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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 5 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

Die Einleitungsversammlung leitet ein Vertreter der Gründungsbehörde. Er erörtert das Vorhaben, den Satzungsentwurf und das vorläufige Grundstücksverzeichnis mit den Erschienenen. Anträge auf Änderung des Entwurfs, die in der Sitzung gestellt, und Einwendungen, die gegen das Verzeichnis erhoben werden, sind in einer Niederschrift festzuhalten.