Landgericht Braunschweig
Urt. v. 16.11.2009, Az.: 9 O 1286/09 (101)
Verpflichtung zur Unterlassung der Bezeichnung "Himalaya-Salz" für Salz aus dem pakistanischen Salt Range; Irreführung des Verbrauchers durch Bezeichnung eines Salzes als "Himalaya-Salz" trotz dessen Abbau in Salt Range
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 16.11.2009
- Aktenzeichen
- 9 O 1286/09 (101)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 28390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2009:1116.9O1286.09.101.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
- § 126 Abs. 2 MarkenG
- § 127 Abs. 1 MarkenG
- § 128 Abs. 2 MarkenG
Verfahrensgegenstand
Schutz geographischer Herkunftsangaben
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
In Wettbewerbsstreitigkeiten folgt die Klagebefugnis eines Verbandes nicht bereits daraus, dass er zu den in § 1 Nr. 5 Unterlassungsklageverordnung aufgeführten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Die Klagebefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt vielmehr voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied eines klagenden Verbandes ist.
- 2.
Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, betrifft nicht nur die prozessuale Klagebefugnis, sondern auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung.
- 3.
Gem. § 128 Abs. 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Markengesetz ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Die Regelungen der §§ 126 ff. Markengesetz sind als lex specialis eines seiner Natur nach wettbewerbsrechtlichen Schutzes der geografischen Herkunftsangabe anzusehen. Gem. § 2 Markengesetz können die Vorschriften der §§ 5, 1 UWG hierneben nur noch ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht unter die §§ 126 ff. Markengesetz fallen.
- 4.
Die Bezeichnung "Himalaya-Salz" nimmt auf das Himalaya-Massiv Bezug. Es handelt sich damit um eine Angabe im Sinne des § 126 Abs. 1 Markengesetz, die in ihrer mit Bindestrich vor die Ware gesetzten Form auf den Namen eines Ortes zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft der Ware "Salz" hinweist.
- 5.
Stammt Salz nicht aus dem Bereich des Himalaya, sondern aus einem Gebiet in Pakistan, das 200 km vom Himalaya-Massiv entferntliegt, besteht die Gefahr der Irreführung. In Anbetracht des auf den Interessen der Mitbewerber auf dem regionalen Markt liegenden Schutzes der geografischen Herkunftsangabe können an die Voraussetzungen einer Irreführung im Sinne des § 127 Abs. 1 Markengesetz keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die einer Irreführung gem. § 5 Abs. 1 UWG. Insbesondere setzt der Schutz der einfachen geografischen Herkunftsangabe gem. § 127 Abs. 1 Markengesetz nicht voraus, dass der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbindet. Dies zeigt bereits seine Stellung neben dem Kennzeichnungsschutz der qualifizierten geografischen Herkunftsangabe gem. § 127 Abs. 2 Markengesetz und der geografischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf gem. § 127 Abs. 3 Markengesetz.
- 6.
Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Irreführung kommt der Verkehrsauffassung zu. Maßstab ist die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt.
- 7.
Wenn die Mitglieder des erkennenden Gerichts selbst zu den betroffenen Verkehrskreisen gehören, bedarf es zur Feststellung der Verkehrsauffassung keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Kammermitglieder können vielmehr die Verkehrsauffassung ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn sie aufgrund eigenen Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen.
- 8.
Ein Endverbraucher verbindet mit dem Begriff "Himalaya-Salz" die Vorstellung, dass das Salz auch aus dem Himalaya-Massiv stammt. Es kann dahinstehen, ob der Verbraucher die genaue geografische Lage des Himalaya-Massivs kennt. Jedenfalls verbindet er mit dem Begriff Himalaya das Hochgebirgsmassiv mit gleichem Namen. Keinesfalls fasst er unter diesen Begriff auch eine 200 km vom Hochgebirgsmassiv entfernt liegende Salt Range, dem tatsächlichen Abbauort des Salzes.
- 9.
Zwar ist den sogenannten Gattungsbezeichnungen gem. § 126 Abs. 2 Markengesetz der Schutz von geografischen Herkunftsangaben versagt. Eine Gattungsbezeichnung im Sinne des § 126 Abs. 2 Markengesetz ist jedoch erst gegeben, wenn sich die ursprüngliche Bedeutung der geografischen Herkunftsangabe zu einer Beschreibung der Art, Beschaffenheit, Sorte oder sonstigen Eigenschaft des Produktes gewandelt hat. Auch hier ist wiederum für die Beurteilung des Bedeutungswandels die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise maßgeblich. Die Umwandlung zur Gattungsbezeichnung ist erst dann vollzogen, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil des Verkehrs (10 - 15%) in der Angabe einen Hinweis auf die geografische Herkunft des Produktes sieht.
