Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 27.05.2009, Az.: 11 T 97/09 (003)

Rechtmäßigkiet einer Berechnung einer Notarkostenrechnung für die Erstellung von XML-Strukturdaten (Registerdaten)

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
27.05.2009
Aktenzeichen
11 T 97/09 (003)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2009:0527.11T97.09.003.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2010, 95

In der Notarkostensache
...
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
am 27.05.2009
durch
...
beschlossen:

Tenor:

Die Notarkostenberechnung vom 12. Juli 2007 zu UR ... wird wie folgt abgeändert:

Die Gebühr in Höhe von 10,00 € für die Nebentätigkeit, Erstellung von XML-Strukturdaten (Registerdaten) nebst Mehrwertsteuer entfällt (zu zahlender Gesamtbetracht einschl. Mehrwertsteuer demgemäß 76,76 €).

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Notar ... fertigte den Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister und beglaubigte unter der UR-Nr. ... am 12.07.2007 die Unterschriften der anmeldenden Gesellschafter. Anschließend wurden in seinem Notariat die Anmeldung zum Handelsregister nebst weiterer erforderlicher Unterlagen eingescannt, in das XML-Format überführt, mit einer elektronischen Signatur versehen und dem zuständigen Amtsgericht in Stendal elektronisch übermittelt.

2

Für die Erstellung der XML-Strukturdaten berechnete der Notar nach einem Geschäftswert von 300,00 € mit Rechnung vom 12.07.2007 10,00 €. Der Gesamtrechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer beträgt 88,66 €.

3

Die Kostenrechnung wurde von der vorgesetzten Dienstbehörde im Rahmen einer Notarprüfung beanstandet. Die Dienstbehörde hat den Notar angewiesen, gemäß §156 Abs. 6 KostO eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

4

II.

Die Anweisungsbeschwerde ist gemäß §156 Abs. 6 KostO zulässig. Sie führt zu einer Abänderung der beanstandeten Kostenrechnung.

5

Erstellt ein Notar im Zuge einer elektronischen Registeranmeldung eine XML-Datei mit den Strukturdaten der Anmeldung, kann er hierfür keine gesonderte Betreuungsgebühr nach §147 Abs. 2 KostO verlangen. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um ein nicht gesondert zu vergütendes Nebengeschäft im Sinne der §§147 Abs. 3, 35 KostO.

6

Bei dem Gebührentatbestand des §147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, die anzuwenden ist, wenn die Kostenordnung für die betreffende Tätigkeit des Notars keine Gebühr vorsieht und wenn die Kostenordnung keine Regelung enthält, der zu entnehmen ist, dass der Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erhalten soll (BGH NJW 2006, 3428). Demgemäß kann für Nebengeschäfte im Sinne der§§147 Abs. 3, 4, 35 KostO, deren Durchführung mit in der Berechnung des Hauptgeschäftes abgegolten ist, keine weitere Gebühr berechnet werden.

7

Nebengeschäfte im Sinne des §35 KostO sind alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, dass sie nicht als eigenständiges Geschäft in Erscheinung treten und die im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minderwichtig erscheinen und die vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen, OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2009, I-15 WX 158/08. Danach gehört auch der rechtliche Vollzug des beurkundeten Vorgangs zu den Tätigkeiten, für den der Notar keine gesonderte Vergütung erhält.

8

In der vorliegenden Fallgestaltung hat der Notar eine Anmeldung zum Handelsregister entworfen und die Unterschriften der anmeldenden Gesellschafter beglaubigt. Diese Anmeldung hatte der Notar gemäß §12 Abs. 1 S. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Erstellung der XML-Datei ermöglicht erst die elektronische Einreichung der Anmeldung. Demgemäß fördert sie lediglich den Vollzug der Anmeldung und hat neben dieser keine eigenständige Bedeutung. Die Erstellung der Datei ist vielmehr notwendiger Bestandteil des elektronisch ausgestalteten Vollzugsvorgangs und löst deshalb keine gesonderte Gebühr aus, os auch OLG Hamm a.a.O.

9

Es kommt nicht darauf an, dass für die Erstellung der Datei ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Der Aufwand einer Tätigkeit ist kein tragfähiges Argument für das entstehen einer Gebühr, BGH NJW 2005, 3218 [BGH 12.05.2005 - V ZB 40/05].

10

Für die Beurteilung, ob ein Nebengeschäft vorliegt, ist ohne Bedeutung, ob der Notar zur Erstellung der Datei verpflichtet ist oder nicht. §147 Abs. 3 KostO setzt nicht voraus, dass es sich um ein pflichtgebundenes Geschäft des Notar handelt, BGH a.a.O.

11

Die Entscheidung hinsichtlich der Gebühren und Auslagen beruht auf §156 Abs. 6 S. 2 KostO. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, §156 Abs. 6, Abs. 2 KostO.