§ 14 DfVOBWG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVOBWG,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100000100000
Für die Aufgaben der Gründungsbehörde und der Aufsichtsbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.