§ 9 DfVOBWG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVOBWG,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100000100000
(1) Haben die Betroffenen der Gründung des Verbands mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt, so legt der Gründungsvorstand die beschlossene Fassung der Satzung der Gründungsbehörde zur Genehmigung vor.
(2) Die Gründungsbehörde darf die Genehmigung der Satzung nur ablehnen, wenn bei ihrer Annahme erhebliche Verfahrensfehler vorgekommen sind, oder ihr Inhalt mit gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist. Bei Unstimmigkeiten von geringerer Tragweite kann sie die Satzung unter Auflagen genehmigen.