Landgericht Braunschweig
Urt. v. 19.05.2009, Az.: 7 O 3303/08

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
19.05.2009
Aktenzeichen
7 O 3303/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 42621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2009:0519.7O3303.08.0A

Fundstelle

  • IBR 2009, 446

In dem Rechtsstreit

...

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2009 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht eine Werklohnforderung geltend.

2

Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, erbrachte vertragsgemäß Bauleistungen für die Beklagte im Rahmen der Baumaßnahmen im .... Gegendstand dieser Klage sind Forderungen aus den Schlussrechnungen Nr. 616-07 vom 21.12.2007 über restliche 3 527,87 €, Nr. 617-07 vom 21.12.2008 über restliche 3 456,90 € und Nr. 346-07 vom 31.12.2008 über restliche 1 112,71 €. Wegen Inhaltes der genannten Rechnungen wird auf deren zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlagenband) Bezug genommen. Die Forderungen der Klägerin sind zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

3

Die Beklagte rechnet gegenüber der Klageforderung mit der ihr ebenfalls unstreitig zustehenden Forderung in Höhe von 21 882,23 DM (= 11 188,21 €) auf. Die Klägerin wiederum beruft sich hinsichtlich der Gegenforderung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung.

4

Der Gegenforderung der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin erbrachte für die Beklagte vor dem Jahr 2002 Bauleistungen beim Neubau der .... Im Baustadium leistete die Beklagte Abschlagszahlungen an die Klägerin. Ihre Leistungen rechnete die Klägerin mit der Schlussrechnung vom 09.08.2002 ab und stellte der Beklagten einen Betrag von 328 991,57 € in Rechnung. Der Rechnung wurden Aufmaßzeichnungen der Klägerin beigefügt, nicht aber die Urkalkulation. im späteren Verlauf gab es zwischen den Parteien einen umfangreichen Schriftverkehr, der mit dem Eingang dar Urkalkulation bei der Beklagten am 02.09.2004 endete. Die Rechnung wurde durch die ... geprüft - am 23.05.2005 leistete die Beklagte an die Klägerin eine Schlusszahlung in Höhe von 64 327,05 €. Im späteren Verlauf fand jedoch weitere Überprüfung der Abrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt statt. Dabei kam heraus, dass eine der Positionen in der Schlussrechnung und zwar die Position 2.1.3. "Betonstahlmatten IVM BST 500 M als Listenmatten" unzutreffend abgerechnet wurde. Entgegen VOB/C DIN 18331 Nr. 5.3.1.3. wurde bei der Masseberechnung dar Verschnitt berücksichtigt, obwohl richtigerweise nur die Nettomassen angesetzt werden durften. Dies führte dazu, dass 18,3551 zuviel berechnet wurde, was wiederum zu einer Überzahlung in Höhe von 21 892,23 DM führte. Diese Gegenforderung ist zwischen den Parteien, wie gesagt, unstreitig.

5

Die Klägerin wendet insoweit Verjährung der Rückzahlungsforderung der Beklagten ein. Die Klägerin meint, dass die Verjährungsfrist spätestens mit Erhalt der Schlussrechnung ggf. auch mit Erhalt der Abschlagsrechnungen, denen jeweils die Aufmasslisten beigefügt waren, begonnen habe. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Prüfung durch die ... komme es insoweit nicht an.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8 097,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3 527,87 t seit dem 24.07.2008 sowie 15,- € Mahnkosten zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, dass die von ihr eingewandte Gegenforderung nach Entstehen der Klageforderung dieser aufrechenbar gegenüber gestanden habe. Da die Überzahlung aus der Schlussrechnung nicht ohne weiteres nachvollziehbar gewesen sei, könne die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt laufen. In dem der Beklagten der Prüfbericht des ... vorgelegen habe, damit also ab dem 23.07.2007.

9

Im Übrigen sei der Verjährungseinwand der Klägerin durch Ziff. 3.23 der Vertragsbedingungen der ..., die Inhalt des damaligen Vertrages gewesen seien, ausgeschlossen.

10

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stand zwar die geltend gemachte Forderung zu. Sie ist jedoch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Die Forderung der Klägerin ist mit der Stellung der streitgegenständlichen Rechnungen vom 21.12.2007, 21.12.2008 und 31.12.2008 entstanden. Die Verjährung der Gegenforderung der Beklagten ist jedoch erst mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten, so dass sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden haben, als die Gegenforderung der Beklagten noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).

12

Die Beklagte macht gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung von zuviel geleisteten Zahlungen aus einem Werkvertragsverhältnis. Die Beklagte verlangt die geleistete Schlusszahlung zum Teil zurück und zwar gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten kann aber denknotwendig nicht vor der (zurückgeforderten) Zahlung entstanden sein. Die Schlusszahlung erfolgte unstreitig im Mai 2005, so dass die Rückzahlungsforderung der Beklagten entsprechend erst im Jahr 2005 entstanden ist. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit begann die Verjährungsfrist für die Gegenforderung der Beklagten mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen. Die Forderung war folglich mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt. Vorher entstanden aber bereits die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin, so dass sich die jeweiligen Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden haben.

13

Bei der Begleichung der Abschlagsrechnung konnte seitens der Beklagten noch nicht der Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 BGB geltend gemacht werden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn. 1918 m.w.N.), da es sich bei den Abschlagszahlungen um vorläufige Zahlungen auf eine noch festzustellende Forderung handelt. Der entsprechende Rückzahlungsanspruch nach Bereicherungsrecht entsteht vielmehr, wie ausgeführt, erst mit der Erbringung der Schlusszahlung (so auch OLG Düsseldorf BauR 2007, 1754). Da sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden haben, ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht gemäß § 390 BGB ausgeschlossen (§ 215 BGB). Die Klage war dementsprechend abzuweisen. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten musste daher nicht eingegangen werden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.