§ 30 NWattNPG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) Wege, die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals zum Bestandteil der Ruhezone werden, dürfen noch ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten im bisherigen Umfang genutzt werden.
(2) Der von der obersten Fischereibehörde gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde erlassene Bewirtschaftungsplan vom 30. November 1998 gilt als Bewirtschaftungsplan im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2. Er ist zum 1. Dezember 2003 fortzuschreiben.
(3) Der Nationalpark-Beirat nach § 27 wird erst nach Ablauf der Amtszeit des bestehenden Beirates berufen.
(4) Bußgelder gemäß § 28 werden bis zum 31. Dezember 2001 entsprechend dem feststehenden Umrechnungswert in Deutscher Mark festgesetzt.
Hannover, den 11. Juli 2001
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l