Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.08.2001, Az.: 2 K 912/99

Einordnung von Vermietung eines Wohnmobils als Liebhaberei; Erbringung von Zusatzleistungen von einigem Gewicht

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.08.2001
Aktenzeichen
2 K 912/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0815.2K912.99.0A

Fundstellen

  • DB (Beilage) 2003, 21 (amtl. Leitsatz)
  • EFG 2002, 534-535
  • SteuerBriefe 2002, 1325-1327

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Verluste aus der Vermietung eines Wohnmobils steuerlich als gewerbliche Verluste berücksichtigt werden können.

2

Die Kläger sind verheiratet; sie erzielten im Streitjahr 1997 als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

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Die Kläger erwarben im Mai 1997 ein Wohnmobil zum Preis von 86.230 DM. Das Wohnmobil war im Streitjahr dreimal für insgesamt 65 Tage vermietet. Daraus wurden Einnahmen in Höhe von 7.775,00 DM erzielt. Diesen Einnahmen standen Ausgaben von 7.286,00 DM an laufenden Kosten (Steuer, Versicherung, Reparaturen etc.) gegenüber. Die Kläger machten eine Abschreibung von 25 % des Nettopreises (74.982,61 DM) in Höhe von 18.745 DM geltend. Sie ermittelten so im Streitjahr einen Verlust in Höhe von 21.892 DM. In den Folgejahren entstanden weitere Verluste wie folgt:

1998 23.200,00 DM
1999 22.809,00 DM
2000 23.871,00 DM
4

Für das Vorjahr 1996 machten die Kläger einen Verlust in Höhe von 2.190 DM als vorweggenommene Betriebsausgaben aus der Vermietung des Wohnmobils geltend.

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Das Finanzamt ließ die beantragten Verluste in Höhe von 21.892,00 DM nicht als Verluste aus Gewerbebetrieb zum Abzug zu. Das Finanzamt sah in der Vermietung nur eines Wohnmobils lediglich sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG; über die bloße Vermietung seien keine weiteren Sonderleistungen erbracht worden.

6
7

Hiergegen richtet sich die Klage.

8

Die Kläger sind der Rechtsansicht, es liege eine gewerbliche Tätigkeit in der Vermietung des Wohnmobils vor. Die Verluste seien daher anzuerkennen. Es komme hinzu, dass der Kläger über die Vermietung des Wohnmobils hinaus auch die Wartung des Wohnmobils übernommen habe. Über die bloße Vermietung seien deshalb Sonderleistungen erbracht worden.

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Die Kläger beantragen,

die geltend gemachten Verluste in Höhe von 21.892,30 DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb steuermindernd zu berücksichtigen.

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Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Es hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Gründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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1.

Die Vermietung nur eines Wohnmobils ist keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Kläger haben mit der Vermietungstätigkeit vielmehr sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erzielt.

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a)

Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hinzukommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.12.1995 XI R 43-45/89, BStBl II 1996, 232 m.w.N.). In Zweifelsfällen ist dabei maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, dass nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist.

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Ebenso wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen erfüllt auch die Vermietung von beweglichen Gegenständen grundsätzlich die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 EStG, sie geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus (BFH-Urteil vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36). Die Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen gehören vielmehr regelmäßig zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12. November 1997 XI R 44/95, BStBl II 1998, 774). Bei der Vermietung beweglicher Gegenstände, wie eben eines Wohnmobils, kann eine Tätigkeit im Rahmen des Gewerbebetriebes erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gibt, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt. Diese Umstände seien bei der Vermietung von nur einem Wohnmobil kaum denkbar. Ausnahmen seien allenfalls dann gegeben, wenn der Vermieter im Zusammenhang mit der Vermietung Sonderleistungen in einem solchen Umfang erbringt, dass die Erbringung der Gesamtleistung eine an den gewerblichen Autovermieter vergleichbare unternehmerische Organisation erfordert.

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Derartige Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar. Die Kläger haben lediglich ein einziges Wohnmobil zeitweise für gut zwei Monate im Streitjahr 1997 vermietet. Auch in den Folgejahren hat die Vermietungsdauer etwa jeweils zwei Monate betragen. Der Kreis der Mieter hat sich deshalb auf eine sehr begrenzte Personenzahl, im Streitjahr auf drei Personen, beschränkt. Die Kläger haben insbesondere auch keinerlei ins Gewicht fallende Zusatz- oder Sonderleistungen, die über die bloße Vermietungstätigkeit hinausgehen, erbracht. Die von den Klägern behauptete Pflege und Wartung des vermieteten Wohnmobils gehört dabei gerade zu den Leistungen, die der Vermieter üblicherweise auch bei der bloßen Vermietung erbringt (BFH-Urteil vom 12.11.1997 XI R 44/95 a.a.O.). Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wäre nur dann überschritten gewesen, wenn die Kläger darüber hinaus weitere denkbare Zusatzleistungen erbracht hätten, wie etwa eine Routenplanung, sowie die Vorreservierung von Hotels oder etwa Campingplätzen.

