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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 7 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Die Gründungsversammlung beschließt mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen doppelten Mehrheit über die Gründung des Verbands. Mit dem Beschluß gilt auch der Satzungsentwurf als angenommen, soweit nicht in der Versammlung Änderungen beschlossen werden. Änderungen des Satzungsentwurfs bedürfen derselben Mehrheit wie der Beschluß über die Gründung des Verbands.

(2) Der Gründungsvorstand unterrichtet die Gründungsbehörde unter Beifügung aller Unterlagen über das Ergebnis der Versammlung.