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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 3 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Bleibt die Aufforderung (§ 2) bis zum Ablauf der Frist erfolglos, so trifft die Gründungsbehörde folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    Sie bestellt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer drei der betroffenen Grundstückseigentümer zum Gründungsvorstand, einen davon zum Vorsitzenden.
  2. 2.
    Sie bestimmt den Tag der Einleitungs- und der Gründungsversammlung und lädt alle betroffenen Grundstückseigentümer mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung dazu ein.
  3. 3.
    Sie stellt gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes den Satzungsentwurf und das vorläufige Verzeichnis der Grundstücke und ihrer Eigentümer (vorläufiges Grundstücksverzeichnis) auf und übersendet beides, spätestens mit der Ladung zur Gründungsversammlung, den betroffenen Grundstückseigentümern. Diese sind dabei aufzufordern, Anträge zur Änderung des Entwurfs oder Einwendungen gegen das Verzeichnis bis zur Gründungsversammlung bei der Gründungsbehörde einzureichen.

(2) Die Übersendung der Unterlagen (Absatz 1 Nr. 3) kann dadurch ersetzt werden, daß Ausfertigungen von ihnen einen Monat hindurch in den Gemeinden, zu deren Gebiet der vorgesehene Verbandswald gehört, zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Die Gründungsbehörde hat Ort und Zeit der Auslegung mit der Aufforderung nach Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gründungsbehörde kann begründeten Einwendungen gegen das vorläufige Grundstücksverzeichnis bis zur Gründungsversammlung abhelfen; tatsächlich unzutreffende Angaben kann sie in dem Verzeichnis bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung berichtigen.