§ 1 DfVOBWG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVOBWG,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100000100000
(1) Ein Forstbetriebsverband kann gegründet werden, wenn
- 1.
die Landwirtschaftskammer oder mindestens drei Eigentümer von Grundstücken, die für den Zusammenschluß in Betracht kommen (beteiligte Grundstücke), die Gründung beantragen;
- 2.
die sonstigen Voraussetzungen der Gründung (§ 22 des Gesetzes) vorliegen.
(2) Der Antrag auf Gründung des Verbandes ist an die Gründungsbehörde zu richten. Ist die Landwirtschaftskammer nicht selbst Antragsteller, so ist der Antrag über sie einzureichen; sie legt ihn mit ihrer Stellungnahme der Gründungsbehörde vor.
(3) Der Antrag ist zu begründen. Er muß die Grenzen des Verbandswalds sowie die Maßnahmen bezeichnen, die Aufgabe des Verbands sein sollen. Außerdem soll er folgende Angaben enthalten:
- 1.
die beteiligten Grundstücke, ihre Größe, Nutzungsart, Kataster- und Grundbuchbezeichnung;
- 2.
die Eigentümer der Grundstücke (betroffene Grundstückseigentümer) und ihre Anschriften.
(4) Sollen in den Forstbetriebsverband Grundstücke einbezogen werden, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, so ist dem Antrag die schriftliche Einwilligung der Nutzungsberechtigten beizufügen.