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  • ab 16.09.1975 (aktuelle Fassung)

§ 9 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Haben die Betroffenen der Gründung des Verbands mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt, so legt der Gründungsvorstand die beschlossene Fassung der Satzung der Gründungsbehörde zur Genehmigung vor.

(2) Die Gründungsbehörde darf die Genehmigung der Satzung nur ablehnen, wenn bei ihrer Annahme erhebliche Verfahrensfehler vorgekommen sind, oder ihr Inhalt mit gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist. Bei Unstimmigkeiten von geringerer Tragweite kann sie die Satzung unter Auflagen genehmigen.