- 10.
Eine nur eingeschränkte Unterlassungserklärung ist in der Regel nicht geeignet, die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn eine in der Vergangenheit begangene Kennzeichenverletzung die Besorgnis begründet, dass zukünftig dieselbe - oder eine im Kern gleichartige - Verletzungshandlung begangen wird. Die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist durch die Abgabe einer ernstgemeinten, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckenden, eindeutigen, unwiderruflichen Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für zukünftiger Zuwiderhandlung möglich.
- 11.
Der Einwand der "unclean hands", also eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, kann einem aktiv legitimierten Verband nicht entgegengehalten werden, auch wenn andere Mitglieder des Verbandes in gleicher Weise ihr Produkt unzulässig bewerben. Zudem lässt die Rechtsprechung diesen Einwand von vornherein nicht zu, wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden.
- 12.
Einem Verband steht außerdem unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 677, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten zu.
In dem Rechtsstreit
...
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Schriftsatzendfrist bis zum 28.10.2009
am 11.11.2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen für ein Kristallsalz, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen, "Himalaya-Salz":
- 2.)
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro angedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft.
- 3.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin 181,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2009 zu zahlen.
- 4.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 5.)
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vollstreckbar.
- 6.)
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Angabe "Himalaya-Salz" für Salz, das nicht aus dem Himalaya-Massiv stammt.
Der Kläger ist ein Verein .. Er ist in § 1 Ziffer 5 UKlaV aufgeführt. Es besteht eine Mitgliedschaft des Hauptverbandes des ., zu dessen Mitgliedern wiederum der . und der . gehören.
Die Beklagte warb am 04.05.2009 auf der Internetplattform Ebay wie im Tenor aufgeführt, für ein Kristallsalz unter derÜberschrift "500 g Himalaya-Salz grob auch für die Mühle". Das Salz stammt tatsächlich aus der sogenannten Salt Range in Pakistan, aus der ca. 70% des weltweiten Bedarfs an Steinsalz abgebaut werden. Die Salt Range liegt südlich der Hauptstadt Islamabad ca. 200 km vom Himalaya-Massiv entfernt.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Angabe "Himalaya-Salz" mit Schreiben vom 05.05.2009 ab und forderte sie auf, sich strafbewehrt zu unterwerfen sowie die ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von 181,13 Euro zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2009 gab die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, "in Bezug auf Speisesalz mit "Himalaya-Salz" zu werben, ohne als Hinweis des "Himalaya-Salzes" auf die Herkunft Pakistan zu verweisen".
Der Kläger meint, die Angabe "Himalaya-Salz" sei irreführend, da sie dem angesprochenen Verkehr suggeriere, dass das betreffende Salz aus dem Himalaya-Massiv stamme. Die abgegebene Unterlassungserklärung beseitige durch den Zusatz "Herkunft aus Pakistan" die Irreführung nicht. Das Himalaya-Massiv liege - unstreitig - zum Teil in Pakistan.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren als auch seinen Erstattungsanspruch weiter.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, es liege keine irreführende Herkunftsangabe vor. Es sei eine bekannte und jederzeit durch zugängliche Informationsquellen (Internet) nachvollziehbare Tatsache, dass das unter der allgemein geläufigen Handelsbezeichnung "Himalaya-Salz" abgebaute Salz in der Salt Range von Pakistan gewonnen werde. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten im Allgemeinen keine genauen Vorstellungen von der Lage des "Himalaya" und seiner exakten geographischen Begrenzung. Deshalb könnten sie auch nicht getäuscht werden, wenn das Abbaugebiet in einem direkt an den Himalaya angrenzenden Arial liege und das Produkt in einem in nicht allzu großer kilometermäßiger Entfernung liegendem Gebiet gewonnen werde.
Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass ihr Verhalten im Verhältnis zu dem Kläger nicht als unlauteres Werben festgestellt werden könne. Unstreitig verwenden Mitglieder des Klägers die Angabe "Himalaya-Salz" ebenso für Salz aus der pakistanischen Salt Range.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt.
