Landgericht Braunschweig
Urt. v. 19.03.2009, Az.: 21 O 3154/08

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
19.03.2009
Aktenzeichen
21 O 3154/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 42620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2009:0319.21O3154.08.0A

In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig

auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17 311,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16 382,34 Euro seit dem 30.08.2008 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 929 Euro seit dem 15.11.2008 zu zahlen. Die hinsichtlich des Zinssatzes weitergehende Klage wird abgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht im Urkundenprozess einen Zahlungsanspruch auf Restvergütung geltend. Sie war von der Beklagten mit Generalunternehmervertrag vom 10.10.2001 - Anlage K 1 - mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Bauvorhabens Projekt ... in ... einschließlich der Nebenarbeiten beauftragt worden, und zwar für einen Pauschalfestpreis von 9 181 034,48 DM netto. Vertragsbestandteil waren u.a. die VOB/B.

2

Die Arbeiten wurden ausweislich des Schlussabnahmeprotokolls am 25.10.2004 - Anlage K 2 - abgenommen.

3

Zur Klärung von nachfolgenden Streitigkeiten trafen die Parteien am 10.05.2005 eine Abschlussvereinbarung, die in Ziffer 1.2 (d) vorsieht, dass zum 01.10.2005 ein Restbetrag in Höhe von 100 000,00 Euro fällig sei. Für die weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

4

Auf diesen Betrag sind von der Beklagten Zahlungen in Höhe von 73 091 Euro geleistet worden.

5

Zwischen den Parteien sind Mängel im Streit. Die Klägerin lässt sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf den Restbetrag einen Minderungsbetrag in Höhe von 10 526,66 Euro anrechnen und macht einen Restbetrag von 16 382,34 Euro geltend.

6

Gegenstand der Klage sind ferner vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 929 Euro.

7

Die Klägerin beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17 311,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16 382,34 Euro seit dem 30.08.2008 und aus 929 Euro seit dem 15.11.2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die Klage für im Urkundenprozess unzulässig. Ferner rechnet sie mit Mängelbeseitigungskosten auf, für die im Einzelnen auf die Klageerwiderung vom 26.01.2009 verwiesen wird.

10

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Die Klage hat Erfolg.

12

1.

Sie ist im Urkundenprozess zulässig. Gestützt wird die Klage auf die Abschlussvereinbarung vom 10.05.2005. Die Einigung steht außer Streit. Eine Abschrift der Vereinbarung ist von Klägerseite überreicht worden. Der Vereinbarung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Klägerin die Durchsetzung des Restanspruches im Wege des Urkundenprozesses verwehrt sein soll, selbst wenn Mängel noch nicht beseitigt sein sollten. Eine solche Durchsetzung erscheint vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen auch nicht treuwidrig.

13

2.

Die Klage ist auch begründet.

14

a)

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Restzahlung aus der Vereinbarung vom 10.05.2005 gemäß § 779 BGB.

15

Die Aufrechnung der Beklagten kann im Vorverfahren keine Berücksichtigung finden, weil die Mängelbeseitigungskosten jeweils nicht urkundlich belegt sind. Dies gilt auch, soweit schriftliche Sachverständigengutachten vorliegen. Mit der Berücksichtigung solcher schriftlichen Sachverständigengutachten würde die Vorschrift des § 595 Abs. 2 ZPO umgangen werden.

16

b)

Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Kosten beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Klage ist abzuweisen, soweit auf die vorgerichtlichen Kosten Zinsen von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert werden, weil es sich insoweit nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt und auch nicht um eine Forderung, die anstelle der Entgeltforderung getreten ist.

17

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 4, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

III.

Im Beschlusswege wird der Gebührenstreitwert festgesetzt auf 16 382,34 Euro.