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§ 30 NWattNPG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Wege, die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals zum Bestandteil der Ruhezone werden, dürfen noch ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten im bisherigen Umfang genutzt werden.

(2) Der von der obersten Fischereibehörde gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde erlassene Bewirtschaftungsplan vom 30. November 1998 gilt als Bewirtschaftungsplan im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2. Er ist zum 1. Dezember 2003 fortzuschreiben.

(3) Der Nationalpark-Beirat nach § 27 wird erst nach Ablauf der Amtszeit des bestehenden Beirates berufen.

(4) Bußgelder gemäß § 28 werden bis zum 31. Dezember 2001 entsprechend dem feststehenden Umrechnungswert in Deutscher Mark festgesetzt.

Hannover, den 11. Juli 2001

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf W e r n s t e d t

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Sigmar G a b r i e l