Die Klagebefugnis eines Verbandes folgt allerdings nicht bereits daraus, dass er zu den in § 1 Ziffer 5 Unterlassungsklageverordnung aufgeführten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2003 - I ZR 51/02, GRUR, 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 103/03, GRUR, 2006, 778 Tz. 15 - Sammelmitgliedschaft IV). Die Klagebefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist (vgl. BGH, GRUR, 2006, 778 Tz. 17 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 Tz. 15 - Brillenwerbung). Dies ist hier der Fall. Mittelbare Mitglieder des Klägers sind der . und der ., deren Mitglieder auf dem Salz-Markt tätig sind.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Der Kläger ist aktiv legitimiert. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, betrifft nicht nur die prozessuale Klagebefugnis, sondern auch die sachlich- rechtliche Anspruchsberechtigung (BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V).
2.
Die Beklagte ist gem. § 128 Abs. 1 Markengesetz in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Markengesetz zur Unterlassung der Bezeichnung "Himalaya-Salz" für Salz aus der pakistanischen Salt Range verpflichtet.
Gem. § 128 Abs. 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Markengesetz ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführungüber die geographische Herkunft besteht. Die Regelungen der§§ 126 ff. Markengesetz sind als lex specialis eines seiner Natur nach wettbewerbsrechtlichen Schutzes der geographischen Herkunftsangabe anzusehen. Gem. § 2 Markengesetz können die Vorschriften der§§ 5, 1 UWG hierneben nur noch ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht unter die §§ 126 ff. Markengesetz fallen (vgl. BGH, EUGH-Vorlage vom 02.07.1998 - I ZR 54/96, GRUR, 1999, 251 Tz. 17 - Warsteiner I; Ingerl-Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, vor §§ 126 - 139, Randnummer 6; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 126 Randnummer 7).
a.
Die Bezeichnung "Himalaya" nimmt auf das Himalaya-Massiv Bezug. Es handelt sich damit um eine Angabe im Sinne des § 126 Abs. 1 Markengesetz, die in ihrer mit Bindestrich vor die Ware gesetzten Form auf den Namen eines Ortes zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft der Ware "Salz" hinweist.
b.
Die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft des Salzes besteht. In Anbetracht des auf den Interessen der Mitbewerber auf dem regionalen Markt liegenden Schutzes der geographischen Herkunftsangabe können an die Voraussetzungen einer Irreführung im Sinne des § 127 Abs. 1 Markengesetz keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an die einer Irreführung gem.§ 5 Abs. 1 UWG zu stellen sind (vgl. BGH a.a.O., GRUR, 1999, 251 Tz. 32 - Warsteiner I). Insbesondere setzt der Schutz der einfachen geographischen Herkunftsangabe gem. § 127 Abs. 1 Markengesetz nicht voraus, dass der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbindet. Dies zeigt bereits seine Stellung neben dem Kennzeichnungsschutz der qualifizierten geographischen Herkunftsangabe gem.§ 127 Abs. 2 Markengesetz und der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf gem. § 127 Abs. 3 Markengesetz (BGHZ Urteil vom 16.12.1993 - I ZR 277/91, GRUR 1997, 142 - Mozzarella I; BGH a.a.O., GRUR 1999, 251 Tz. 20 - Warsteiner I).
Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Irreführung kommt der Verkehrsauffassung zu. Maßstab ist die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (zum Wettbewerbsrecht: BGH Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000 619, 621 - Orient-Teppichmuster; zum Markenrecht: BGH Beschluss vom 27.04.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000 875, 877 - Davidhoff; BGH Urteil vom 19.09.2001 - I ZR 54/96, GRUR 2002, 160 - Warsteiner III).
Die Anzeige der Beklagten richtet sich vor allem an den Endverbraucher. Angesprochen wird der potentielle Salzkäufer. Die Mitglieder des erkennenden Gerichts gehören selbst zu diesen Verkehrskreisen. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Kammermitglieder können die Verkehrsauffassung ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn sie aufgrund eigenen Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn sie selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (BGH Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft).
Der Endverbraucher verbindet mit dem Begriff "Himalaya-Salz" die Vorstellung, dass das Salz auch aus dem Himalaya-Massiv stammt. Es kann dahinstehen, ob der Verbraucher die genaue geographische Lage des Himalaya-Massivs kennt. Jedenfalls verbindet er mit dem Begriff Himalaya das Hochgebirgsmassiv mit gleichem Namen. Keinesfalls fasst er unter diesen Begriff auch die 200 km vom Hochgebirgsmassiv entfernt liegende Salt Range, dem tatsächlichen Abbauort des Salzes.
c.