17

Es liegt daher keine gewerbliche Vermietungstätigkeit gemäß § 15 EStG vor.

18

1.

Die Kläger haben somit sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG durch die Vermietung des Wohnmobils erzielt. Diese Feststellung ist maßgeblich für die Frage der Beurteilung, ob aufgrund der Tätigkeit ein Totalüberschuss zu erzielen war. Bei der Vermietung und Verpachtung, wie im Streitfall, ist bei der Ermittlung des Totalüberschusses aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von den Ergebnissen auszugehen, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich erzielt werden. Daher kann bei der Prognose eines Gesamtüberschusses der Gewinn aus einer Veräußerung der zum Privatvermögen des dem Kläger gehörenden Wohnmobils nicht einbezogen werden (BFH-Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333). Die von den Klägern vorgelegte Gewinnprognose kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Kläger haben unter Berücksichtigung der Verluste von 1996 bis 1998 in Höhe von insgesamt 47.282,00 DM unter Abzug eines Verkaufserlöses von 65.000,00 DM einen Totalgewinn per 31.12.1998 in Höhe von 17.717 DM ermittelt. Der Senat braucht im Streitfall nicht festzustellen, ob der Verkaufserlös für das Wohnmobil in 1998 realistisch ermittelt worden ist, da der Verkaufserlös, da es sich im Streitfall um private Vermögensverwaltung handelt, in die Totalgewinnprognose nicht einberechnet werden kann. In die Berechnung des Totalgewinns können deshalb in den Jahren 1996 bis 2000 lediglich die Betriebseinnahmen einbezogen werden sowie die entsprechenden Betriebsausgaben. In den Jahren 1996 bis 2000 haben die Kläger jedoch aus der Vermietung des Wohnmobils insgesamt Verluste in Höhe von 93.962 DM geltend gemacht. Danach war ein Totalgewinn nicht zu erzielen.

19

Dieses ergab sich insbesondere auch bereits aufgrund der Art der Betriebsführung.

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Grundsätzlich reichen zwar Verluste allein nicht aus, um einen für Gewinnabsicht sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, welche auf eine Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit nur aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründen hinweisen. Als solche Umstände allerdings hat die Rechtsprechung angesehen, dass die vermieteten Gegenstände der Freizeitgestaltung dienen, die Vermietung nebenberuflich (wie im Streitfall) ausgeübt wird und der Steuerpflichtige aufgrund hoher anderer Einkünfte die Verluste finanziell tragen kann (BFH-Urteil vom 24.10.1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081).

21

Nach alledem war aus der Vermietungstätigkeit, jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise, ein Totalüberschuss nicht zu erzielen. Die Kläger haben Einnahmen in den Jahren 1997 bis 2000 lediglich etwa in Höhe der Betriebsausgaben (ohne Abschreibungsverluste) des Wohnmobils erzielt.

22

Es liegt deshalb im Streitfall ein Fall der Liebhaberei vor, so dass die erzielte Verluste steuerlich auch nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen sind.

23

1.

Die Verluste können auch nicht anerkannt werden, selbst wenn hier eine Abgrenzung der Zeit in der Fremdvermietung von den Zeiten der Eigennutzung vorgenommen worden wäre. Es hätte sich dabei vielmehr in den Jahren noch ein geringfügiger Gewinn ergeben. Im Streitjahr haben die Kläger aus der Vermietung des Wohnmobils Einnahmen in Höhe von 7.775,02 DM erzielt. Diesen Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 7.286,12 DM sowie Abschreibungen in Höhe von 18.745,00 DM, insgesamt Betriebsaufwendungen in Höhe von 25.572, DM gegenüber. Es entfallen daher im Streitjahr 1997 auf die Zeit der Vermietung des Wohnmobils 65 von 365 Tagen. Für die Zeit der Vermietung sind deshalb Betriebsaufwendungen entstanden in Höhe von 4.553,00 DM. Unter Berücksichtigung der Einnahmen in Höhe von 7.775,02 DM ergebe dieses einen Überschuss in Höhe von 3.222 DM.

24

Auch bei einer Aufteilung der Verluste auf die Zeiten der Vermietung und Eigennutzung wären deshalb Verluste nicht entstanden.

25

Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 135 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.