erst nach langandauernder Ausbildung und nach in der Regel staatlicher Prüfung ausgeübt werden dürften, und erwecke daher den Eindruck, mit diesen vergleichbar zu sein. Zu berücksichtigen sei, dass an Gesundheitswerbung besonders strenge Anforderungen zu stellen seien.
Sie hat zunächst beantragt,
- I.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
- 1.)
die Bezeichnung "Ergopraktiker®" und/oder
- 2.)
"Ärztlich geprüfter Schlafberater"
zu verwenden, insbesondere wenn dies wie in der Anlage K 1 geschieht.
- II.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, anzudrohen;
- III.
die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2008 zu zahlen.
Sie beantragt nunmehr,
- I.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken beim Vertrieb und Verkauf von Matratzen
- 1.)
die Bezeichnung "Ergopraktiker®" und
- 2.)
"Ärztlich geprüfter Schlafberater"
zu verwenden, wenn dies wie in der Anlage K 1 geschieht.
- II.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, anzudrohen;
- III.
die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, eine Irreführung durch den Begriff "Ergopraktiker" liege nicht vor. Dies folge daraus, dass die Tätigkeitsfelder der von der Beklagten genannten Heilberufe auf völlig anderem Gebiet lägen. Der Verbraucher wisse auch, dass diese Berufe nicht in Möbelhäusern oder Bettenfachgeschäften angeboten würden. Daher erwarte der Verbraucher von einem "Ergopraktiker" auch keine medizinischen Fachkenntnisse. Vielmehr gehe der Verbraucher nur von einer gegenüber anderen Möbelverkäufern höheren Fachkompetenz des Verkäufers aus. Diese sei aber aufgrund der Teilnahme an dem viertägigen Seminar tatsächlich vorhanden. Ferner drücke der Begriff "...praktiker" nur aus, dass der Verkäufer das im Seminar Gelernte auch tatsächlich praktisch anwenden könne. Ebensowenig sei der Begriff "ärztlich geprüfter Schlafberater" irreführend. Der Verbraucher erwarte hier nichts Anderes, als dass eine Prüfung von einem Arzt abgenommen worden sei. Tatsächlich werde die Abschlussprüfung von dem Arzt Dr. Wisthal abgenommen. Im Übrigen werde durch den Begriff "Berater" deutlich, dass der Ergopraktiker keine langjährige Berufsausbildung absolviert habe. So erwarte der Verbraucher auch von Kosmetikberatern, Farbberatern, Stilberatern, Gartenberatern, Finanzberatern, Versicherungsberatern und Ernährungsberatern keine solche Ausbildung. Ferner beruft sich die Beklagte auf die Entscheidung des BGH vom 22.4.1999 - Tierheilpraktiker-. Auch der Umstand, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke "Ergopraktiker" trotz § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 MarkenG eingetragen habe, spreche gegen eine Täuschungsgefahr. Im Übrigen komme die fachkundige Beratung durch "Ergopraktiker" auch Wettbewerbern der Beklagten zugute.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2009 (Bl. 78-81 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den tenorierten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 3 UWG.
Das beanstandete Zeichen ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Denn es enthält zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften der Beklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Begriffe "Ergopraktiker" und "Ärztlich geprüfter Schlafberater" jeder für sich oder in Kombination miteinander irreführend sind. Hierüber hat die Kammer nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf die Unterlassung der im Tenor genannten Verletzungsform begrenzt hat. Jedenfalls ist aber das beanstandete Zeichen, das die Begriffe "Ergopraktiker" und "Ärztlich geprüfter Schlafberater" neben anderen Gestaltungselementen enthält, zur Täuschung geeignet.
Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen ( BGH, Urteil vom 3.5.2001, Az. I ZR 319/98 Rn 44, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Gesundheitsbezug bereits aus dem Begriff "Ergopraktiker" und damit möglicherweise verbundenen Assoziationen zu Heilberufen ergibt. Jedenfalls folgt der Gesundheitsbezug nämlich unzweifelhaft daraus, dass die Begriffe "ärztliche" und "Ärzte-" verwandt werden. An dem Gesundheitsbezug ändert sich auch nichts dadurch, dass die Matratzen in Bettenfachgeschäften angeboten werden und der Verbraucher dort üblicherweise nicht mit medizinischer Beratung rechnet. Mit dem Gütesiegel will die Beklagte gerade übliche Erwartungen an Bettenfachgeschäfte übertreffen und etwas Ungewöhnliches bieten, nämlich eine besonders gesundheitsbezogene, ärztlich "legitimierte" Beratung.
Diesen strengen Anforderungen wird das Zeichen nicht gerecht. Dabei kann die Kammer den Aussagegehalt des Zeichens selbst beurteilen. Denn die Mitglieder der Kammer gehören zum Kreis der durchschnittlichen Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Das Zeichen erweckt den Eindruck eines Gütezeichens, was sich aus dessen entsprechender Gestaltung mit seiner kreisrunden Stempelform ergibt. In der Mitte befindet sich die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten "diamona". Das Zeichen soll also die besondere, von dem "Institut P." bestätigte Güte der Beklagten bzw. der von ihr hergestellten und vertriebenen Waren belegen. Diese Güte wiederum ergibt sich laut Zeichen daraus, dass eine Beratung durch einen "ärztlich geprüften Schlafberater" erfolgt. Der Zusatz "ärztlich geprüft" erweckt dabei den irrigen Eindruck, als gebe es das Berufsbild des "ärztlich geprüften Schlafberaters", das tatsächlich aber nicht existiert. Ferner entsteht der unzutreffende Eindruck, dass es neben einer Berufsgruppe der Schlafberater auch noch besonders qualifizierte, nämlich ärztlich geprüfte Schlafberater gibt, die einen bestimmten, allgemein anerkannten Ausbildungsgang durchlaufen und diesen mit einer ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, für die staatliche oder staatlich anerkannte oder jedenfalls einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien bestehen.
Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei dem Lehrgang zum Ergopraktiker lediglich um eine berufliche Fortbildung, die schon von ihrer Dauer von vier Tagen nicht an eine übliche Berufsausbildung heranreicht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Lehrgang zum Ergopraktiker einen solchen Vorsprung gegenüber anderen Bettenfachverkäufern vermittelt, dass der durch die Worte "ärztlich geprüft" beim Verbraucher hervorgerufene Eindruck eines den Standard anderer Bettenfachverkäufer erheblich überragenden Fachwissens gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1978, Az. I ZR 104/76 - Gemmologe DGemG- Rn 36). In einem viertägigen Kurs lässt sich erfahrungsgemäß kein "erheblich überragendes Fachwissen" vermitteln. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch andere Bettenfachverkäufer sich entsprechend fachlich fortbilden, ohne dies in der Werbung so herauszustellen wie die Beklagte. Denn gerade im Bereich des Matratzenverkaufs verlangt der Käufer erfahrungsgemäß eine Beratung, die auch die gesundheitlichen Aspekte berücksichtigt. Ein gesunder Schlaf ist für das Wohlbefinden des Menschen von herausragender Bedeutung. Konzentrations- und damit Leistungsfähigkeit hängen nach der Lebenserfahrung unmittelbar mit einem erholsamen Schlaf zusammen. Darüber hinaus leidet bekanntermaßen ein erheblicher Teil der Bevölkerung an Rückenbeschwerden, die durch eine "gute" Matratze kompensiert werden können. Es wäre lebensfremd zu glauben, dass diese Erkenntnis an anderen Bettenfachverkäufern vorübergegangen wäre.
Ob daneben auch der Begriff des "Ergopraktikers" für sich eine Irreführung beinhaltet, kann dahingestellt bleiben.
