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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 10 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Die Gründungsbehörde veröffentlicht die genehmigte Satzung mit ihrem Genehmigungsvermerk in ihrem Amtsblatt.

(2) Gleichzeitig sind Ausfertigungen des Verzeichnisses der zum Verbandswald gehörigen Grundstücke einen Monat hindurch in den Gemeinden, zu deren Gebiet der Verbandswald gehört, zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mit der Satzung zu veröffentlichen.

(3) In das Grundstücksverzeichnis dürfen Grundstücke, die in dem vorläufigen Grundstücksverzeichnis bei dessen Übersendung oder Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) nicht aufgeführt waren, nur mit Zustimmung der Eigentümer aufgenommen werden. Das Verzeichnis soll folgende Angaben für jedes Grundstück enthalten: die Kataster- und die Grundbuchbezeichnung, die Größe und den Eigentümer.