§ 11 DfVOBWG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVOBWG,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100000100000
Nach der Veröffentlichung der Satzung hat der Gründungsvorstand die erste Verbandsversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands obliegt ihm die Geschäftsführung und die Vertretung des Forstbetriebsverbands.