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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 4 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

Zur Teilnahme an der Einleitungs- und an der Gründungsversammlung sind alle betroffenen Grundstückseigentümer und ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Zu beiden Versammlungen ist das zuständige Forstamt der Landwirtschaftskammer zu laden.