Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: 22 O 228/09

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
24.09.2009
Aktenzeichen
22 O 228/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 42623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2009:0924.22O228.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 11.08.2009

In dem Rechtsstreit

...

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig am 24.09.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... beschlossen:

Tenor:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 11.08.2009 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  3. Wert: 101,89 €.

Gründe

1

1.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Erhöhung der gegen die Beklagte festzusetzenden außergerichtlichen Kosten und Gerichtskosten von 175,32 € auf 277,21 € unter dem Gesichtspunkt, dass auf Grund der Vertretung der Klägerin als BGB-Gesellschaft die Erhöhungsgebühr gemäß 1008 VV RVG hinzuzusetzen sei. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass auch bei einer BGB-Gesellschaft mehrere Personen Auftraggeber seien und bei einem Tätigwerden im Auftrag einer BGB-Gesellschaft für den Anwalt ein erhöhtes Haftungsrisiko bestehe. Die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung sei nicht mehr anwendbar, weil der Gesetzgeber mit der Neureglung zeigen wollte, das es nicht auf die Zahl der Auftrageber, sondern die Zahl der Personen ankomme, die Auftraggeber sind. Sie verweist zudem auf ein erhöhtes Haftungsrisiko bei Tätigwerden im Auftrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2

2.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

3

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 146, 341 ) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig und damit im Ergebnis der OHG stark angenähert (Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflg., § 705 Rn 24). Es besteht daher im Hinblick auf 1008 VV RVG kein Anlass, den Rechtsanwalt einer BGB-Gesellschaft allein wegen der Anzahl der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft anders zu behandeln.

4

Eine andere Ansicht lässt sich auch aus der Neuregelung des 1008 VV RVG als Nachfolgevorschrift von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht rechtfertigen. Allein die Wortwahl "Auftraggeber sind in derselben Angelegenheiten mehrere Personen" zu dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 2 BGB "so erhöhen sich die Geschäftsgebühr durch jeden Auftraggeber um drei Zehntel" lässt nicht erkennen, dass trotz der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft und ihrer Nähe zur OHG für die Anwendung von 1008 VV RVG nunmehr die Anzahl der hinter der BGB-Gesellschaft stehenden Personen maßgeblich sein sollte (so auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflg., 1008 VV RVG Rn 1, OLG Karlsruhe MDR 2008, 408, [OLG Karlsruhe 20.06.2007 - 15 W 23/07] OLG Köln JurBüro 2006, 248). Es verbleibt daher bei der bereits ... zu § 6 BRAGO ergangenen Rechtsprechung, wonach eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann als nur ein Auftraggeber anzusehen ist, wenn die BGB-Gesellschaft nach außen hin als eine Gesamtheit auftritt (so OLG Hamburg MDR 2001, 773, [OLG Hamburg 12.04.2001 - 8 W 76/01] OLG Karlsruhe MDR 2001, 1072, OLG Hamm MDR 2002, 721 - sogar unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft -; insoweit anders OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2005, 418, wonach für Fälle vor der Entscheidung des BGH in BGHZ 146, 341, auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen sein soll). Anderes gilt nur, wenn lediglich einzelne Gesellschafter der BGB-Gesellschaft Auftraggeber sind (siehe dazu BGH NJW 2002, 2958 [BGH 18.06.2002 - VIII ZB 6/02] sowie die neuere Rechtsprechung auch zum RVG).

5

Auch der Hinweis darauf, dass bei Tätigwerden im Auftrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein erhöhtes Haftungsrisiko bestehen kann, führt nicht zur Annahme der Erhöhungsgebühr, da insoweit kein Unterschied zu der früheren Vorschrift ... des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO besteht. Bereits dort bezweckte die Vorschrift im Interesse der Gerechtigkeit eine möglichst differenzierte Vergütung von Mehrarbeit, erhöhter Verantwortung und erhöhter Haftungsgefahr (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 6 Rdnr. 2). Es ist nicht ersichtlich, warum die neue Vorschrift des 1008 VV RVG nunmehr einem "erhöhten Haftungsrisiko" auch dann Rechnung tragen sollte, wenn nur ein Auftraggeber vorhanden ist.

6

Die Klägerin hat daher als BGB-Gesellschaft keinen Anspruch auf Festsetzung der Erhöhungsgebühr.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RpflG.