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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 13 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

Das nach § 10 ausgelegte Verzeichnis ist das Verbandsverzeichnis des Forstbetriebsverbands. Der Vorstand des Verbands hat Grundstücke, die aus dem Verbandswald ausscheiden, in dem Verzeichnis zu streichen, Grundstücke von weiteren Mitgliedern, die dem Verband beitreten, sowie jeden Wechsel im Eigentum, der ihm bekannt wird, einzutragen und unzutreffende Angaben zu berichtigen.