Die Beklagte dringt mit ihrem Einwand, es handele sich bei dem Begriff "Himalaya-Salz" um eine allgemein geläufige Handelsbezeichnung, nicht durch. Zwar ist den sogenannten Gattungsbezeichnungen gem. § 126 Abs. 2 Markengesetz der Schutz von geographischen Herkunftsangaben versagt. Eine Gattungsbezeichnung im Sinne des § 126 Abs. 2 Markengesetz ist erst gegeben, wenn sich die ursprüngliche Bedeutung der geographischen Herkunftsangabe zu einer Beschreibung der Art, Beschaffenheit, Sorte oder sonstigen Eigenschaft des Produktes gewandelt hat. Auch hier ist wiederum für die Beurteilung des Bedeutungswandels die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise maßgeblich (BGH Urteil vom 01.12.1988 - I ZR 160/86, GRUR 1989, 440, 442 - Dresdner Stollen I; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 126 Randnummer 59). Die Umwandlung zur Gattungsbezeichnung ist erst dann vollzogen, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil des Verkehrs (10 - 15%) in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft des Produktes sieht (ständige Rechtsprechung; BGH Urteil vom 19.01.1995 - I ZR 197/02, GRUR 1995, 354 - Rügenwalder Teewurst II).
Zwar wird von einem verständigen Verbraucher zu erwarten sein, dass er von Informationsmöglichkeiten Gebrauch macht, um Fehlvorstellungen zu vermeiden. Zu weitgehend sind allerdings die von Beklagtenseite aufgestellten Anforderungen, er müsse sich aus allgemein zugänglichen Quellen wie das Internet informieren. Die Irreführung kann nur vermieden werden, wenn die tatsächliche Herkunft vom Verwender der geographischen Herkunftsangabe dem Verbraucher mit der Werbung des Produktes - sozusagen "lesebereit" - zur Verfügung gestellt wird.
d.
Die von der Beklagten abgegebene eingeschränkte Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn eine in der Vergangenheit begangene Kennzeichenverletzung die Besorgnis begründet, dass zukünftig dieselbe - oder eine im Kern gleichartige - Verletzungshandlung begangen wird (ständige Rechtsprechung BGH WRP 1996, 284, 285 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist durch die Abgabe einer ernstgemeinten, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckenden, eindeutigen, unwiderruflichen Unterlassungserklärung unterÜbernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für zukünftiger Zuwiderhandlung möglich (ständige Rechtsprechung; BGH GRUR 2000, 605, 600a - comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz 2. Auflage, vor §§ 14 - 19 Randnummer 54). Die eingeschränkte Erklärung der Beklagten, "es ab sofort zu unterlassen, in Bezug auf Speisesalz mit "Himalaya-Salz" zu werben, ohne als Hinweis des in "Himalaya-Salz" auf die Herkunft aus Pakistan zu verweisen", beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, da durch den zusätzlichen Hinweis die Irreführung des Verbrauchers nicht beseitigt wird. Nicht nur die Salt Range, sondern auch das Himalaya-Massiv befindet sich - jedenfalls zum Teil - in Pakistan. Der Hinweis, das Salz stamme aus Pakistan, steht der mit dem Hinweis "Himalaya-Salz" hervorgerufenen Vorstellung einer Herkunft aus dem Hochgebirgsmassiv daher in keiner Weise entgegen.
e.
Der Einwand der "unclean hands", d.h. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers, nach§ 242 BGB ist unbeachtlich. Der Einwand besagt, dass der Gläubiger seinerseits in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig gehandelt habe (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler UWG 27. Auflage § 11 Rn 2.38). Unstreitig ist, dass Mitglieder des Klägers ebenfalls Salz aus der pakistanischen Salt Range unter der Bezeichnung "Himalaya-Salz" anbieten. Aktivlegitimiert ist jedoch der Kläger, nicht seine Mitglieder. Zudem lässt die Rechtsprechung diesen Einwand von vornherein nicht zu, wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (BGH Urteil vom 26.01.1984 - I ZR 227/81, GRUR, 457, 460 - Deutsche Heilpraktikerschaft; Urteil vom 01.02.1967 - Ib ZR 3/65, GRUR 1967, 430, 432 - Grabsteinaufträge I). Der Schutz der angesprochenen Verkehrskreise genießt Vorrang.
III.
Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
IV.
Dem Kläger steht außerdem unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. der §§ 683, 677, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung seiner der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten zu (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; BGH Urteil vom 07.12.2000 - I ZR 158/98 - Franzbrandwein-Gel).
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wurde gem. § 51 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Die Kammer folgt damit der Streitwertangabe des Klägers, die indizielle Wirkung hat.