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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 11 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

Nach der Veröffentlichung der Satzung hat der Gründungsvorstand die erste Verbandsversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands obliegt ihm die Geschäftsführung und die Vertretung des Forstbetriebsverbands.