§ 4 DfVOBWG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVOBWG,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100000100000
Zur Teilnahme an der Einleitungs- und an der Gründungsversammlung sind alle betroffenen Grundstückseigentümer und ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Zu beiden Versammlungen ist das zuständige Forstamt der Landwirtschaftskammer zu laden.