Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.08.2001, Az.: 7 Ko 1/01
Gerichtskostenfreiheit bei Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.08.2001
- Aktenzeichen
- 7 Ko 1/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 14618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0817.7KO1.01.0A
Fundstellen
- DStRE 2002, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 2002, 48-49
- NWB 2001, 4177
Tatbestand
Das Klageverfahren 7 K 223/00 und das damit zusammenhängende Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung 7 V 224/00 wurden - nach Klagerücknahme und Rücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - durch Beschlüsse vom 16. November 2000 nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. "entsprechend" § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt. Bezüglich des eingestellten Klageverfahrens wurden Gerichtskosten nicht erhoben. Hingegen stellte die Gerichtsverwaltung wegen des entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 73,50 DM an Gerichtskosten in Rechnung. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 27. Dezember 2000, welches das Gericht als Rechtsmittel (Erinnerung) gegen den Kostenansatz wertet.
Gründe
Die Erinnerung hat Erfolg. Der Gerichtskostenansatz ist rechtswidrig. Bei der Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist in entsprechender Anwendung der Gerichtskostenvorschrift für den Fall der Klagerücknahme von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.
Nach Nr. 3110 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entfallen die Gerichtskosten nach § 11 Abs. 2 GKG bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Eine gesetzliche Regelung für den Fall der Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung fehlt (vgl. Nr. 3210 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist diese Gesetzeslücke durch Analogie zu schließen. Als Hauptargument wird angeführt: Wenn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung für die Einstellung dieses Verfahrens (Nebenverfahren) - wegen Fehlens einschlägiger Vorschriften - die für das Klageverfahren (Hauptverfahren) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, so ist es folgerichtig, für die Folgeentscheidung der Erhebung der Gerichtskosten die für das Klageverfahren geltenden Vorschriften ebenfalls entsprechend anzuwenden (EFG 1999, 343, 344).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen das Gericht folgt, ist im Streitfall von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Denn wenn wie hier bei der Einstellung des Klageverfahrens nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Gerichtskosten entfallen, muss dies konsequenterweise und erst recht für die Einstellung des Nebenverfahrens über die Aussetzung der Vollziehung, das hier "entsprechend" § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt worden ist, entsprechend gelten.
Dagegen folgt das Gericht nicht der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 1996, 845), wonach eine Regelungslücke, die zugunsten des Kostenschuldners zu schliessen wäre, deshalb nicht vorliege, weil Gerichtskosten nur dann entfielen, wenn dies "ausdrücklich vorgeschrieben" sei. Denn die Argumentation des Bundesfinanzhofs geht hier offensichtlich und unzulässigerweise davon aus, dass der Richter darauf beschränkt ist, gesetzgeberische Weisungen nur in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Dagegen ist nach sachverständiger Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Aufgabe der Rechtsprechung, "Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren" (so BVerfGE 34, 269; 69, 188). Zu den verfassungsprägenden Wertvorstellungen gehört das allgemein anerkannte Konsequenzgebot. Der Bundesfinanzhof verfährt aber inkonsequent, wenn er sich zum selben verfahrensrechtlichen Thema (Zurücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung) einerseits auf das ausdrücklich Vorgeschriebene beruft (BFH/NV 1996, 845) und damit die entsprechende Anwendung einer Kostenvorschrift verneint, andererseits die Analogie zu einer Vorschrift über die Verfahrenseinstellung und zu anderen Verfahrensvorschriften zulässt (dazu die vom Finanzgericht Baden-Württemberg, EFG 1999, 343, 344, benannten und nachgewiesenen Fälle).
Auch die Ansicht, die Begünstigung der rechtzeitigen Klagerücknahme sei in bestimmten Situationen "rechtspolitisch fragwürdig" (so Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, 16. Auflage, Loseblatt, Vor § 135 Tz. 59, Stand: März 2001) und der immer wieder zu hörende Wunsch, die (angeblich) rechtspolitisch verfehlte Kostenprivilegierung der Klagerücknahme dürfe nicht noch ausgedehnt werden, können hier nicht durchgreifen. Denn ausgehend von der Bindung des Richters an "Gesetz und Recht" des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist Analogie keine unzulässige freie Rechtsfindung, "sondern methodisch strikte Rechtsanwendung im Sinne des Diktums des Gesetzgebers" (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 2. Auflage 2000, 183). Folglich darf der Rechtsanwender die Gesetzesanalogie als zulässiges Rechtsfindungsmittel nicht deshalb unterdrücken, weil er das so zu findende Recht für nicht wünschenswert erachtet. Im übrigen dient der oben skizzierte rechtspolitische Standpunkt und das sich daran anschliessende Wunschdenken nicht dem Rechtsfrieden. Denn die Erhebung von Gerichtskosten im Fall der Zurücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Gegensatz zum Fall der Klagerücknahme ist für den rechtsschutzsuchenden Bürger unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar und erzeugt Widerstand (dazu auch Streck/Mack/Schwedhelm, Stbg. 1999, 342). Zwar gibt es gute Gründe für die gesetzliche Einführung der Kostenpflicht bei der Klagerücknahme (vgl. etwa Brandis in Tipke/Kruse, am angegebenen Ort, Vor § 135 FGO, Tz. 48, Stand: Oktober 1999). Solange jedoch die derzeitige Kostenfreiheit im Falle der Klagerücknahme besteht, muss sie auch für den Fall der Zurücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gelten.
Nach alledem ist dem Erinnerungsführer Recht zu geben und die angefochtene Kostenrechnung aufzuheben.
Die Gerichtsgebührenfreiheit dieser Entscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.