§ 5 DfVOBWG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVOBWG,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100000100000
Die Einleitungsversammlung leitet ein Vertreter der Gründungsbehörde. Er erörtert das Vorhaben, den Satzungsentwurf und das vorläufige Grundstücksverzeichnis mit den Erschienenen. Anträge auf Änderung des Entwurfs, die in der Sitzung gestellt, und Einwendungen, die gegen das Verzeichnis erhoben werden, sind in einer Niederschrift festzuhalten.