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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 8 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Kommt in der Gründungsversammlung die für die Gründung des Verbands erforderliche Mehrheit nicht zustande, so kann die Gründungsbehörde eine ergänzende schriftliche Abstimmung derjenigen betroffenen Grundstückseigentümer durchführen, die in der Versammlung weder anwesend noch vertreten waren. In diesem Fall gelten die Gründung des Verbands als beschlossen und der Satzungsentwurf sowie etwaige Anträge zu seiner Änderung als angenommen, wenn ihnen die betroffenen Grundstückseigentümer nach dem zusammengefaßten Ergebnis der mündlichen und der schriftlichen Abstimmung mit der vorgeschriebenen Mehrheit zugestimmt haben.

(2) Für die ergänzende schriftliche Abstimmung fordert die Gründungsbehörde die betroffenen Grundstückseigentümer, die in der Gründungsversammlung nicht anwesend oder vertreten waren, auf, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie der Gründung des Forstbetriebsverbandes sowie etwa beantragten Änderungen des Satzungsentwurfs zustimmen. Die Aufforderung ist zuzustellen; sie muß den Hinweis enthalten, daß mit der Zustimmung zur Gründung des Verbands auch der Satzungsentwurf als angenommen gilt, soweit nicht Änderungen beantragt sind und bei der Abstimmung beschlossen werden.