Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 6 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

Die Gründungsversammlung leitet der Vorsitzende des Gründungsvorstands, ist er verhindert, ein anderes von der Gründungsbehörde dazu bestimmtes Vorstandsmitglied. Der Leiter bestimmt einen der Teilnehmer zum Schriftführer. Dieser hat über die Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß enthalten: Ort, Zeit und Leiter der Versammlung, die Teilnehmer, die Nachprüfung ihrer Ladung und der Vollmachten, die Bestimmung des Schriftführers, den Wortlaut von Anträgen und Beschlüssen sowie die Abstimmungsergebnisse. Bei diesen ist namentlich mit der vertretenen Fläche aufzuführen, wer für und gegen einen Beschluß gestimmt und wer sich der Stimme enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.