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§ 24 APVO-Justiz-aJD - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 15. August 2005 (Nds. GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 126), weiterhin anzuwenden.

(2) Die nach der in Absatz 1 genannten Verordnung bestellten Mitglieder des Prüfungsamtes gelten als nach § 13 bestellte Mitglieder.