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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 2 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Hält die Gründungsbehörde den Zusammenschluß für angebracht, so fordert sie die betroffenen Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, für die als Verbandsaufgabe vorgesehenen Maßnahmen eine Forstbetriebsgemeinschaft (§ 16 des Gesetzes) als juristische Person des Privatrechts zu gründen. Die Aufforderung ist entsprechend § 22 Abs. 3 des Gesetzes zu befristen.

(2) Die Aufforderung gilt als erfolgreich, wenn bis zum Ablauf der Frist eine juristische Person des Privatrechts gegründet und nach § 18 des Gesetzes als Forstbetriebsgemeinschaft anerkannt wird. Ihr Vereins- oder Gesellschaftszweck muß mindestens eine der als Verbandsaufgabe vorgesehenen Maßnahmen umfassen.