DfVOBWG,NI - Bundeswaldgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

Vom 8. September 1975 (Nds. GVBl. S. 310 - VORIS 79100 00 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November 2020 (Nds. GVBl. S. 379)

Auf Grund des § 23 Abs. 4, des § 34 Abs. 2 Satz 2 und des § 35 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1037) sowie des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80) wird verordnet:

§ 1 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Ein Forstbetriebsverband kann gegründet werden, wenn

  1. 1.

    die Landwirtschaftskammer oder mindestens drei Eigentümer von Grundstücken, die für den Zusammenschluß in Betracht kommen (beteiligte Grundstücke), die Gründung beantragen;

  2. 2.

    die sonstigen Voraussetzungen der Gründung (§ 22 des Gesetzes) vorliegen.

(2) Der Antrag auf Gründung des Verbandes ist an die Gründungsbehörde zu richten. Ist die Landwirtschaftskammer nicht selbst Antragsteller, so ist der Antrag über sie einzureichen; sie legt ihn mit ihrer Stellungnahme der Gründungsbehörde vor.

(3) Der Antrag ist zu begründen. Er muß die Grenzen des Verbandswalds sowie die Maßnahmen bezeichnen, die Aufgabe des Verbands sein sollen. Außerdem soll er folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    die beteiligten Grundstücke, ihre Größe, Nutzungsart, Kataster- und Grundbuchbezeichnung;

  2. 2.

    die Eigentümer der Grundstücke (betroffene Grundstückseigentümer) und ihre Anschriften.

(4) Sollen in den Forstbetriebsverband Grundstücke einbezogen werden, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, so ist dem Antrag die schriftliche Einwilligung der Nutzungsberechtigten beizufügen.

§ 2 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Hält die Gründungsbehörde den Zusammenschluß für angebracht, so fordert sie die betroffenen Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, für die als Verbandsaufgabe vorgesehenen Maßnahmen eine Forstbetriebsgemeinschaft (§ 16 des Gesetzes) als juristische Person des Privatrechts zu gründen. Die Aufforderung ist entsprechend § 22 Abs. 3 des Gesetzes zu befristen.

(2) Die Aufforderung gilt als erfolgreich, wenn bis zum Ablauf der Frist eine juristische Person des Privatrechts gegründet und nach § 18 des Gesetzes als Forstbetriebsgemeinschaft anerkannt wird. Ihr Vereins- oder Gesellschaftszweck muß mindestens eine der als Verbandsaufgabe vorgesehenen Maßnahmen umfassen.

§ 3 DfVOBWG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

(1) Bleibt die Aufforderung (§ 2) bis zum Ablauf der Frist erfolglos, so trifft die Gründungsbehörde folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    Sie bestellt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer drei der betroffenen Grundstückseigentümer zum Gründungsvorstand, einen davon zum Vorsitzenden.
  2. 2.
    Sie bestimmt den Tag der Einleitungs- und der Gründungsversammlung und lädt alle betroffenen Grundstückseigentümer mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung dazu ein.
  3. 3.
    Sie stellt gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes den Satzungsentwurf und das vorläufige Verzeichnis der Grundstücke und ihrer Eigentümer (vorläufiges Grundstücksverzeichnis) auf und übersendet beides, spätestens mit der Ladung zur Gründungsversammlung, den betroffenen Grundstückseigentümern. Diese sind dabei aufzufordern, Anträge zur Änderung des Entwurfs oder Einwendungen gegen das Verzeichnis bis zur Gründungsversammlung bei der Gründungsbehörde einzureichen.

(2) Die Übersendung der Unterlagen (Absatz 1 Nr. 3) kann dadurch ersetzt werden, daß Ausfertigungen von ihnen einen Monat hindurch in den Gemeinden, zu deren Gebiet der vorgesehene Verbandswald gehört, zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Die Gründungsbehörde hat Ort und Zeit der Auslegung mit der Aufforderung nach Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gründungsbehörde kann begründeten Einwendungen gegen das vorläufige Grundstücksverzeichnis bis zur Gründungsversammlung abhelfen; tatsächlich unzutreffende Angaben kann sie in dem Verzeichnis bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung berichtigen.

§ 4 DfVOBWG

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Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfVOBWG,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100000100000

Zur Teilnahme an der Einleitungs- und an der Gründungsversammlung sind alle betroffenen Grundstückseigentümer und ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Zu beiden Versammlungen ist das zuständige Forstamt der Landwirtschaftskammer zu laden.