Eine weitere Irreführung liegt darin, dass das Zeichen nicht verdeutlicht, dass es sich bei einem "ärztlich geprüften Schlafberater" bzw. einem "Ergopraktiker" um einen "normalen" Bettenfachverkäufer handelt. Dass ein Verkäufer eine ärztliche Prüfung absolviert, liegt für einen Durchschnittsverbraucher fern. Es entsteht damit bei einem nicht unwesentlichen Teil der Durchschnittsverbraucher der unzutreffende Eindruck, als erfolge vor dem Kauf einer Matratze der Marke "diamona" zunächst als zusätzliche Serviceleistung eine separate Beratung durch einen vom Verkäufer verschiedenen besonders qualifizierten Schlafberater. Dies wäre auch nichts Ungewöhnliches. So bieten z.B. manche Fitnessstudios eine Eingangsuntersuchung durch einen Orthopäden an.
Jene Durchschnittsverbraucher aber, die aufgrund der Standfahne mit dem streitgegenständlichen Zeichen davon ausgehen, von einem Verkäufer als ärztlich geprüftem Schlafberater bedient zu werden, werden ebenfalls irregeführt. Tatsächlich reicht es nämlich für die Zurverfügungstellung des Zeichens durch die Beklagte aus, dass nur einer der Verkäufer eines Bettenfachgeschäftes den Lehrgang zum "Ergopraktiker" durchlaufen hat. Es ist also keineswegs gesichert, dass der Kunde von einem "Ergopraktiker" und nicht von einem Verkäufer bedient wird, der den Ergopraktiker-Lehrgang nicht abgeschlossen hat.
Der Annahme einer Irreführung steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Marke "Ergopraktiker" eingetragen wurde und das Deutsche Patent- und Markenamt somit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG davon ausgegangen sein muss, dass die Marke nicht geeignet ist, das Publikum, insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Denn dass die Marke eingetragen wurde, spielt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke im konkreten Fall nicht täuschend benutzt wird (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 8 Rn 280). Dies folgt schon daraus, dass im Eintragungsverfahren das Zeichen nicht im Hinblick auf konkrete Verwendungsformen geprüft werden kann. Die vorliegende Verwendungsform der Marke "Ergopraktiker" im Rahmen des streitgegenständlichen Gütesiegels war nicht Gegenstand des Eintragungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Irreführung im vorliegenden Fall bereits aus anderen Merkmalen des streitgegenständlichen Zeichens als der Verwendung des Begriffs "Ergopraktiker".
Auch aus der Entscheidung des BGH vom 22.4.1999, Az. I ZR 108/97 - Tierheilpraktiker- kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Die Fälle sind nicht miteinander vergleichbar. Es handelte sich bei der Bezeichnung "Tierheilpraktiker" vielmehr um eine seit Jahrzehnten genutzte Bezeichnung; zudem müssen Tierheilpraktiker eine Ausbildung absolviert haben.
Einer gesonderten Prüfung der Spürbarkeit im Sinne des § 3 UWG bedarf es nicht, wenn wie hier der Tatbestand des § 5 UWG erfüllt ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 3 Rn 151).
Die Beklagte ist auch Störerin. Denn sie hat an der Entstehung des rechtswidrigen Zeichens mitgewirkt, indem sie es ihren Kunden als Werbemittel zur Verfügung gestellt hat.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Pauschale. Diese Pauschale beträgt derzeit für die Klägerin, die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 195,00 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer, mithin den geltend gemachten Betrag (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 12 Rn 1.98). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger seinen ursprünglich angekündigten Antrag nicht gestellt hat, liegt eine Klagerücknahme mit der Folge vor, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat mit ihrem angekündigten Antrag die Unterlassung der Bezeichnungen "Ergopraktiker" und "Ärztlich geprüfter Schlafberater" begehrt. Sie hat sich mit ihrem gestellten Antrag sodann auf den Angriff gegen die konkrete Verletzungsform beschränkt. Den Streitwert des angekündigten Antrages bewertet die Kammer mit 25 000,00 €, den Wert des zurückgenommenen Antrages mit 15 000,00 €. Hieraus ergibt sich die tenorierte Kostenverteilung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.